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Auszug - Beschluss zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Be-teiligung der Behörden gem. § 4 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 111 / Nord -Straße des Bohrhammers-, Stadtbezirk Herne-Mitte  

des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Beschlussart: beschlossen
Datum: Di, 16.01.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:25 Anlass: Sitzung
Raum: kleiner Sitzungssaal (Raum 214)
Ort: Rathaus Herne
2007/0003 Beschluss zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Be-teiligung der Behörden gem. § 4 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 111 / Nord -Straße des Bohrhammers-, Stadtbezirk Herne-Mitte
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Muhss
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Ludwichowski, Andrea
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

1

Zu 1.:            Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 25.07.2006 (1.             Offenlegung)

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen wurde im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 111 / Nord Rechnung getragen. Es wurde ein ergänzendes Lärmimmissionsgutachten durch den „TÜV Nord“ erstellt.

 

Die geplanten Wohnbaugebiete 5, 6 und 7, die in der näheren Umgebung der genannten bestehenden Gewerbebetriebe entstehen sollen, werden als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt. So können über den geplanten Wohnungsbau hinaus auch bestimmte Arten gewerblicher Nutzungen zugelassen werden, die zu keiner Beeinträchtigung des Wohnens führen. Hierbei ist insbesondere an Betriebsarten gedacht, die beispielsweise im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Wohngebäude ausgeübt werden sollen.

 

Das Lärmimmissionsgutachten kommt in seinen ergänzenden Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass im Bereich der in Rede stehenden geplanten Neubaugebiete keine Überschreitungen der Lärmimmissionsrichtwerte durch die bestehenden Gewerbebetriebe an der Vödestraße zu erwarten sind. Lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ist ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Getränkehandels an der Vödestraße einzuhalten. Dieser Abstand wurde bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Zu 2.:            Schreiben der Industrie- und Handelskammer vom 19.07.2006 (1.             Offenlegung):

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Aufgrund der bestehenden ökologischen Wertigkeit des Plangebietes, der vorhandenen Restriktionen durch Altlasten und des Mangels an öffentlichem Grün in diesem Bereich wurde das ursprüngliche Planungsziel "bauliche Nutzung" um das Ziel "Abbau ökologischer Defizite" erweitert.

 

So soll lediglich ein kleiner Teilbereich entlang der Straße des Bohrhammers, der zudem frei von Altlasten ist, einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine ähnliche Ausgangssituation besteht für ein rund 7.500 m2 großes Areal im südöstlichen Bereich des Plangebietes, das zur Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist.

 

Der zwischenzeitlich entstandene Baumbestand, der im Sinne des Bundeswaldgesetzes als „Wald" zu bezeichnen ist, soll zu einem Großteil erhalten bleiben und wird bauleitplanerisch gesichert.

 

Abstimmungsergebnis:

 

mit Stimmenmehrheit

dafür:

9

dagegen:

6

Enthaltung:

0

 

 

Zu 3.:            Schreiben des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)             vom 27.07.2006 (1. Offenlegung):

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein ehemals industriell genutztes Areal der damaligen Firma „Flottmann". Das Unternehmen gehörte zur Branche der metallverarbeitenden Betriebe, die erhebliche produktionsbedingte Emissionen verursachen und in durch Wohnbebauung geprägten Gebieten erhebliche Konflikte auslösen. Aus diesem Grunde bestand bereits zu Beginn der achtziger Jahre die Absicht, den Betrieb in das Gewerbegebiet an der Baukauer Straße auszulagern und das Betriebsareal einer Wohnbebauung zu­zuführen. Daher beschloss der Rat der Stadt Herne am 12.06.1980 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 -Straße des Bohrhammers-.

