|
|
Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
In der Zeit vom 30.06. bis 29.07.2006 erfolgte die
erste öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 111 / Nord
-Straße des Bohrhammers- mit Beteiligung der
Behörden gem. § 3 Abs. 2 und § 4 BauGB. Hier wurden
Anregungen seitens des Staatlichen Umweltamtes Hagen und verschiedener Bürger
bzw. Grundstückseigentümer vorgebracht, die eine Änderung des
Bebauungsplanentwurfes erforderlich machten. Die Stellungnahmen der Industrie-
und Handelskammer (IHK) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland
e. V. (BUND) blieben von der Planänderung unberührt.
In der Zeit vom 22.11. bis 21.12.2006 erfolgte die zweite
öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 111 /
Nord -Straße des Bohrhammers- mit Beteiligung der Behörden gem. § 3 Abs.
2 und § 4 BauGB. Im Rahmen beider Offenlegungen sind
nachfolgende Stellungnahmen zum Planentwurf eingegangen, über die entschieden
werden muss.
Hinsichtlich der Stellungnahmen ist anzumerken, dass die
Landesregierung Nordrhein-Westfalens mit Schreiben vom 04.04.2006 klargestellt
hat, dass im Rahmen von Bauleitplanverfahren die Offenlegung personenbezogener
Daten zu unterlassen ist. Aus diesem Grund sind die Namen der Bürger, die eine
Stellungnahme vorgebracht haben, abgekürzt aufgeführt und personenbezogene
Daten in den Stellungnahmen unkenntlich gemacht worden.
1. Schreiben
des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 25.07.2006 (1. Offenlegung):
Ziel des o. a. Bebauungsplanentwurfes ist die Entwicklung
von Wohnbaugebieten.
Gegen den o. a. Planentwurf bestehen erhebliche immissionsschutzrechtliche Bedenken.
In der Begründung zum o. a. Bebauungsplanentwurf wird unter
Nr. 3 „Bestandsbeschreibung" ausgeführt, dass der südlich an das
Plangebiet angrenzende rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 111 / Süd
-Straße des Bohrhammers- im Bereich der Vödestraße die Art der baulichen Nutzung als „Mischgebiet" (MI) festsetzt und im rückwärtigen Bereich der Vödestraße eine Holzhandlung angesiedelt ist, deren Grundstück im Bebauungsplan als „Gewerbegebiet" (GE) festgesetzt wurde.
In diesem Bereich befinden sich mehrere Gewerbebetriebe,
deren Immissionen auf die Baugebiete 4 („Allgemeine Wohngebiete“ - WA) bzw. 5
und 6 („Reine Wohngebiete“ - WR) einwirken.
Es handelt sich hierbei um die Firmen:
a) XXXXXXXXXXXXX, Vödestraße XXX, Getränke-, Tabakwaren-
und Spirituosengroß-/ einzelhandel (MI),
b) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, Vödestaße. 142, Tischlerei (GE),
c) XXXXX, Vödestraße XXXX, Auslieferungslager des
Türenwerkes XXXXX (GE),
d) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, Dachdeckermeisterbetrieb, Noot Malerbetrieb (u. a. Lagerung von Gerüstteilen) sowie angeblich ein Bauunternehmen (Radenbach-Gelände), Vödestraße XXXX (GE) und
1. Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Den Anregungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen wurde im Rahmen der Überarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 111 / Nord Rechnung getragen. Es wurde ein ergänzendes Lärmimmissionsgutachten durch den „TÜV Nord“ erstellt.
Die geplanten Wohnbaugebiete 5, 6 und 7, die in der näheren Umgebung der genannten bestehenden Gewerbebetriebe entstehen sollen, werden als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt. So können über den geplanten Wohnungsbau hinaus auch bestimmte Arten gewerblicher Nutzungen zugelassen werden, die zu keiner Beeinträchtigung des Wohnens führen. Hierbei ist insbesondere an Betriebsarten gedacht, die beispielsweise im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Wohngebäude ausgeübt werden sollen.
Das Lärmimmissionsgutachten kommt in seinen ergänzenden Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass im Bereich der in Rede stehenden geplanten Neubaugebiete keine Überschreitungen der Lärmimmissionsrichtwerte durch die bestehenden Gewerbebetriebe an der Vödestraße zu erwarten sind. Lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ist ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Getränkehandels an der Vödestraße einzuhalten. Dieser Abstand wurde bei der Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt.
e) XXXXXXXXXXXX, Vödestraße XXX, XXXXXXXXXXXXXXXXX (GE).
