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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2010/0292  

Betreff: Einsatz erneuerbarer Energien
- Antrag DIE.Linke.Ratsgruppe Herne/Wanne-Eickel vom 30. April 2010 -
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Die Linke
Verfasser:Heiko Fischöder
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Beteiligt:FB 54 - Umwelt
Bearbeiter/-in: Bensel, Heike   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
12.05.2010 
des Ausschusses für Umweltschutz abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

  1. Bei allen zukünftigen Bebauungsplanvorhaben sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie bei zukünftigen Änderungen von Bebauungsplänen schreibt die Stadt Herne grundsätzlich für die betroffenen Gebiete der Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten verbindlich fest.
  2. Die Festsetzung lässt den Bauherren Entscheidungsspielraum, die Gebäude auszustatten mit eigenen Anlagen zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien oder solche Anlagen gemeinschaftlich mit anderen Bauherren zu errichten und zu nutzen. Zur Auswahl stehen
    1. thermische Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit Saisonspeicher und zur Erwärmung des Brauchwassers,
    2. Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, die in Kraft-Wärmekopplung betrieben werden können,
    3. sonstige Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, insbesondere Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie.
  3. Anlagen nach 2 a oder 2 b können auch in Kombination eingesetzt werden. In jedem Fall ist eine Deckungsrate für den jährlichen Heizungs- und Warmwasserbedarf von mindestens 60 Prozent aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.
  4. Falls Anlagen nach 2 c gewählt werden, müssen diese eine Erzeugung von mindestens 2000 kWh elektrischer Energie jährlich pro 100 Quadratmeter überbauter Grundfläche erwarten lassen.
  5. Für Neubauten, die gemäß dem Bemessungsverfahren nach der Energiesparverordnung (EnEV) die Anforderungen des sog. „Passivhaus-Standards“ erfüllen (Heizwärmebedarf = 15 kWh/(m2/a)), kann eine Befreiung von den Bestimmungen der Punkte 1 – 4  erteilt werden.
  6. Die Sparkasse Herne wird gebeten zu prüfen, ob sie die Maßnahmen nach Punkt 2 bis 5 durch Kredite zu Sonderkonditionen unterstützen kann.
Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

§ 9, Absatz 1, Nr. 23 b des Baugesetzbuchs gestattet Kommunen in Bebauungsplanvorhaben aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzulegen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen.

 

Innerhalb der nächsten 10 Jahre ist aufgrund der wachsenden Volkswirtschaften in China und Indien mit einem nachfragebedingten deutlichen Anstieg des Rohölpreises zu rechnen. So hat z. B. in diesen beiden Ländern die Massenmotorisierung begonnen. Schon jetzt wird teilweise mit Ölpreissteigerungen von über 100 Prozent gerechnet. Die Preissteigerungen werden sich in der Folgezeit fortsetzen, da ein entsprechender Anstieg der Rohöl-Fördermengen nicht mehr zu erwarten ist. Infolge von Substitutionsvorgängen (Erdöl wird – wo dies möglich ist – durch Erdgas oder durch Elektrizität ersetzt) werden die Preissteigerungen auch auf die anderen Energieformen übergreifen.

 

Dies trifft insbesondere die Nutzer langlebiger Wirtschaftsgüter mit hohem Energieverbrauch, da eine vorzeitige Ersatzbeschaffung kaum möglich und eine technische Nachbesserung unverhältnismäßig aufwendig ist. Wohnungen, deren Wärmedämmung nicht dem heute schon möglichen Dämmstandard entspricht und deren Wärmeversorgung auf konventionellen Energieträgern basiert, werden die Sanierungsfälle von morgen sein. Sofern die Rückzahlung der Investitionssumme noch nicht beendet ist – also bei der großen Mehrzahl aller Neubauten – stellt der Anstieg der Energiepreise auch ein Risiko für die Rückzahlung von Baudarlehen dar. Nicht nur die Eigentümer selbstgenutzter Wohnungen, sondern auch die Mieter und sogar die Kreditgeber sind gefährdet. Da die Nutzungsdauer von Wohnungen in der Größenordnung eines Jahrhunderts liegt, ist hier eine vorausschauende Planung von besonderer Wichtigkeit.