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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: --- Bez.: | Nr.: --- Bez.: | --- |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: |
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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt beschließt, folgende Finanzierungsaufgaben auf den Zweckverband VRR zu übertragen (gem. Beschluss zur Änderung der Zweckverbandssatzung, ZV-Drucksache R/VII/2009/0362):
a) Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste in Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach dem Personenbeförderungsgesetz auf der Basis von Artikel 8 Absatz 2 (Bestandsbetrauungen) bzw. Artikel 3 und 5 (Neuvergaben) VO (EG) Nr. 1370/2007 und der sonstigen europarechtlichen Vorschriften. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
b) Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Infrastrukturbetreibern im Zusammenhang mit dem Bau und der Vorhaltung von ÖPNV-bedingter Infrastruktur auf der Basis von Artikel 9 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den europarechtlichen Vorschriften. Es gilt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
c) Anpassung und Fortschreibung der VRR-Finanzierungsrichtlinie sowie sonstiger in Zusammenhang mit Buchstaben a) und b) erforderlichen Richtlinien.
d) Erlass allgemeiner Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Artikel 3 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung des VRR-Gemeinschaftstarifs als Höchsttarif für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) VO (EG) Nr. 1370/2007.
e) Bekanntmachung des Gesamtberichts nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen der o. g. Zuständigkeit.
2. Der Beschluss zu Ziffer 1 ist, analog der Laufzeit der Übergangsvorschriften der VO [EG] Nr. 1370/2007, befristet bis zum 31. Dezember 2019 und gilt danach, unter Beachtung der Kündigungsmöglichkeiten der Zweckverbandssatzung, weiter (s. Beschluss zur Änderung der Zweckverbandssatzung, ZV-Drucksache R/VII/2009/0362). Von dieser Befristung ist die notwendige Zeit zur Abrechnung des letzten Finanzierungsjahres ausgenommen. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs heißt dies, dass beispielsweise die Abrechnung des Finanzierungsjahres 2019 mit Spitzenausgleich der Ergebnisrechnung im Jahr 2021 erfolgen wird.
Sachverhalt:
Mit Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 9. Februar 1999 wurden die Mitgliedskommunen des VRR gebeten, dem Zweckverband VRR die Finanzierung des kommunalen ÖPNV bis zum 31. Dezember 2010 zu übertragen. Der Rat der Stadt hat in 1999 den entsprechenden Beschluss gefasst.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) hat in der Sitzung am 17.12.2009 beschlossen, dass die Finanzierungsaufgaben gem. § 5 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 sowie 4, 5 und 8 der Zweckverbandssatzung auf den Zweckverband VRR übertragen werden sollen. Analog der Laufzeit der Übergangsvorschriften der VO [EG] Nr. 1370/2007 ist diese Übertragung bis zum 31. Dezember 2019 befristet und gilt danach, unter Beachtung der Kündigungsmöglichkeiten der Zweckverbandssatzung, weiter.
Durch den vorliegenden Beschluss und die entsprechenden Beschlüsse vor Ort soll diese Finanzierungsübertragung über die Zeit nach 2010 verlängert werden. Den starken Verflechtungen im VRR soll durch eine einheitliche Laufzeit der Finanzierungsübertragung durch alle Gebietskörperschaften Rechnung getragen werden. Die Laufzeit entspricht den Übergangsvorschriften der VO [EG] Nr. 1370/2007, d. h. bis zum 31. Dezember 2019.
Um Interpretationsspielräume in den örtlichen Beschlüssen weitestgehend ausschließen zu können, sollen die Beschlüsse vor Ort möglichst wortgleich analog der Beschlussempfehlung der Verbandsversammlung gefasst werden.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bornfelder
Stadtdirektor
Anlagen:
Keine