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Ratsinformationssystem

Auszug - § 61 Schulgesetz, Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters hier: Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenzen  

des Schulausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Schulausschuss Beschlussart: beschlossen
Datum: Do, 01.03.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:10 Anlass: Sitzung
Raum: Eickeler Markt 1
Ort: Bürgersaal des Sud- und Treberhauses
2007/0113 § 61 Schulgesetz, Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
hier: Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenzen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Seppmann, Jürgen
Federführend:FB 31 - Schule und Weiterbildung Bearbeiter/-in: Winkler, Barbara
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Beschluss:

 

Beschluss:

 

Der Schulausschuss beschließt:

 

 

1.      Der Schulausschuss entsendet als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in den Schulkonferenzen gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW in der Fassung vom 27. 06. 2006

 

den Sprecher/die Sprecherin der Vertreter der SPD-Fraktion des Rates der Stadt im Schulausschuss (Frau Klemczak)

 

sowie für den Verhinderungsfall in folgender Reihenfolge

 

  1. den Sprecher/die Sprecherin der Vertreter der CDU-Fraktion des Rates der Stadt im Schulausschuss (Herrn Straht)
  2. den Sprecher/die Sprecherin der Vertreter der Grüne-Fraktion des Rates der Stadt im Schulausschuss (Frau Stoye).

 

 

2.      Der Schulausschuss benennt als beratende Mitglieder des Schulträgers in den Schulkonferenzen gem. § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz NRW in der Fassung vom 27. 06. 2006

 

jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin der beiden Fraktionen des Rates der Stadt im Schulausschuss, die im Vorstellungsgremium des Schulausschusses vertreten sind und im Einzelfall in den Schulkonferenzen nicht bereits gemäß Ziffer 1 vertreten sind

 

sowie

 

den Oberbürgermeister bzw. eine von ihm benannte Vertreterin/einen von ihm benannten Vertreter.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:

21

dagegen:

0

Enthaltung:

0