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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr Stadtrat Terhoeven beantwortet die CDU-Anfrage nach Vorgabe des Fachbereiches 54/Umwelt folgendermaßen:
Vorbemerkung
Bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen/Aktionsplänen sind gemäß § 47 Abs. 4 BImSchG die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Insofern wird der Regionale Luftreinhalteplan Maßnahmen entsprechend des jeweiligen Verursacheranteils enthalten müssen.
Die Gesamtbelastung durch Feinstaub setzt sich zusammen aus
- dem regionalen (weiträumigen) Hintergrundniveau,
- der urbanen Zusatzbelastung (städtischer Hintergrund) und
- der lokalen Zusatzbelastung.
Im Zusammenhang mit der Berechnung für die Ampelkarten, hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) für bestimmte Aufpunkte eine Berechnung der Verursacheranteile durchgeführt. In Herne wurden für fünf Stellen (Aufpunkte) verteilt über das Stadtgebiet Berechnungen der Verursacheranteile vorgenommen, Aufpunkte Herne: Dorstener Straße (Nähe Kreuzung mit der Heerstr.), Recklinghauser Straße (Standort der Messstation), Westring (zwischen Overwegstr. und Amalienstr.), Cranger Straße (Nähe Kreuzung mit der Juliastr.), Horsthauser Straße (zwischen Lützowstr. und Blücherstr.).
Fasst man die vorliegenden Ergebnisse zusammen, so ergibt sich folgendes Bild:
Beim Feinstaub leistet das regionale Hintergrundniveau mit über 70 % den höchsten Beitrag an der PM10-Gesamtbelastung. Der Straßenverkehr (lokaler und urbaner Anteil) trägt mit 10 bis 16 % den zweitgrößten Anteil zur PM10-Gesamtbelastung bei. Der Beitrag der Industrie liegt an dem Untersuchungspunkt Dorstener Straße bei 17 %, an allen übrigen Punkten liegt der Anteil zwischen 3 und 5 %.
Frage 1:
Liegen Erkenntnisse vor, wer
die größten industriellen Emittenten in Herne und insbesondere im Ortsteil
Crange sind?
Antwort:
Grundlage für die Berechnung des industriellen Anteils ist das Emissionskataster Luft (Teilkataster Industrie) des LANUV. Die Daten des Emissionskatasters Industrie beruhen auf den Emissionserklärungen der Industriebetriebe. Allerdings sind nicht alle Betriebe zur Abgabe von Emissionserklärungen verpflichtet, §1 der Verordnung über Emissionserklärungen –11. BImSchV- regelt für welche genehmigungsbedürftigen Anlagen Emissionserklärungen abgegeben werden müssen.
Die Daten des Emissionskatasters des LANUV sind im Internet abrufbar (www.lanuv.nrw.de Navigation: Emissionskataster Luft – Quellendaten für NRW). Stand des Emissionskatasters Industrie ist das Jahr 2004. Die erklärungspflichtigen Betriebe müssen für das Kalenderjahr 2008 eine neue Erklärung abgeben, so dass in 2009 neue Daten zur Verfügung stehen.
Übersicht: PM10-Emissionen
im Jahr 2004 von Betrieben im Bereich Crange und im Umfeld
Betrieb / Art der Anlage |
Menge in kg/Jahr |
Evonik Steag GmbH - Steinkohlekraftwerk Herne Wanne-Herner-Eisenbahn und Hafen GmbH - Umschlag und Lagerung staubender Güter E.ON Kraftwerk Shamrock Steinkohlekraftwerk Wanne-Herner-Eisenbahn und Hafen GmbH* - Abbau der Kohlehalde in Herten-Süd Schwing GmbH - (Teilanlage Lackiererei) BAV Aufbereitungswerk GmbH - Schlammkohlentrocknungsanlage - Lagerung und Umschlag staubender Güter Paul Jost GmbH - Lagerung und Umschlag von Schrotten Asikos Strahlmittel GmbH** - Aufbereitung von Schmelzkammergranulat AGR Entsorgung - Siedlungsabfallverbrennung AGR Entsorgung - Industriemüllverbrennung |
98.123 37.095 20.874 10.017 5.099 3.203 233 2.316 301 171 58 |
*Emissionen aus dem Rückbau
des Kohlenlagers 6, Rückbau ist abgeschlossen.
**Anlage ist stillgelegt und wird derzeit abgebaut, Verlegung zum Kraftwerk nach Lünen.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um gefasste Emissionsquellen oder um sog. diffuse Emissionsquellen handelt. Während gefasste Emissionen über Schornsteine abgleitet werden (Kraftwerke, Verbrennungsanlagen, Schlammkohletrocknung), entstehen bei der Lagerung und Umschlag von Gütern diffuse Emissionen. Bei der Ableitung über Schornsteinen kommt es abhängig von der Schornsteinhöhe zu einer großräumigen Verfrachtung der Stoffe und damit Auswirkung auf den regionalen Hintergrund. Diffuse Emissionen sind auf das nähere Umfeld der Anlage beschränkt und wirken sich auf die urbane Zusatzbelastung aus oder erzeugen u. U. eine lokale Zusatzbelastung.
