|
Beschluss Abstimmungsergebnis |
Zu 1.: Schreiben
des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 25.07.2006 (1. Offenlegung)
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen wurde im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 111 / Nord Rechnung getragen. Es wurde ein ergänzendes Lärmimmissionsgutachten durch den „TÜV Nord“ erstellt.
Die geplanten Wohnbaugebiete 5, 6 und 7, die in der näheren Umgebung der genannten bestehenden Gewerbebetriebe entstehen sollen, werden als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt. So können über den geplanten Wohnungsbau hinaus auch bestimmte Arten gewerblicher Nutzungen zugelassen werden, die zu keiner Beeinträchtigung des Wohnens führen. Hierbei ist insbesondere an Betriebsarten gedacht, die beispielsweise im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Wohngebäude ausgeübt werden sollen.
Das Lärmimmissionsgutachten kommt in seinen ergänzenden Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass im Bereich der in Rede stehenden geplanten Neubaugebiete keine Überschreitungen der Lärmimmissionsrichtwerte durch die bestehenden Gewerbebetriebe an der Vödestraße zu erwarten sind. Lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ist ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Getränkehandels an der Vödestraße einzuhalten. Dieser Abstand wurde bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
dafür: |
15 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
Zu 2.: Schreiben
der Industrie- und Handelskammer vom 19.07.2006 (1. Offenlegung):
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Aufgrund der bestehenden ökologischen
Wertigkeit des Plangebietes, der vorhandenen
Restriktionen durch Altlasten und des Mangels an öffentlichem Grün in diesem
Bereich wurde das ursprüngliche Planungsziel "bauliche Nutzung" um
das Ziel "Abbau ökologischer Defizite" erweitert.
So soll lediglich ein kleiner Teilbereich entlang der
Straße des Bohrhammers, der zudem frei von Altlasten ist, einer Wohnbebauung
zugeführt werden. Eine ähnliche Ausgangssituation besteht für ein rund 7.500 m2
großes Areal im südöstlichen Bereich des Plangebietes, das zur Bebauung mit
Ein- und Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist.
Der zwischenzeitlich entstandene Baumbestand, der im Sinne
des Bundeswaldgesetzes als „Wald" zu bezeichnen ist, soll zu einem
Großteil erhalten bleiben und wird bauleitplanerisch gesichert.
Abstimmungsergebnis:
dafür: |
9 |
dagegen: |
6 |
Enthaltung: |
0 |
Zu 3.: Schreiben
des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) vom
27.07.2006 (1. Offenlegung):
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein ehemals
industriell genutztes Areal der damaligen Firma „Flottmann". Das
Unternehmen gehörte zur Branche der metallverarbeitenden Betriebe, die
erhebliche produktionsbedingte Emissionen verursachen und in durch Wohnbebauung
geprägten Gebieten erhebliche Konflikte auslösen. Aus diesem Grunde bestand
bereits zu Beginn der achtziger Jahre die Absicht, den Betrieb in das
Gewerbegebiet an der Baukauer Straße auszulagern und das Betriebsareal einer
Wohnbebauung zuzuführen. Daher beschloss der Rat der Stadt Herne am 12.06.1980
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 -Straße des Bohrhammers-.
Da sich seit Beginn des Bebauungsplanverfahrens ein
ausgeprägter Baumbestand im Plangebiet entwickelt hat, der inzwischen die Qualität
eines „Waldes" im forstrechtlichen Sinne erreicht hat, wird der bauliche
Eingriff in diese Grün Strukturen entgegen der ursprünglichen Planung deutlich
reduziert. Der aktuelle Bebauungsplanentwurf sieht demzufolge vor, dass
parallel zur Straße des Bohrhammers ein nur 30 m tiefer Streifen der Waldfläche
für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern in Anspruch genommen wird. Im
Bereich der bestehenden Zufahrt zu den Flottmann-Hallen soll eine rund 3.500 m2
große Fläche für Geschosswohnungsbau zur Verfügung stehen. Die im
südlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Wohnbauflächenarrondierung betrifft
Flächen, die nicht als „Wald" zu bezeichnen sind. Die planerische
Konzeption macht somit deutlich, dass auf die bestehenden ökologischen Strukturen
größte Rücksicht genommen und der Eingriff in die wertvolleren Bereiche
minimiert wird.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf greift die
Kerninhalte des „Stadtökologischen Beitrags“ hinsichtlich der Entwicklung des
Flottmann-Geländes auf und reduziert die baulichen Eingriffe in den Waldbestand
im Verhältnis zu vorangegangenen Planentwürfen deutlich. Der Erhalt und die
schonende Fortentwicklung der Vegetationsstrukturen sind wesentliches Merkmal
der vorliegenden städtebaulichen Planung. Die beabsichtigte maßvolle
Erschließung der „Parklandschaft" geht mit den forstrechtlichen
Anforderungen konform und findet in der Festsetzung großer Bereiche als „Fläche
für Wald" ihren Niederschlag.
Aufgrund der industriellen Vornutzung sind in großen Teilen
des Flottmann-Geländes Bodenbelastungen vorgefunden worden, deren Sicherung in
einem bodenschutzrechtlichen Sanierungsplan geregelt werden muss. Die
kontaminierten Flächen beschränken sich hierbei auf die Bereiche, die künftig
im Wesentlichen als „Waldflächen" genutzt werden sollen. Der
Sanierungsplan wird später zusammen mit dem dann fortgeschriebenen und
konkretisierten Konzept zur Entwicklung der Waldfläche mit dem Forstamt
Gevelsberg abgestimmt. Eventuell erforderlich werdender Waldersatz wird dann
näher bestimmt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat eine
Umweltprüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Umweltbericht zum
Bebauungsplan enthalten sind. Umfangreiche Untersuchungen zu Flora und Fauna
waren Bestandteil der Umweltprüfung. Die erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen werden im Umweltbericht im Kapitel “Bilanzierung“ beschrieben
und als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: |
15 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
Zu 4.: Schreiben
der Familie F. (Vödestraße) vom 27.07.2006
(1. Offenlegung):
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde unter anderem dahingehend überarbeitet, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks der Familie F. geplanten Baugebiete nun als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt werden. Dies ermöglicht die zusätzliche Errichtung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen in den Neubaugebieten und trägt den auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben Rechnung.