In der Begründung wird unter Nr. 4.1 „Bauliche
Nutzung" im letzten Absatz ausgeführt, dass die im südlichen Teil des
Plangebietes festgesetzten Wohnbaugebiete 5 und 6 als WR-Gebiete festgesetzt
worden sind, um dem hier beabsichtigten Wohnungsbau absoluten Vorrang zu geben
und die künftigen Bewohner vor störenden Nutzungen zu schützen.
Unter Nr. 7 „Lärmimmissionen" werden zwar die Geräuschimmissionen durch die zu verlegende öffentliche Verkehrsstraße, den öffentlichen Parkplatz an den Flottmannhallen und durch die Veranstaltungen in den Flottmannhallen gutachterlich vom RWTÜV betrachtet, eine entsprechende Vorbelastungsermittlung für die v. g. Gewerbebetriebe aufgrund ihres Störgrades fehlt jedoch. Im Hinblick auf den relativ geringen Abstand der v. g. Betriebe zu der geplanten Wohnbebauung (u. a. befindet sich die Fa. XXXXX auf dem Nachbargrundstück) und deren Störgrad wird aus hiesiger Sicht ebenfalls eine entsprechende gutachterliche Ermittlung der Vorbelastung durch diese Gewerbebetriebe für erforderlich gehalten. Bei der Ermittlung der Vorbelastung ist zu berücksichtigen, dass der Maximalbetrieb (d. h. der rechtlich und tatsächlich mögliche Betrieb) bzw. im Hinblick auf das GE-Gebiet die maximal mögliche Nutzung aufgrund der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes zu Grunde gelegt wird.
Wegen des Schutzanspruchs der zukünftigen Bewohner in den geplanten WR-Gebieten sind Immissionskonflikte durch die südlich angrenzenden vorhandenen GE- bzw. Mi-Gebiete vorprogrammiert. Diese Konflikte können bei entsprechender Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange im Planverfahren vermieden werden.
Für die aus der gutachterlichen Vorbelastungsermittlung
resultierende weitere Planung wird deshalb von hier aus angeregt, wegen der
beschriebenen Problematik in den Baugebieten 4-6 eine Festsetzung als MI-Gebiet
vorzusehen. Eine derartige Festsetzung würde der vorhandenen Bebauungs- und
Nutzungssituation am ehesten Rechnung tragen, zumal auch für das Baugebiet 3
eine Festsetzung als MI-Gebiet vorgesehen ist und auch für den südlich
angrenzenden Bereich entlang der Vödestraße eine MI-Gebiets-Festsetzung besteht.
2.
Schreiben
der Industrie- und Handelskammer vom 19.07.2006 (1. Offenlegung):
Die IHK ist als Träger öffentlicher Belange von Ihnen über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Hinweis informiert worden, dass während der Offenlegungsfrist Bedenken und Anregungen vorgetragen werden können.
Unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 02.09.2005 begrüßen wir erneut die Bereitstellung von Flächen für den höherwertigen Einfamilienhausbau, um qualifizierte Fach- und Führungskräfte in der Region zu halten.
Auf Bedenken stößt daher die nochmalige Reduzierung der Flächen für die Wohnbebauung. Wir regen dringend an, wie ursprünglich geplant, mehr Flächen für die Wohnbebauung zu sichern.
2. Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Aufgrund der bestehenden ökologischen
Wertigkeit des Plangebietes, der vorhandenen
Restriktionen durch Altlasten und des Mangels an öffentlichem Grün in diesem
Bereich wurde das ursprüngliche Planungsziel "bauliche Nutzung" um
das Ziel "Abbau ökologischer Defizite" erweitert.
So soll lediglich ein kleiner Teilbereich entlang der
Straße des Bohrhammers, der zudem frei von Altlasten ist, einer Wohnbebauung
zugeführt werden. Eine ähnliche Ausgangssituation besteht für ein rund 7.500 m2
großes Areal im südöstlichen Bereich des Plangebietes, das zur Bebauung mit
Ein- und Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist.
Der zwischenzeitlich entstandene Baumbestand, der im Sinne
des Bundeswaldgesetzes als „Wald" zu bezeichnen ist, soll zu einem Großteil
erhalten bleiben und wird bauleitplanerisch gesichert.
3.
Schreiben des Bundes
für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) vom 27.07.2006 (1.
Offenlegung):
Die Naturschutzverbände haben schwerwiegende Einwände und
Bedenken gegen den Bebauungsplan vorzubringen.
