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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2007/0113  

Betreff: § 61 Schulgesetz, Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
hier: Benennung von Mitgliedern des Schulträgers für die Schulkonferenzen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Seppmann, Jürgen
Federführend:FB 31 - Schule und Weiterbildung Bearbeiter/-in: Winkler, Barbara
Beratungsfolge:
Schulausschuss Entscheidung
01.03.2007 
des Schulausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Finanzposition:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 XXX

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss beschließt:

 

 

1.      Der Schulausschuss entsendet als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in den Schulkonferenzen gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW in der Fassung vom 27. 06. 2006

 

den Sprecher/die Sprecherin der Vertreter der _______-Fraktion des Rates der Stadt im Schulausschuss

 

sowie für den Verhinderungsfall in folgender Reihenfolge

 

  1. den Sprecher/die Sprecherin der Vertreter der _______-Fraktion des Rates der Stadt im Schulausschuss
  2. den Sprecher/die Sprecherin der Vertreter der _______-Fraktion des Rates der Stadt im Schulausschuss.

 

 

2.      Der Schulausschuss benennt als beratende Mitglieder des Schulträgers in den Schulkonferenzen gem. § 61 Abs. 2 Satz 3 Schulgesetz NRW in der Fassung vom 27. 06. 2006

 

jeweils einen Vertreter/eine Vertreterin der beiden Fraktionen des Rates der Stadt im Schulausschuss, die im Vorstellungsgremium des Schulausschusses vertreten sind und im Einzelfall in den Schulkonferenzen nicht bereits gemäß Ziffer 1 vertreten sind

 

sowie

 

den Oberbürgermeister bzw. eine von ihm benannte Vertreterin/einen von ihm benannten Vertreter.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Nach § 61 Schulgesetz für das Land NRW entfällt das Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Zukünftig werden die Schulleiterinnen und Schulleiter durch die Schulkonferenz gewählt. Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz möglichst mindestens zwei geeignete Personen benannt. Die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter hat das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung zugrunde liegen.

 

Für die geheim durchzuführende Wahl der Schulleiterin bzw. des Schulleiters wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreter oder Vertreterinnen dürfen nicht der Schule angehören; sie können sowohl Mitglieder der bürgerschaftlichen Gremien als auch Mitarbeiter/innen der Verwaltung sein.

Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Änderungsfassung vom 27.06.2006 enthält Bestimmungen, die eine Änderung der Hauptsatzung und darüber hinausgehende Zuständigkeitsregelungen erforderlich machten.

 

Der Rat der Stadt hat in der Sitzung am 12.12.2006 die Änderung ortsrechtlicher Bestimmungen beschlossen (Hauptsatzung der Stadt Herne, Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Herne, Allgemeine Richtlinien für die Bezirksvertretungen der Stadt Herne, Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen).

 

Danach entscheidet gem. § 5 Abs. 1 der ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG der Schulausschuss über

1.    die Entsendung des stimmberechtigten Mitgliedes des Schulträgers und seiner Vertreterin / seines Vertreters in die Schulkonferenzen zur Wahl einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz NRW - SchulG),

 

2.    die Teilnahme von 3 beratenden Vertreterinnen / Vertretern des Schulträgers in den Schulkonferenzen sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter zur Wahl einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG),


sowie über

3.    die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin / dem gewählten Bewerber für die Stelle einer Schulleiterin / eines Schulleiters (§ 61 Abs. 4 SchulG),

 

Für die Bestimmung der Vertreter/innen in den Schulkonferenzen ist § 50 der Gemeindeordnung einschlägig.

 

 

Möglicher Verfahrensablauf hinsichtlich der Mitwirkungsmöglichkeiten des Schulträgers bei der Wahl der Schulleiter

 

Die Schulträger haben darauf gedrängt, dass die Bewerber bei der Stellenausschreibung gebeten werden, ihre Bewerbungsunterlagen zeitgleich mit der Vorlage bei der Bezirksregierung den Schulträgern vorzulegen. Auch die Stadt Herne hat den Wunsch geäußert, dass ein entsprechender Text in die Ausschreibungen für die anstehenden Stellenbesetzungen aufgenommen wird, sofern die Bewerber dem nicht ausdrücklich widersprechen. In ihrem Antwortschreiben darauf teilt die Bezirksregierung Arnsberg dazu folgendes mit:

 

„Ein solches Einverständnis schon in der Ausschreibung zu fordern, käme bei Nichtabgabe des Einverständnisses einem Ausschluss einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers gleich (= unzulässige Bewerbung).

Nach § 61 Abs. 1 SchulG hat die oder der Vorsitzende der Schulkonferenz oder eine benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter das Recht zur Einsichtnahme in die Personal- und Verwaltungsvorgänge, die der Benennung gem. Satz 2 (gegenüber der Schulkonferenz) zugrunde liegen; § 102 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.

Daraus ergibt sich also kein eigenes Recht des Schulträgers auf Vorlage der Unterlagen und auch kein Recht, das Einverständnis vorher schon zu fordern.“

 

Danach wird eine Auseinandersetzung mit den Bewerbungen im Vorfeld der Sitzung der Schulkonferenz voraussichtlich nicht möglich sein.

 

Das stimmberechtigte Mitglied des Schulträgers in der Schulkonferenz ist aufgrund § 62 Abs. 5 SchulG nicht an Weisungen gebunden.

 

Entspricht das Votum der Schulkonferenz der Meinungsbildung der städtischen Vertreter, so kann dem Schulausschuss die Empfehlung, nicht vom Vetorecht Gebrauch zu machen, gegeben werden. Eine Behandlung der Angelegenheit im Vorstellungsgremium erscheint dann entbehrlich. Entspricht das Votum der Schulkonferenz nicht der Meinung aller Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz, so sollte der von der Schulkonferenz gewählte Bewerber/die gewählte Bewerberin in das Vorstellungsgremium gebeten werden, das dann dem Schulausschuss eine Empfehlung geben kann, ob das Vetorecht wahrgenommen werden sollte.

 

 

Im Beschlussvorschlag zur Benennung der Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen wurde auf die namentliche Nennung verzichtet. Die gewählte Form der Benennung von Funktionsträgern gewährleistet insbesondere für den Vertretungsfall eine größere Flexibilität. Die Landesregierung hat im übrigen auf eine Kleine Anfrage im Landtag (Drucksache 14/2682), in der u.a. die Frage gestellt wurde, ob es sich bei der Benennung von Vertretern des Schulträgers für die Schulkonferenz um eine Wahl im Sinne der GO NRW handele, geantwortet, das Verfahren zur Entsendung der stimmberechtigten und beratenden Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers in der Schulkonferenz könne der Schulträger eigenverantwortlich in seiner Kompetenz als Selbstverwaltungskörperschaft regeln.

 

Die Benennung der Mitglieder für das Vorstellungsgremium des Schulausschusses erfolgte durch Beschluss des Schulausschusses in seiner Sitzung am 2. 11. 2004. Benannt sind danach neben dem Vorsitzenden Mitglieder der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der GRÜNEN-Fraktion.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Thierhoff

Stadträtin