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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt beschließt, folgende Finanzierungsaufgaben auf den Zweckverband VRR zu übertragen (gem. Beschluss zur Änderung der Zweckverbandssatzung, ZV-Drucksache R/VII/2009/0362):
a) Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste in Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach dem Personenbeförderungsgesetz auf der Basis von Artikel 8 Absatz 2 (Bestandsbetrauungen) bzw. Artikel 3 und 5 (Neuvergaben) VO (EG) Nr. 1370/2007 und der sonstigen europarechtlichen Vorschriften. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
b) Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Infrastrukturbetreibern im Zusammenhang mit dem Bau und der Vorhaltung von ÖPNV-bedingter Infrastruktur auf der Basis von Artikel 9 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den europarechtlichen Vorschriften. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
c) Anpassung und Fortschreibung der VRR-Finanzierungsrichtlinie sowie sonstiger in Zusammenhang mit Buchstaben a) und b) erforderlichen Richtlinien.
d) Erlass allgemeiner Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Artikel 3 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung des VRR-Gemeinschaftstarifs als Höchsttarif für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) VO (EG) Nr. 1370/2007.
e) Bekanntmachung des Gesamtberichts nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen der o. g. Zuständigkeit.
2. Der Beschluss zu Ziffer 1 ist, analog der Laufzeit der Übergangsvorschriften der VO [EG] Nr. 1370/2007, befristet bis zum 31. Dezember 2019 und gilt danach, unter Beachtung der Kündigungsmöglichkeiten der Zweckverbandssatzung, weiter (s. Beschluss zur Änderung der Zweckverbandssatzung, ZV-Drucksache R/VII/2009/0362). Von dieser Befristung ist die notwendige Zeit zur Abrechnung des letzten Finanzierungsjahres ausgenommen. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs heißt dies, dass beispielsweise die Abrechnung des Finanzierungsjahres 2019 mit Spitzenausgleich der Ergebnisrechnung im Jahr 2021 erfolgen wird.
Abstimmungsergebnis:
dafür: | 60 |
dagegen: | -- |
Enthaltung: | 1 |