1. Mit der Planung von Wohnbebauung auf
einer Waldfläche bricht die Stadt Herne ein Tabu und tut einen Schritt, der
bisher nicht für möglich gehalten wurde - die Bebauung eines forstlich
gepflegten Waldbereiches. Die waldärmste Stadt Deutschlands mit 4 m2 Wald
pro Bürger kann auf die positiven Auswirkungen des Waldes für Klima,
Immissionsschutz, Boden, Lärmminderung, Erholung und Stadtbild nicht
verzichten. Bisher hat man bei allen Planungen eine Inanspruchnahme von
Waldflächen vermieden. Wir lehnen eine Vernichtung von Wald zur Bebauung als
nicht ausgleichbaren schweren Eingriff ab.
2. Die erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen können für Herne-Süd nicht durch Ausgleichsmaßnahmen in
Wanne kompensiert werden. Eine „echte“ Entsiegelung für die Neubebauung würde
das „ökologische Defizit“ mindern.
3. Wir weisen darauf hin, dass
sanierungspflichtige Belastungen des Bodens im „Hochwaldbereich“ unter Erhalt
der Bäume saniert werden sollten.
4. Die Bebauung der einzigen unbelasteten
Fläche auf dem Flottmanngelände verstößt gegen alle Empfehlungen zum „Schutz
des Bodens“ im Baugesetzbuch und im Bundesnaturschutzgesetz. Die im Norden
reduzierte Bebauung soll nun im Südosten platziert werden. Das ist sicher nicht
im Sinne der Aussage: „Abbau ökologischer Defizite". Die Planänderung zum
Entwurf von 2002 sollte doch die Versiegelung zurücknehmen.
3. Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein ehemals
industriell genutztes Areal der damaligen Firma „Flottmann". Das
Unternehmen gehörte zur Branche der metallverarbeitenden Betriebe, die
erhebliche produktionsbedingte Emissionen verursachen und in durch Wohnbebauung
geprägten Gebieten erhebliche Konflikte auslösen. Aus diesem Grunde bestand
bereits zu Beginn der achtziger Jahre die Absicht, den Betrieb in das
Gewerbegebiet an der Baukauer Straße auszulagern und das Betriebsareal einer
Wohnbebauung zuzuführen. Daher beschloss der Rat der Stadt Herne am 12.06.1980
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 111 -Straße des Bohrhammers-.
Da sich seit Beginn des Bebauungsplanverfahrens ein
ausgeprägter Baumbestand im Plangebiet entwickelt hat, der inzwischen die
Qualität eines „Waldes" im forstrechtlichen Sinne erreicht hat, wird der
bauliche Eingriff in diese Grün Strukturen entgegen der ursprünglichen Planung
deutlich reduziert. Der aktuelle Bebauungsplanentwurf sieht demzufolge vor,
dass parallel zur Straße des Bohrhammers ein nur 30 m tiefer Streifen der
Waldfläche für den Bau von freistehenden Einfamilienhäusern in Anspruch
genommen wird. Im Bereich der bestehenden Zufahrt zu den Flottmann-Hallen soll
eine rund 3.500 m2 große Fläche für Geschosswohnungsbau zur
Verfügung stehen. Die im südlichen Teil des Plangebietes vorgesehene
Wohnbauflächenarrondierung betrifft Flächen, die nicht als „Wald" zu
bezeichnen sind. Die planerische Konzeption macht somit deutlich, dass auf die
bestehenden ökologischen Strukturen größte Rücksicht genommen und der Eingriff
in die wertvolleren Bereiche minimiert wird.
5. Auf dem nach § 34 BauGB
ausgewiesenen Baugebiet 5 (ehemals Heitkamp-Park) befindet sich ein wertvoller
Baumbestand. Dieser ist nach der Baumschutzsatzung zu bewerten und
auszugleichen. Wir weisen auf § 8 BauGB hin, nach dem ein Eingriff möglichst zu
vermeiden ist. Erst dann greift das Prinzip der Minimierung des Eingriffs. Eine
Reduzierung des Eingriffs wäre durch entsprechende Gebäudestellung möglich.
6. Wir begrüßen die Ausweisung der verbleibenden
Freiflächen des Plangebietes als Wald (im Sinne des Forstgesetzes) und die
naturnahe Gestaltung und Pflege.