 

Da sich seit Beginn des Bebauungsplanverfahrens ein ausgeprägter Baumbestand im Plangebiet entwickelt hat, der inzwischen die Qualität eines „Waldes" im forstrechtlichen Sinne erreicht hat, wird der bauliche Eingriff in diese Grün Strukturen entgegen der ursprünglichen Planung deutlich reduziert. Der aktuelle Bebauungsplanentwurf sieht demzufolge vor, dass parallel zur Straße des Bohrhammers ein nur 30 m tiefer Streifen der Waldfläche für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern in Anspruch genommen wird. Im Bereich der bestehenden Zufahrt zu den Flottmann-Hallen soll eine rund 3.500 m2 große Fläche für Geschosswohnungsbau zur Verfügung stehen. Die im südlichen Teil des Plangebietes vorgesehene Wohnbauflächenarrondierung betrifft Flächen, die nicht als „Wald" zu bezeichnen sind. Die planerische Konzeption macht somit deutlich, dass auf die bestehenden ökologischen Strukturen größte Rücksicht genommen und der Eingriff in die wertvolleren Bereiche minimiert wird.

 

Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf greift die Kerninhalte des „Stadtökologischen Beitrags“ hinsichtlich der Entwicklung des Flottmann-Geländes auf und reduziert die baulichen Eingriffe in den Waldbestand im Verhältnis zu vorangegangenen Planentwürfen deutlich. Der Erhalt und die schonende Fortentwicklung der Vegetationsstrukturen sind wesentliches Merkmal der vorliegenden städtebaulichen Planung. Die beabsichtigte maßvolle Erschließung der „Parklandschaft" geht mit den forstrechtlichen Anforderungen konform und findet in der Festsetzung großer Bereiche als „Fläche für Wald" ihren Niederschlag.

 

Aufgrund der industriellen Vornutzung sind in großen Teilen des Flottmann-Geländes Bodenbelastungen vorgefunden worden, deren Sicherung in einem bodenschutzrechtlichen Sanierungsplan geregelt werden muss. Die kontaminierten Flächen beschränken sich hierbei auf die Bereiche, die künftig im Wesentlichen als „Waldflächen" genutzt werden sollen. Der Sanierungsplan wird später zusammen mit dem dann fortgeschriebenen und konkretisierten Konzept zur Entwicklung der Waldfläche mit dem Forstamt Gevelsberg abgestimmt. Eventuell erforderlich werdender Waldersatz wird dann näher bestimmt.

 

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat eine Umweltprüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Umweltbericht zum Bebauungsplan enthalten sind. Umfangreiche Untersuchungen zu Flora und Fauna waren Bestandteil der Umweltprüfung. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Umweltbericht im Kapitel “Bilanzierung“ beschrieben und als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Zu 4.:            Schreiben der Familie F. (Vödestraße) vom 27.07.2006
(1. Offenlegung):

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Der Bebauungsplanentwurf wurde unter anderem dahingehend überarbeitet, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks der Familie F. geplanten Baugebiete nun als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt werden. Dies ermöglicht die zusätzliche Errichtung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen in den Neubaugebieten und trägt den auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben Rechnung.

 

Im Rahmen des Lärmimmissionsgutachtens des RWTÜV wurden auch die potentiellen „Lärmkonflikte“ in diesem Bereich untersucht und Schutzmaßnahmen formuliert. Demnach ist lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Getränkehandels an der Vödestraße einzuhalten. Eine Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte durch den bestehenden Großhandelsbetrieb für Tierbedarf wurde nicht festgestellt, so dass die von der Familie F. genannten Bedenken unbegründet sind.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

 

Zu 5.:            Schreiben des Herrn K., (Vödestraße) vom 20.07.2006
(1. Offenlegung):

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Der Bebauungsplanentwurf wurde unter anderem dahingehend überarbeitet, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Herrn K. geplanten Baugebiete nun als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt werden. Dies ermöglicht die zusätzliche Errichtung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen in den Neubaugebieten und trägt den auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben Rechnung.

 

Im Rahmen des Lärmimmissionsgutachtens des RWTÜV wurden auch die potentiellen „Lärmkonflikte“ in diesem Bereich untersucht und Schutzmaßnahmen formuliert. Demnach ist lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Herrn K. einzuhalten.

