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Auszug - EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht  

des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren
TOP: Ö 12.1
Gremium: Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Senioren Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 27.04.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:35 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum Nr. 30)
Ort: Rathaus Wanne
2016/0298 EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage CDU
Verfasser:CDU Ratsfraktion
Federführend:FB 41 - Soziales Bearbeiter/-in: Bittokleit, Ralf
 
Beschluss


Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 07.04.2016 wird von Herrn Stadtrat Chudziak wie folgt beantwortet:

 

  1. Wurden in Herne bereits EU-Bürger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen?

 

In der Vergangenheit und aktuell werden EU-Bürger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert

 

  1. Wenn ja, wie viele Personen wurden von der Verwaltung zur Ausreise aufgefordert?

 

12 Personen

 

  1. Wenn nein, welche Gründe sprachen / sprechen bisher dagegen?

 

--

 

  1. In welcher Form will die Verwaltung zukünftig mit dieser Thematik umgehen?

 

Verwaltungspraxis:

 

Bei Anmeldung eines Unionsbürgers erklärt dieser verbindlich den Grund seines Zuzugs (z. B. Arbeitssuche, Familienzusammenführung, Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Bundesgebiet ist gem. § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) bis zu 3 Monaten ohne jeglichen Nachweis weiterer Voraussetzungen erlaubt. Darüber hinaus wird entsprechend der Freizügigkeitsvermutung zunächst unterstellt, dass tatsächlich ein Freizügigkeitstatbestand des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU  erfüllt ist. Sollten aus besonderem Anlass Zweifel hieran bestehen, erfolgt unverzüglich die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung, dass der Unionsbürger nicht freizügigkeitsberechtigt ist (Anhörung). Sollte im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine entsprechende Nachweisführung durch den Betroffenen erfolgen, wird per Ordnungsverfügung festgestellt, dass der Unionsbürger nicht freizügigkeitsberechtigt ist und er unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. 

 

Darüber hinaus erfolgt die entsprechende Überprüfung, sobald eine dahingehende Mitteilung des Sozialleistungsträgers (Jobcenter, Sozialamt) ergeht. Die originäre Prüfung des Vorliegens der materiellen Freizügigkeitsberechtigung anlässlich eines Leistungsantrages obliegt jedoch dem Leistungsträger. Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde hinzugezogen werden. Die Hinzuziehung erfolgt derzeit in Form entsprechender Mitteilungen über die Beantragung bzw. den Bezug von Sozialleistungen durch den jeweiligen Träger und mündet ebenfalls regelmäßig in der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts.

 

Eine weitere Überprüfung der Freizügigkeitsberechtigung, bzw. die Überprüfung ob diese in den vergangenen 5 Jahren ununterbrochen gegeben war, erfolgt bei Beantragung einer Daueraufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Sofern im Rahmen dieser Prüfung u. a. auch festgestellt wird, dass aktuell kein Freizügigkeitstatbestand erfüllt ist, erfolgt auch in diesen Fällen die Feststellung, dass keine Freizügigkeitsberechtigung besteht sowie die Aufforderung zur Ausreise und Androhung der Abschiebung.

 

Die rechtliche Prüfung, ob mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung die geschilderte Verwaltungspraxis beibehalten wird, ist noch nicht abgeschlossen.