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Auszug - Einsatz erneuerbarer Energien - Antrag DIE.Linke.Ratsgruppe Herne/Wanne-Eickel vom 30. April 2010 -  

des Ausschusses für Umweltschutz
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Umweltschutz Beschlussart: abgelehnt
Datum: Mi, 12.05.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:21 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2010/0292 Einsatz erneuerbarer Energien
- Antrag DIE.Linke.Ratsgruppe Herne/Wanne-Eickel vom 30. April 2010 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Die Linke
Verfasser:Heiko Fischöder
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Beteiligt:FB 54 - Umwelt
Bearbeiter/-in: Bensel, Heike   
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Terhoeven nimmt für die Verwaltung wie folgt Stellung: Der Antrag beinhalte die Ablehnung bereits in seiner Begründung

Herr Terhoeven nimmt für die Verwaltung wie folgt Stellung: Der Antrag beinhalte die Ablehnung bereits in seiner Begründung. Den Gemeinden ist grundsätzlich nicht die Möglichkeit gegeben, im Bebauungsplan Festsetzungen zugunsten eines allgemeinen Klimaschutzes zu treffen. Die im Rahmen eines Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen bedürfen eines bodenrechtlichen Bezuges und damit einer städtebaulichen Begründung im Einzelfall.

 

Der Antragsteller begründe seinen Antrag global mit Verweis auf die in den nächsten Jahren nachfragebedingt wachsenden Rohölpreise, die möglichen Folgen für die Energieversorgung sowie die wirtschaftliche Auswirkungen für die Betroffenen.

 

Eine Vorgehensweise, wie vom Antragsteller vorgeschlagen, bedeute einen Eingriff in das Eigentum, der aber ohne eine gesetzliche Ermächtigung nicht zulässig sei. Es wäre sogar zu prüfen, ob der Oberbürgermeister bei einer entsprechenden Be­schluss­­­­fassung beanstanden müsse.

 

Herr Terhoeven führt weiter aus, dass das Bodenrecht hier der falsche Ansatz sei und geeignete Möglichkeiten für eine verpflichtende Nutzung von erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare Energien Wärme Gesetz gegeben sind.

Im Jahr 2009 seien auf bundesgesetzlicher Ebene Neuerungen in Kraft getreten, welche eine Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten (Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, EEWärmeG) sowie die Anwendung erhöhter Dämmstandards (Neues Energieeinsparungsgesetz, EnEG und Energieeinsparverordnung, EnEV, 2009) vorschreiben. Das EEWärmeG stelle Anforderungen an den Anteil der Wärmeenergie, die durch erneuerbare Energien gedeckt werden müsse. Das EEWärmeG eröffne dem Eigentümer Wahlmöglichkeiten bezüglich der Art der Energieversorgung an regenerativen Energien.

 

Herr Krüger von der Grüne-Fraktion schlägt dem Antragsteller vor, sich im Ausschuss in einer kommenden Sitzung erneut mit dem Thema zu befassen und nach einem entsprechenden Sachvortrag durch die Verwaltung gemeinsam zu überlegen, wie der Antrag  sinnvoll und gesetzeskonform modifiziert werden könnte. Er stellt einen Antrag auf Vertagung.

 

Der Antragsteller, Herr Fischöder, lässt erkennen, dass keine Bereitschaft für eine derartige Vorgehensweise besteht und beharrt stattdessen auf einer Entscheidung über seinen Antrag in der vorliegenden Form.

 

Herr Krüger zieht daraufhin seinen Antrag auf Vertagung zurück und der Vorsitzende lässt über den schriftlich vorliegenden Antrag abstimmen.

 

Der Ausschuss lehnt mit 17 gegen 1 Stimme ab, folgenden Beschluss zu fassen:

 

 

 

  1. Bei allen zukünftigen Bebauungsplanvorhaben sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie bei zukünftigen Änderungen von Bebauungsplänen schreibt die Stadt Herne grundsätzlich für die betroffenen Gebiete der Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten verbindlich fest.
  2. Die Festsetzung lässt den Bauherren Entscheidungsspielraum, die Gebäude auszustatten mit eigenen Anlagen zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien oder solche Anlagen gemeinschaftlich mit anderen Bauherren zu errichten und zu nutzen. Zur Auswahl stehen
    1. thermische Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit Saisonspeicher und zur Erwärmung des Brauchwassers,
    2. Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, die in Kraft-Wärmekopplung betrieben werden können,
    3. sonstige Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, insbesondere Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie.
  3. Anlagen nach 2 a oder 2 b können auch in Kombination eingesetzt werden. In jedem Fall ist eine Deckungsrate für den jährlichen Heizungs- und Warmwasserbedarf von mindestens 60 Prozent aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.
  4. Falls Anlagen nach 2 c gewählt werden, müssen diese eine Erzeugung von mindestens 2000 kWh elektrischer Energie jährlich pro 100 Quadratmeter überbauter Grundfläche erwarten lassen.
  5. Für Neubauten, die gemäß dem Bemessungsverfahren nach der Energiesparverordnung (EnEV) die Anforderungen des sog. „Passivhaus-Standards“ erfüllen (Heizwärmebedarf = 15 kWh/(m2/a)), kann eine Befreiung von den Bestimmungen der Punkte 1 – 4  erteilt werden.
  6. Die Sparkasse Herne wird gebeten zu prüfen, ob sie die Maßnahmen nach Punkt 2 bis 5 durch Kredite zu Sonderkonditionen unterstützen kann.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

1

dagegen:

17

Enthaltung:

0

 

Der Antrag wurde abgelehnt