Frage 2:
Gibt es Vorschriften,
Richtlinien etc. wie diese Verursacher veranlasst werden können, ihren
Feinstaubausstoß zu senken?
Antwort:
Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen sind die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. In Hinsicht auf die Vermeidung bzw. Reduzierung von Staubemissionen ist hier insbesondere die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) zu nennen, für den Kraftwerksbereich die Großfeuerungsanlagen-Verordnung (13. BImSchV) und für die Abfallverbrennungsanlagen bzw. Mitverbrennungsanlagen die Abfallverbrennungsanlagen-Verordnung (17. BImSchV).
Für die Ableitung über Schornstein sind Emissionsgrenzwerte festgelegt.
Emissionsgrenzwerte für Staub:
TA Luft 20 mg /m³
13. BImSchV 20 mg/m³
17. BImSchV 10 mg/m³
Die TA Luft enthält unter Nr. 5.2.3 Anforderungen zur Vermeidung von diffusen staubförmigen Emissionen bei Umschlag, Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen. Einige dieser Maßnahmen wie z. B. Einhausungen, Abdeckungen , Reifenwaschanlagen und Einsatz von Kehrmaschinen sind in Frage 3 der Anfrage beispielhaft genannt, auf eine vollständige Aufzählung aller in der TA Luft 2002 aufgeführten Maßnahmen soll an dieser Stelle verzichtet werden.
Frage 3:
Für bestimmte Gewerbezweige,
wie Baumärkte und die in Herne ansässigen Entsorgungsunternehmen sind einfache
Maßnahmen geeignet, die Feinstaubemission zu senken (zum Beispiel Einhausungen,
Abdeckungen, Fahrzeug- und Reifenwaschanlagen, Kehrmaschinen). Hat die
Umweltverwaltung die Möglichkeit, diesbezügliche Maßnahmen von den Emittenten
zu fordern?
Antwort:
Bei der Neugenehmigung von Anlagen muss im Genehmigungsantrag dargelegt werden mit welchen Maßnahmen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden (z. B. Art der Filteranlage), bzw. welche Maßnahmen zur Vermeidung staubförmiger Emissionen vorgesehen sind.
Bei bereits bestehenden Anlagen besteht die Möglichkeit einer
- nachträglichen Anordnung gem. § 17 BImSchV (genehmigungsbedürftige Anlagen)
- Anordnungen im Einzelfall gem. § 24 BImSchG (nicht genehmigungsb. Anlagen)
Nachträgliche Anordnung gem. §
17 BImSchG
Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen (§ 17 Satz 2 BImSchG).
Die unanfechtbar genehmigte Anlage genießt nach § 17 BImSchG einen passiven Bestandsschutz. Aus diesem Grund darf durch die nachträgliche Anordnung der Betrieb einer Anlage nicht objektiv unmöglich gemacht werden. Die Anlage muss also trotz der nachträglichen Anordnung weiterbetrieben werden können.
Nachträgliche Anordnungen sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind (§ 17 Abs. 2 BImSchG).
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
· der mit der nachträglichen Anordnung angestrebte Erfolg zu dem damit verbundenen Aufwand außer Verhältnis steht oder
· das Ziel der Anordnung in Anforderungen bestünde, die strenger sind als die abschließend geregelten Anforderungen in einer zur Konkretisierung des Vorsorgegrundsatzes ergangenen Rechtsverordnungen (z. B. TA Luft).
Anordnungen im Einzelfall gem.
§ 24 BImSchG
Eine Anordnung ist dann zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlich, wenn sich aus diesen Vorschriften ergebende Pflichten verletzt werden oder zu konkretisieren sind.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können
Die Anordnungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Sie dürfen deshalb unter anderem nicht unverhältnismäßig sein.
Frage 4:
Hat die Umweltverwaltung
bereits einen Maßnahmenkatalog um die Hintergrundbelastungen zu verringern?
Antwort:
Die Verwaltung hat in der Projektgruppe für die Aufstellung des Regionalen Luftreinhalteplans die Bezirksregierung Arnsberg aufgefordert, eine gesonderte Betrachtung des Raums Herne-Crange durchzuführen und innerhalb des Luftreinhalteplans Maßnahmen zur Minderung von Staubemissionen aus dem industriellen/gewerblichen Bereich zu erreichen. In der letzten Sitzung der Projektgruppe Regionaler Luftreinhalteplan am 28. Januar 2008, hat die Bezirksregierung hierzu erklärt, „dass für die in Herne zu treffenden industriellen Maßnahmen eine entsprechende Datenbasis notwendig ist, die jedoch zur Zeit noch nicht vorliegt.“
Ein eigenes Maßnahmenkonzept für den industriellen Bereich hat die Verwaltung nicht entwickelt, auch nach Umbau der Umweltverwaltung liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung und Überwachung der Anlagen, bis auf wenige Ausnahmen, weiterhin bei der Bezirksregierung Arnsberg.
Auch hat die Verwaltung keinen Einfluss auf den durch den Hausbrand verursachten Beitrag zur Feinstaubbelastung.
Zur Kenntnis genommen