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Wortprotokoll Beschluss |
In der Schulentwicklungsplanung für den Primarbereich wird ein Handlungsbedarf gesehen, der auf eine weitere Schließung von Grundschulstandorten abzielt. Dies wird auch offene Ganztagsgrundschulen betreffen, die nach dem Runderlass vom 12.2.2003 (Abl.NRW. 2/03 S. 43) bzw. dem Folge-Erlass aus 2006 gefördert worden sind. Dieser Erlass nimmt auf Regelungen Bezug, nach denen eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren für Baumaßnahmen besteht.
Daher ist das Risiko der Rückzahlungsverpflichtung der Fördergelder gegeben. Die bisherigen Aussagen der Schulverwaltung dazu sind sehr vage gehalten – z.B. in der Vorlage 2004/0820 – und es ist nicht auf Anhieb erkennbar, ob dieses Risiko in die mittelfristige Haushaltsplanung bis 2014 eingeflossen ist.
Diee Alternative Liste Herne bittet, die folgende Anfrage von der Verwaltung in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Herne beantworten zu lassen:
1. Wenn OGTS-Standorte geschlossen werden, müssen dann Fördermittel an das Land zurückgezahlt werden?
2. Wenn ja, nach welchem Schema - „verbrauchte Jahre“ beispielsweise – geschieht dies?
3. Inwieweit und in welcher Höhe sind diese Risiken in der mittelfristigen Finanzplanung berücksichtigt?
Die Beantwortung erfolgt durch Frau Stadträtin Thierhoff:
Zu Fragen 1 und 2:
Im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ wurden für den Auf- und Ausbau offener Ganztagsschulen im Primarbereich Umbau-, Ausbau-, Neubau- oder Renovierungsmaßnahmen sowie Einrichtungskosten und Kosten für die Außenanlagen zu 90% gefördert. An den einzelnen Standorten entstanden je nach den räumlichen Bedingungen sehr unterschiedliche Kosten für die o. g. Maßnahmen. Tlw. konnten vorhandene Raumressourcen genutzt werden und mit relativ geringen Mitteln umgebaut werden, tlw. mussten neue Räume durch Neu- und Anbau geschaffen werden.
Die mit der Zuwendung geschaffenen Räume bzw. Flächen für die „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ sind für die Dauer von 20 Jahren, die mit der Zuwendung angeschafften Ausstattungsgegenstände für die Dauer von 10 Jahren nach Bewilligung für die Nutzung zu Schul oder Betreuungszwecken gebunden.
Wird der OGTS – Standort geschlossen und werden die Räumlichkeiten nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet, ist der Zuwendungsbescheid in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
Von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides kann abgesehen werden, wenn sich eine andere förderunschädliche Nutzung (z. B. Nutzung durch eine andere Schule oder KiTA) ergibt.
Zu Frage 3:
Mögliche Rückzahlungsbeträge sind noch nicht in die mittelfristige Finanzplanung eingeflossen, da weder aufzulösende Standorte noch ggf. mögliche Folgenutzungen feststehen.