Im Rahmen des Lärmimmissionsgutachtens des RWTÜV wurden auch die potentiellen „Lärmkonflikte“ in diesem Bereich untersucht und Schutzmaßnahmen formuliert. Demnach ist lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Getränkehandels an der Vödestraße einzuhalten. Eine Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte durch den bestehenden Großhandelsbetrieb für Tierbedarf wurde nicht festgestellt, so dass die von der Familie F. genannten Bedenken unbegründet sind.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: |
15 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
Zu 5.: Schreiben des Herrn K., (Vödestraße) vom 20.07.2006
(1. Offenlegung):
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde unter anderem dahingehend überarbeitet, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Herrn K. geplanten Baugebiete nun als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt werden. Dies ermöglicht die zusätzliche Errichtung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen in den Neubaugebieten und trägt den auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben Rechnung.
Im Rahmen des Lärmimmissionsgutachtens des RWTÜV wurden auch die potentiellen „Lärmkonflikte“ in diesem Bereich untersucht und Schutzmaßnahmen formuliert. Demnach ist lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Herrn K. einzuhalten.
Im überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans wurde die Einhaltung dieses Abstands bei der Festsetzung der Baugrenzen entsprechend berücksichtigt, so dass die von Herrn K. vorgetragenen Bedenken ausgeräumt werden konnten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: |
15 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
Zu 6.: Schreiben der Frau H. (Flottmannstraße) vom
03.07.2006 (1. Offenlegung):
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die von Frau H. vorgebrachten Anregungen fanden im Rahmen
der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes Berücksichtigung.
Die Erschließung wurde optimiert und das Areal in drei
Baugebiete (Nrn. 5, 6 und 7) unterteilt. Das Baugebiet 5 ist für die Errichtung
von Einfamilienhäusern in maximal zweigeschossiger Bauweise und die Baugebiete
6 und 7 sind für Geschosswohnungsbau mit maximal drei Vollgeschossen
vorgesehen.
Auf der genannten Altlastenfläche, die bereits mittels
Abdeckung mit bindigem Boden gesichert wurde, ist im überarbeiteten Planentwurf
eine Wendeanlage und eine Gemeinschaftsstellplatzfläche vorgesehen.
Hinsichtlich der neuen Erschließungsstraße und ihrer
Auswirkungen auf die rückwärtigen Bereiche der südlich angrenzenden Grundstücke
an der Vödestraße ist folgendes anzumerken. Die Nachbargrundstücke liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111/Süd. Gemäß den planungsrechtlichen
Festsetzungen dieses Bebauungsplans befinden sich die Grundstücksflächen
größtenteils in einem „Mischgebiet“ mit entsprechenden
Überbauungsmöglichkeiten. Nur kleine Teilflächen der in Rede stehenden
Grundstücke befinden sich nicht im Baulandbereich. Die Erschließung dieser
rückwärtigen Grundstücksteilflächen ist derzeitig ausschließlich von der
Vödestraße aus möglich. Durch die neu geplante Erschließungsstraße, die im
Bebauungsplanentwurf als „Öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt ist, sind die
Grundstücke an der Vödestraße nicht unmittelbar zusätzlich von der rückwärtigen
Seite aus erschlossen, da die Straße im Bebauungsplan nicht direkt an der
Grenze zu den benachbarten Grundstücken entlang verläuft, sondern in einem
Abstand von ca. einem Meter.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: |
15 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |
Zu 7.: Schreiben
des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 08.12.2006 (2. Offenlegung):
Ein
Beschluss ist nicht erforderlich.
Zu 8.: Schreiben
der Eheleute V. vom 18.12.2006 (2. Offenlegung):
Beschluss:
Der
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat
der Stadt beschließt:
Der
Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Das Grundstück der Eheleute V. und die genannten Nachbargrundstücke liegen im Geltungsbereich des bereits seit 1986 rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 111 / Süd. Der Bebauungsplan setzt die baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der in Rede stehenden Grundstücke qualifiziert fest.
Der Bebauungsplan Nr. 111 wurde am 04.06.1985 als Satzung
beschlossen. Im Rahmen des damals noch erforderlichen Genehmigungsverfahrens
bei der Bezirksregierung teilte der Regierungspräsident mit, dass der
Bebauungsplan in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig sei, da u. a. der
Nachweis der Altlastengefährdungsabschätzung nicht erbracht wurde. Die
Ergebnisse der daraufhin eingeleiteten Gefährdungsabschätzung führten dazu,
vorerst lediglich den südlich der ehemaligen Zechenbahn gelegenen Teilbereich
des Bebauungsplanes Nr. 111 rechtskräftig werden zu lassen, d.h., der
Geltungsbereich wurde geteilt in einen rechtskräftigen südlichen Teil
(Bebauungsplan Nr. 111 / Süd) und einen noch zu bearbeitenden nördlichen Teil
(Bebauungsplan Nr. 111 / Nord).
Es besteht somit kein planerisches Erfordernis, die Grundstücke an der Vödestraße in den nun aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 111 / Nord einzubeziehen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
dafür: |
15 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |