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Auszug - Bürgersteig vor dem Haus Hauptstraße 125, ehemaliges Arbeitsamt - Anfrage des Bezirksverordneten Barzik vom 16.11.2007 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel
TOP: Ö 1
Gremium: Bezirksvertretung Eickel Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 24.01.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:49 Anlass: Sitzung
Raum: Eickeler Markt 1
Ort: Bürgersaal des Sud- und Treberhauses
2007/0761 Bürgersteig vor dem Haus Hauptstraße 125, ehemaliges Arbeitsamt
- Anfrage des Bezirksverordneten Barzik vom 16.11.2007 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage Rat
Verfasser:BVO Barzik, AndreasAktenzeichen:FB 11
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 53 - Tiefbau und Verkehr
    FB 55 - Stadtgrün
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der äußerst ungepflegte Zustand vor dem Haus Hauptstraße 125, ehemaliges Arbeitsamt, jetzt Büros der Bewährungshilfe, sorgt se

Der äußerst ungepflegte Zustand vor dem Haus Hauptstraße 125, ehemaliges Arbeitsamt, jetzt Büros der Bewährungshilfe, sorgt seit langem für große Verärgerung bei den Bürgern in Wanne-Süd. Der Bewuchs mit Gras und Moos stellt eine Gefährdung für Fußgänger dar.

Bisher wurde in unregelmäßigen Abständen aufgrund von Hinweisen der CDU-Faktion der Bürgersteig durch die Stadt Herne gesäubert.

 

Ich bitte die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen:

 

1.       Welche Maßstäbe werden seitens der Stadt Herne bezüglich Sauberkeit und Begehbarkeit öffentlicher Bürgersteige gesetzt?

2.       Wer ist für den Erhalt dieses Zustandes verantwortlich?

3.       Welche Möglichkeiten bestehen, den Verantwortlichen zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten?

4.       Werden die Reinigungen seitens der Stadt Herne dem Eigentümer, hier mutmaßlich Bau- und Liegenschaftsbetrieb Dortmund, in Rechnung gestellt?

 

 

Herr Becker gibt folgende Antworten:

 

1.       Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Herne –Straßenreinigungs- satzung- ist die Reinigung aller Gehwege im Stadtgebiet auf die anliegenden Grund-stückseigentümer übertragen worden. Nach § 2 der Satzung sind die Gehwege einmal wöchentlich zu reinigen, im Winter muss der Winterdienst entsprechend der Satzung durchgeführt werden.

 

2.       Die Reinigungspflicht liegt beim anliegenden Grundstückseigentümer.

 

3.       Im Rahmen der Satzung und der ordnungsbehördlichen Vorschriften kann der Grundstückseigentümer auf seine Pflichten hingewiesen werden und bei Nichtbeachtung kann gegen ihn ordnungsbehördlich vorgegangen werden.  

 

4.       entsorgung herne hat zu keiner Zeit Gehwegreinigungen an dem Grundstück Hauptstraße 125 vorgenommen.

 

 

Herr Barzik fragt, inwieweit man nachhaltig auf den Eigentümer einwirken kann, dass eine wöchentliche Reinigung erfolgt. Es handelt sich hier um eine exponierte Stelle in Eickel.

 

Herr Becker antwortet, dass die Satzung keine Unterschiede macht zwischen „normalen“ und „exponierten“ Stellen. Des Weiteren kann es nicht Aufgabe der Verwaltung sein, ständig eine bestimmte Stelle im Stadtbezirk zu kontrollieren (ist auch personell nicht machbar) und die Eigentümer immer wieder zur Reinigung aufzufordern. Hier muss auf die Eigenverantwortung und die Pflichterfüllung der Anlieger appelliert werden.

 

Herr Barzik fragt zusätzlich, ob Ordnungsgelder erhoben werden können.

 

Herr Becker antwortet, dass er nur beurteilen kann, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. In diesem Fall liegt kein Handlungsbedarf seitens der Verwaltung vor.