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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2004/0827  

Betreff: Beschluss über Anregungen und Bedenken zur Änderung Nr. 16 des Landschaftsplanes der Stadt Herne für die Bereiche "Bergehalde Pluto-Wilhelm / Thyssenhalde / Halde der ehemaligen Zeche Unser Fritz I/IV" - Stadtbezirk Wanne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Schulz, 2627
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Säger, Susanne
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
18.01.2005 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung geändert beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
19.01.2005 
des Ausschusses für Umweltschutz geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
25.01.2005 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
01.02.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
15.02.2005 
des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 --

--

--

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

 

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind Anregungen und Bedenken eingegangen, über die einzeln zu entscheiden ist.

 

 

1.      Schreiben des Forstamtes Gevelsberg vom 03.11.2004

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Das Forstamt Gevelsberg verweist darauf, dass nach der Sanierung der Thyssenhalde wesentliche Teile der Fläche aufgeforstet werden und andere Teile Wald bleiben sollen. Dies sollte in den Erläuterungen zum Entwicklungsraum 7.10 berücksichtigt werden.

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird gefolgt.

 

Der Erläuterungsbericht zum Entwicklungsraum 7.10 (Thyssenhalde) und die textlichen Erläuterungen für das Landschaftsschutzgebiet 7.2.2.24 (Thyssenhalde) werden wie folgt ergänzt:

„Da durch die Sicherungsmaßnahmen große Teile des Waldes beansprucht werden, sind gemäß Forstgesetz bei der Rekultivierung wesentliche Teile der Fläche als Waldfläche wiederherzustellen bzw. zu erhalten. Einzelheiten werden im landschaftspflegerischen Begleitplan zur Sicherung und Rekultivierung der Thyssenhalde geregelt.“

 

2.      Schreiben der DB Services Immobilien GmbH vom 18.11.2004

Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

Die DB macht geltend, dass Flächen und Bahnanlagen der DB AG grundsätzlich nicht überplant werden dürfen. Bahnanlagen der DB AG sind Flächen des öffentlichen Verkehrs, worunter neben den unmittelbaren Gleiskörpern auch Seitenstreifen, Böschungen, Dämme und Einschnitte gehören.

Bahnanlagen einschließlich der Böschungen sind aus den Schutzgebieten auszugrenzen.

Sollte dies nicht möglich sein, müssen die Unberührtheitsklauseln für die Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete wie folgt ergänzt werden:

„Nicht verboten sind die für die Betriebssicherheit der Bahn erforderlichen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen an Anlagen der DB AG.“

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird z. T. gefolgt.

 

Die Böschungen der Gleisanlagen im Bereich der Halde Unser Fritz I/IV stellen ein wichtiges lineares Verbindungselement dar und sollten daher im Landschaftsschutzgebiet verbleiben.

Um Maßnahmen, die der Betriebssicherheit der Bahn dienen, ermöglichen zu können, ohne dass ein vorheriges Befreiungsverfahren notwendig wird, ist folgende Unberührtheitsklausel in die Verbotsliste zum Landschaftsschutzgebiet 7.2.2.25 aufzunehmen:

„Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen an Anlagen der DB AG, die der Betriebssicherheit der Bahn dienen, sofern die Maßnahmen vom Vorhabensträger vorab mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurden.“

Mit dieser Formulierung soll gewährleistet werden, dass auch die Belange des Natur- und Umweltschutzes (z. B. Wahl landschaftsschonender Verfahren, Minderungsmöglichkeiten) Berücksichtigung finden.

 

3.      Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen vom 03.11.2004

Ein Beschluss ist nicht zu fassen.

 

Das Bergamt Gelsenkirchen weist darauf hin, dass für den Bereich Halde Pluto Wilhelm, Thyssenhalde, Bergehalde Unser Fritz I/IV sowie die ehemalige Kokerei und Zeche Unser Fritz I/IV im Hinblick auf eventuelle Gewässerverunreinigungen bisher nur eine Bewertung der augenblicklichen Situation in Auftrag gegeben worden ist und ein konkreter Sanierungsplan für das Grundwasser nicht vorliegt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass auch im Bereich des Landschaftsplanänderungsverfahrens Sanierungsmaßnahmen für das Grundwasser durchgeführt werden müssen. So sieht ein erstes Konzept u. a. vor, das zwischen der A 42 und der Halde Pluto Wilhelm ein neues Drainagesystem errichtet wird, das der Sanierung des Grundwassers dienen soll. Auf der Fläche der Halde Pluto Wilhelm ist mit derartigen Sanierungsmaßnahmen jedoch nicht zu rechnen. Ob auf anderen Flächen ebenfalls Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers für erforderlich gehalten werden, ist zur Zeit unbestimmt. Das Bergamt Gelsenkirchen bittet daher, diese Möglichkeit bei der Änderung des Landschaftsplanes zu berücksichtigen.

Die Stadt Herne hat mit der seit dem 02.11.2004 rechtskräftigen Landschaftsplanänderung Nr. 18 folgende Unberührtheitsklausel für alle Schutzgebietskategorien aufgenommen:

„die zur Gefährdungsabschätzung oder Sanierung von Altablagerungen, Altstandorten und schädlichen Bodenveränderungen notwendigen Maßnahmen“.

