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Ratsinformationssystem

Auszug - Betteln auf dem Boulevard Bahnhofstraße - Anfrage der Bezirksverordneten Przybyl vom 19. Mai 2005 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 2
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 02.06.2005 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:05 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2005/0467 Betteln auf dem Boulevard Bahnhofstraße
- Anfrage der Bezirksverordneten Przybyl vom 19. Mai 2005 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage Rat
Verfasser:BVO Przybyl, GabrieleAktenzeichen:FB 11
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 44 - Öffentliche Ordnung
Bearbeiter/-in: Peter, Jochen   
 
Beschluss

Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch bettelnde Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf dem Boulevard Bahnhofstraße zunehmen

Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch bettelnde Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf dem Boulevard Bahnhofstraße zunehmend belästigt. Dieses hat in den letzten Wochen stark zugenommen. Anscheinend suchen immer häufiger organisierte Gruppen die Herner Innenstadt auf, wobei die angewandten Methoden immer aufdringlicher werden.

 

Ich frage daher die Verwaltung:

 

1.       Ist das Betteln und Hausieren grundsätzlich erlaubt?

2.       Falls nein, welche Gegenmaßnahmen gibt es?

3.       Gibt es eine Abstimmung zwischen der kommunalen Ordnungsbehörde und der örtlichen Polizei hinsichtlich der Zuständigkeit, z.B. für die Aussprache von Platzverboten?

 

Herr Schulte-Halm antwortet:

 

Zu Frage 1.:

Das Betteln und Hausieren ist grundsätzlich nicht verboten. Unter Berufung auf die öffentliche Ordnung dürfen nur solche Verhaltensweisen untersagt werden, die den innerhalb eines Gebietes jeweils herrschenden, von grundrechtlichen Wertmaßstäben geprägten Anschauungen und unerlässlichen Mindestanforderungen für ein gedeihliches staatsbürgerschaftliches Zusammenleben widersprechen. Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigung und Beeinträchtigung des äußeren Stadtbildes bewirken dem gemäß keine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Aufdringliches Betteln unter Versperrung des Weges, Anfassen, Festhalten oder bedrängendes Verfolgen erfüllen den Tatbestand des § 118 OwiG. Hiernach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

 

Derartige Verhaltensweisen konnten bei den hier bettelnden Leuten bisher nicht festgestellt werden.

 

Zu Frage 2.:

Die Antwort entfällt.

 

Zu Frage 3.:

Die Stadt Herne steht ständig mit der Polizeiinspektion Herne/Wanne-Eickel in Kontakt, um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten. Wie bereits unter 1) erläutert, berechtigt die Art des Bettelns auf der Bahnhofstraße nicht zum Einschreiten der Ordnungsbehörden.