 

Im überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans wurde die Einhaltung dieses Abstands bei der Festsetzung der Baugrenzen entsprechend berücksichtigt, so dass die von Herrn K. vorgetragenen Bedenken ausgeräumt werden konnten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

 

Zu 6.: Schreiben der Frau H. (Flottmannstraße) vom 03.07.2006 (1. Offenlegung):

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird gefolgt.

 

Die von Frau H. vorgebrachten Anregungen fanden im Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes Berücksichtigung.

 

Die Erschließung wurde optimiert und das Areal in drei Baugebiete (Nrn. 5, 6 und 7) unterteilt. Das Baugebiet 5 ist für die Errichtung von Einfamilienhäusern in maximal zweigeschossiger Bauweise und die Baugebiete 6 und 7 sind für Geschosswohnungsbau mit maximal drei Vollgeschossen vorgesehen.

Auf der genannten Altlastenfläche, die bereits mittels Abdeckung mit bindigem Boden gesichert wurde, ist im überarbeiteten Planentwurf eine Wendeanlage und eine Gemeinschaftsstellplatzfläche vorgesehen.

 

Hinsichtlich der neuen Erschließungsstraße und ihrer Auswirkungen auf die rückwärtigen Bereiche der südlich angrenzenden Grundstücke an der Vödestraße ist folgendes anzumerken. Die Nachbargrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111/Süd. Gemäß den planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans befinden sich die Grundstücksflächen größtenteils in einem „Mischgebiet“ mit entsprechenden Überbauungsmöglichkeiten. Nur kleine Teilflächen der in Rede stehenden Grundstücke befinden sich nicht im Baulandbereich. Die Erschließung dieser rückwärtigen Grundstücksteilflächen ist derzeitig ausschließlich von der Vödestraße aus möglich. Durch die neu geplante Erschließungsstraße, die im Bebauungsplanentwurf als „Öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt ist, sind die Grundstücke an der Vödestraße nicht unmittelbar zusätzlich von der rückwärtigen Seite aus erschlossen, da die Straße im Bebauungsplan nicht direkt an der Grenze zu den benachbarten Grundstücken entlang verläuft, sondern in einem Abstand von ca. einem Meter.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

 

 

Zu 7.:            Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 08.12.2006 (2.             Offenlegung):

 

Ein Beschluss ist nicht erforderlich.

 

 

Zu 8.:            Schreiben der Eheleute V. vom 18.12.2006 (2. Offenlegung):

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.

 

Das Grundstück der Eheleute V. und die genannten Nachbargrundstücke liegen im Geltungsbereich des bereits seit 1986 rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 111 / Süd. Der Bebauungsplan setzt die baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der in Rede stehenden Grundstücke qualifiziert fest.

 

Der Bebauungsplan Nr. 111 wurde am 04.06.1985 als Satzung beschlossen. Im Rahmen des damals noch erforderlichen Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung teilte der Regierungspräsident mit, dass der Bebauungsplan in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig sei, da u. a. der Nachweis der Altlastengefährdungsabschätzung nicht erbracht wurde. Die Ergebnisse der daraufhin eingeleiteten Gefährdungsabschätzung führten dazu, vorerst lediglich den südlich der ehemaligen Zechenbahn gelegenen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 111 rechtskräftig werden zu lassen, d.h., der Geltungsbereich wurde geteilt in einen rechtskräftigen südlichen Teil (Bebauungsplan Nr. 111 / Süd) und einen noch zu bearbeitenden nördlichen Teil (Bebauungsplan Nr. 111 / Nord).

 

Es besteht somit kein planerisches Erfordernis, die Grundstücke an der Vödestraße in den nun aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 111 / Nord einzubeziehen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

dafür:

15

dagegen:

0

Enthaltung:

0

 

 

Abstimmungsergebnis: