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Wortprotokoll Beschluss |
Der äußerst ungepflegte Zustand vor dem Haus Hauptstraße 125, ehemaliges Arbeitsamt, jetzt Büros der Bewährungshilfe, sorgt seit langem für große Verärgerung bei den Bürgern in Wanne-Süd. Der Bewuchs mit Gras und Moos stellt eine Gefährdung für Fußgänger dar.
Bisher wurde in unregelmäßigen Abständen aufgrund von Hinweisen der CDU-Faktion der Bürgersteig durch die Stadt Herne gesäubert.
Ich bitte die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Maßstäbe werden seitens der Stadt Herne bezüglich Sauberkeit und Begehbarkeit öffentlicher Bürgersteige gesetzt?
2. Wer ist für den Erhalt dieses Zustandes verantwortlich?
3. Welche Möglichkeiten bestehen, den Verantwortlichen zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten?
4. Werden die Reinigungen seitens der Stadt Herne dem Eigentümer, hier mutmaßlich Bau- und Liegenschaftsbetrieb Dortmund, in Rechnung gestellt?
Herr Becker gibt folgende Antworten:
1. Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Herne –Straßenreinigungs- satzung- ist die Reinigung aller Gehwege im
Stadtgebiet auf die anliegenden Grund-stückseigentümer übertragen worden. Nach
§ 2 der Satzung sind die Gehwege einmal wöchentlich zu reinigen, im Winter muss
der Winterdienst entsprechend der Satzung durchgeführt werden.
2. Die Reinigungspflicht liegt beim anliegenden Grundstückseigentümer.
3. Im Rahmen der Satzung und der ordnungsbehördlichen
Vorschriften kann der Grundstückseigentümer auf seine Pflichten hingewiesen
werden und bei Nichtbeachtung kann gegen ihn ordnungsbehördlich vorgegangen
werden.
4.
entsorgung herne hat zu
keiner Zeit Gehwegreinigungen an dem Grundstück Hauptstraße 125 vorgenommen.
Herr Barzik fragt, inwieweit man nachhaltig auf den Eigentümer einwirken kann, dass eine wöchentliche Reinigung erfolgt. Es handelt sich hier um eine exponierte Stelle in Eickel.
Herr Becker antwortet, dass die Satzung keine Unterschiede macht zwischen „normalen“ und „exponierten“ Stellen. Des Weiteren kann es nicht Aufgabe der Verwaltung sein, ständig eine bestimmte Stelle im Stadtbezirk zu kontrollieren (ist auch personell nicht machbar) und die Eigentümer immer wieder zur Reinigung aufzufordern. Hier muss auf die Eigenverantwortung und die Pflichterfüllung der Anlieger appelliert werden.
Herr Barzik fragt zusätzlich, ob Ordnungsgelder erhoben werden können.
Herr Becker antwortet, dass er nur beurteilen kann, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. In diesem Fall liegt kein Handlungsbedarf seitens der Verwaltung vor.