Damit ist gewährleistet, dass die vom Bergamt skizzierten Grundwassersicherungsmaßnahmen in Schutzgebieten durchgeführt werden können.

 

4.      Schreiben der Deutschen Steinkohle AG vom 16.11.2004

 

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Die Deutsche Steinkohle erhebt Bedenken bzgl. der Festsetzung von Spiel- und Lagerflächen sowie eines Aussichtspunktes auf der Pluto-Wilhelmhalde, da nach Beendigung der Bergaufsicht die ordnungsbehördliche Zuständigkeit bei der DSK liegt.

Der Rat der Stadt beschließt:

Den Bedenken wird gefolgt.

In Abstimmungsgesprächen mit der  Deutschen Steinkohle hat sich die Stadt Herne bereit erklärt die Verkehrssicherungspflicht für die Fläche zu übernehmen. Diese läge damit nicht mehr bei dem Eigentümer. Die Stadt Herne wird dazu einen Gestattungsvertrag mit der DSK abschliessen. Dieser unterliegt nicht der Regelungskompetenz des Landschaftsplanes, eine Änderung des Änderungsentwurfes ist daher nicht notwendig.

 

5.      Schreiben der Emschergenossenschaft vom 24.11.2004

Beschlussvorschlag:

 

1.      Am Hüller Bach laufen derzeit die Planungen zum Bau der Abwasserkanäle. Im nördlichen Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes Thyssenhalde verlaufen die Druckrohrleitungen des Pumpwerkes Herne Pluto. Im Mündungsbereich der Druckrohrleitungen ist ein Regenüberlauf vorgesehen. Des weiteren sind Maßnahmen im Bereich des Pumpwerkes der DSK mit Ableitung zum Hüller Bach geplant. Planungsunterlagen hierzu liegen noch nicht vor. Um die Planungen nicht unnötig zu erschweren bzw. zu behindern, schlägt die Emschergenossenschaft vor, diesen Bereich aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen.

 

2.      Im Rahmen des Strategischen Handlungskonzeptes Hüller Bach wird die gesamte Entwässerungssituation des Polders Wanne-Nord überprüft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Maßnahmenempfehlungen aus dem Projekt bauliche Eingriffe in den Haldenbereich erforderlich werden. Die Ausweisung der Schutzgebiete sollte deshalb zukünftig die Durchführung ggf. notwendiger Maßnahmen nicht behindern.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Eine Herausnahme der von der Emschergenossenschaft vorgeschlagenen Fläche aus dem Landschaftsschutz würde das Schutzgebiet durchschneiden. Zur Zeit liegen noch keine Pläne vor, die Aussagen zu landschaftsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben. Bei Konkretisierung der Planungen wäre, je nach Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft, eine landschaftsrechtliche Befreiung oder Ausnahmegenehmigung möglich.

 

 

 

 

 

Ein Beschluss ist nicht zu fassen.

Die hier angesprochenen, ggf. notwendigen baulichen Eingriffe im Haldenbereich wären im Bedarfsfall erforderlich zur Sanierung von Altablagerungen bzw. schädlichen Bodenverunreinigungen. Die Anregung greift somit inhaltlich die unter Punkt 3 der Sitzungsvorlage behandelte Thematik auf (Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen).

6.      Schreiben des Landesbetriebes Straßenbau vom 27.10.2004

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Bochum hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Landschaftsplanänderung. Er verweist jedoch auf seine Schreiben im Rahmen früherer Beteiligungsverfahren:
Die Festsetzungen überlagern zum Teil die Straßenflächen der A 42 sowie Straßenseitenflächen mit Entwässerungseinrichtungen (Dränagen) sowie Böschungs- und sonstige Straßenflächen. Der Landesbetrieb Straßenbau bittet daher die entsprechenden Flächen aus der textlichen Festsetzung auszunehmen und dieses auch in der zeichnerischen Darstellung zu berücksichtigen.

 

2.      Der Landesbetrieb Straßenbau verweist außerdem auf das vom Bergamt Gelsenkirchen zeitgleich durchgeführte Verfahren zur Grundwassersanierung in diesem Bereich. Auflagen und Forderungen, die sich aus dem Verfahren des Bergamtes ergeben könnten, sind im Landschaftsplanänderungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Der Straßenkörper der A 42 ist von der Schutzgebietsausweisung nicht betroffen. Im Hinblick auf die Straßenseitenflächen wurden im Rahmen des 1. Offenlegungsbeschlusses (Sitzungsvorlage 2003.399 vom 20.05.2003) Unberührtheitsklauseln aufgenommen, die eine ordnungsgemäße Nutzung dieser Flächen erlauben. Eine Herausnahme aus dem Schutzstatus ist damit nicht notwendig.

 

 

 

 

 

Ein Beschluss ist nicht zu fassen.

s. Punkt 3 (Schreiben des Bergamtes Gelsenkirchen) und Punkt 5.2 (Schreiben der Emschergenossenschaft).

 

Sachverhalt:

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

(Terhoeven)

Anlagen:

Anlagen: