|
Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Haupt-
und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgende Beschlüsse zu fassen:
Im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind Anregungen und Bedenken
eingegangen, über die einzeln zu entscheiden ist.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird gefolgt.
Der Erläuterungsbericht zum
Entwicklungsraum 7.10 (Thyssenhalde) und die textlichen Erläuterungen für das
Landschaftsschutzgebiet 7.2.2.24 (Thyssenhalde) werden wie folgt ergänzt:
„Da durch die Sicherungsmaßnahmen große Teile des
Waldes beansprucht werden, sind gemäß Forstgesetz bei der Rekultivierung
wesentliche Teile der Fläche als Waldfläche wiederherzustellen bzw. zu
erhalten. Einzelheiten werden im landschaftspflegerischen Begleitplan zur
Sicherung und Rekultivierung der Thyssenhalde geregelt.“
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der
Rat der Stadt beschließt:
Der Anregung wird z. T. gefolgt.
Die Böschungen der Gleisanlagen im Bereich der Halde
Unser Fritz I/IV stellen ein wichtiges lineares Verbindungselement dar und
sollten daher im Landschaftsschutzgebiet verbleiben.
Um Maßnahmen, die der Betriebssicherheit der Bahn
dienen, ermöglichen zu können, ohne dass ein vorheriges Befreiungsverfahren
notwendig wird, ist folgende Unberührtheitsklausel in die Verbotsliste zum
Landschaftsschutzgebiet 7.2.2.25 aufzunehmen:
„Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen an Anlagen der
DB AG, die der Betriebssicherheit der Bahn dienen, sofern die Maßnahmen vom
Vorhabensträger vorab mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden.“
Mit dieser Formulierung soll gewährleistet werden,
dass auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes (z. B. Wahl
landschaftsschonender Verfahren, Minderungsmöglichkeiten) Berücksichtigung
finden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Zu 3.: Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen vom
03.11.2004
Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Den
Bedenken wird nicht
gefolgt.
Die ordnungsbehördliche Zuständigkeit geht nach Beendigung der Bergaufsicht nicht auf die DSK über, da die DSK keine Ordnungsbehörde ist. Sie bleibt jedoch als Eigentümerin der Fläche verkehrssicherungspflichtig. In Abstimmungs-gesprächen mit der DSK hat sich die Stadt Herne bereit erklärt, die Verkehrssicherungspflicht für die Fläche zu übernehmen. Die Stadt Herne wird dazu einen Gestattungsvertrag mit der DSK abschließen.
Dieser unterliegt nicht der Regelungskompetenz des Landschaftsplanes, eine Änderung des Änderungsentwurfes ist daher nicht notwendig.
Abstimmungsergebnis:
geänderter Beschluss
einstimmig
Zu 5.: Schreiben der Emschergenossenschaft vom 24.11.2004
Zu 5.1.: Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Eine Herausnahme der von der Emschergenossenschaft vorgeschlagenen Fläche aus dem Landschaftsschutz würde das Schutzgebiet durchschneiden. Zur Zeit liegen noch keine Pläne vor, die Aussagen zu landschaftsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben. Bei Konkretisierung der Planungen wäre, je nach Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft, eine landschaftsrechtliche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung möglich.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Zu 5.2.: Ein Beschluss ist nicht zu fassen.
Zu 6.: Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau vom 27.10.2004
Zu 6.1.: Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der
Anregung wird nicht gefolgt.
Der Straßenkörper der A 42 ist von der Schutzgebietsausweisung nicht betroffen. Im Hinblick auf die Straßenseitenflächen wurden im Rahmen des 1. Offenlegungsbeschlusses (Sitzungsvorlage 2003.399 vom 20.05.2003) Unberührtheitsklauseln aufgenommen, die eine ordnungsgemäße Nutzung dieser Flächen erlauben. Eine Herausnahme aus dem Schutzstatus ist damit nicht notwendig.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Zu 6.2.: Ein
Beschluss ist nicht zu fassen.