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Ratsinformationssystem

Auszug - Erlass von Grundsteuern - Anfrage der Stadtverordneten Schulte vom 24.09.2013 -  

des Haupt- und Finanzausschusses
TOP: Ö 21.4
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Di, 08.10.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:07 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2013/0642 Erlass von Grundsteuern
- Anfrage der Stadtverordneten Schulte vom 24.09.2013 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage
Verfasser:SVO Dorothea Schulte
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Bearbeiter/-in: Telkemeier, Erwin
 
Beschluss


In bestimmten Fällen können auf Antrag Grundsteuern erlassen werden. Solche Fälle können z. B. bei mangelnder Vermietungsmöglichkeit ohne Eigenverschulden oder auch bei reduzierter bzw. fehlender Wirtschaftlichkeit von Wohnungsbeständen im Falle von umfangreichen Renovierungen auftreten.

 

Hierzu stellen wir folgende Fragen:

1.              In wie vielen Fällen sind die Grundsteuern A und B reduziert angesetzt bzw. ganz ausgesetzt worden?

2.              Wie sind die Fälle begründet?

3.              Wie wird nachgehalten, ob die Begründung für den Erlass weiter vorliegt?

4.              In welcher Höhe entstehen der Stadt Mindereinnahmen?

5.              Wie geht die Stadt bei den sogenannten „Schrottimmobilien“ vor?

 

 

Herr Stadtdirektor Dr. Klee beantwortet die Anfrage:

 

Rechtsgrundlagen sind die §§ 33 und 34 Grundsteuergesetz.

zu Frage 1:

Im Jahr 2013 wurden bisher 5 Teilerlasse für das Jahr 2012 in Höhe von ca. 12.000 Euro ausgesprochen. Aufgrund fehlender Unterlagen konnte in 2 Fällen (Erlassbeträge insgesamt ca. 10.000 Euro) noch nicht entschieden werden. Nach Vorlage dieser Unterlagen kann ein Erlass ausgesprochen werden. Die anderen Anträge wurden als unbegründet oder verfristet (nach dem 31.03.2013) abgelehnt.

zu Frage 2:

Eine Vermietung der Objekte (z. T. Gewerbeimmobilien) war trotz intensiver Bemühungen (Makler, Internet, Zeitung) nicht möglich. Diese Objekte waren in einem vermietbaren Zustand.

zu Frage 3:

Es wird nicht nachgehalten, ob die Begründung für einen Erlass weiter gegeben ist, da die Anträge für den Erlass eines Teilbetrages der Grundsteuer jährlich zu stellen sind - für das vergangene Jahr bis zum 31.03. des Folgejahres. Es wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Erlass weiterhin gegeben sind.

zu Frage 4:

Für das Jahr 2013 können insgesamt ca. 22.000 Euro erlassen werden. Im nächsten Jahr fällt ein Objekt mit einem Erlassbetrag von ca. 10.500 Euro weg, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

zu Frage 5:

Für Schrottimmobilien gibt es keinen Steuererlass.

Grundsteuerforderungen werden nach Möglichkeit beigetrieben oder ggf. die Objekte zwangsversteigert.