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf greift die
Kerninhalte des „Stadtökologischen Beitrags“ hinsichtlich der Entwicklung des
Flottmann-Geländes auf und reduziert die baulichen Eingriffe in den Waldbestand
im Verhältnis zu vorangegangenen Planentwürfen deutlich. Der Erhalt und die
schonende Fortentwicklung der Vegetationsstrukturen sind wesentliches Merkmal
der vorliegenden städtebaulichen Planung. Die beabsichtigte maßvolle
Erschließung der „Parklandschaft" geht mit den forstrechtlichen
Anforderungen konform und findet in der Festsetzung großer Bereiche als „Fläche
für Wald" ihren Niederschlag.
Aufgrund der industriellen Vornutzung sind in großen Teilen
des Flottmann-Geländes Bodenbelastungen vorgefunden worden, deren Sicherung in
einem bodenschutzrechtlichen Sanierungsplan geregelt werden muss. Die
kontaminierten Flächen beschränken sich hierbei auf die Bereiche, die künftig
im Wesentlichen als „Waldflächen" genutzt werden sollen. Der
Sanierungsplan wird später zusammen mit dem dann fortgeschriebenen und
konkretisierten Konzept zur Entwicklung der Waldfläche mit dem Forstamt
Gevelsberg abgestimmt. Eventuell erforderlich werdender Waldersatz wird dann
näher bestimmt.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat eine
Umweltprüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Umweltbericht zum
Bebauungsplan enthalten sind. Umfangreiche Untersuchungen zu Flora und Fauna
waren Bestandteil der Umweltprüfung. Die erforderlichen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen werden im Umweltbericht im Kapitel “Bilanzierung“ beschrieben
und als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
4. Schreiben
der Familie F. (Vödestraße) vom
27.07.2006
(1. Offenlegung):
Gemäß § 3 BauGB lege/n ich/wir Widerspruch gegen die
Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf NR. 111/Nord ein.
Die Grenzen des Bebauungsplans in westlicher Richtung stoßen an mein Grundstück Vödestraße XXX. Auf diesem Grundstück betreibt mein Sohn einen Großhandel für Tierbedarf. Laut Plan soll an der Grenze ein reines Wohngebiet entstehen, welches unweigerlich zu Spannungen mit den zukünftigen Nachbarn führen wird, da die Lärmbelästigung durch die Logistik sehr hoch sein wird.
Durch vorhersehbare Nachbarbeschwerden fordere ich
entsprechende Regelungen festzuschreiben, die sicherstellen, dass das Gewerbe
durch die geplante Bebauung in seinem Fortbestand nicht beeinträchtigt wird.
Über etwaige Veränderungen bitte ich Sie, mich in Kenntnis zu setzen.
4. Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde unter anderem dahingehend überarbeitet, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks der Familie Fritz geplanten Baugebiete nun als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt werden. Dies ermöglicht die zusätzliche Errichtung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen in den Neubaugebieten und trägt den auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben Rechnung.
Im Rahmen des Lärmimmissionsgutachtens des RWTÜV wurden auch die potentiellen „Lärmkonflikte“ in diesem Bereich untersucht und Schutzmaßnahmen formuliert. Demnach ist lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Getränkehandels an der Vödestraße einzuhalten. Eine Überschreitung der Lärmimmissionsrichtwerte durch den bestehenden Großhandelsbetrieb für Tierbedarf wurde nicht festgestellt, so dass die von der Familie Fritz genannten Bedenken unbegründet sind.
5. Schreiben
des Herrn K., (Vödestraße) vom 20.07.2006 (1. Offenlegung):
Gemäß § 3 BauGB mache ich von dem Recht "Beteiligung der Öffentlichkeit" Gebrauch und lege Widerspruch gegen die Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf Nr. 111/Nord" ein.
Die Grenzen des Bebauungsplans in südlicher Richtung stoßen
an mein Grundstück Vödestraße XXX. Auf diesem Grundstück betreibe ich einen
Getränkegroßhandel. Nach dem Bebauungsplanentwurf soll an der gemeinsamen
Grenze ein reines Wohngebiet (WR) entstehen, welches unweigerlich zu
bodenrechtlichen Spannungen führen wird, da die Lärmbelästigung für zukünftige
Nachbarn durch meinen Getränkegroßhandel sehr hoch sein wird.
Durch vorhersehbare Nachbarbeschwerden sehe ich für meinen
Betrieb existentielle Probleme begründet und fordere entsprechende Regelungen
festzuschreiben, die sicherstellen, dass mein Betrieb durch die geplante
Bebauung in seinem Fortbestand nicht beeinträchtigt wird.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens bitte ich
schriftlich informiert zu werden.
5. Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der Bebauungsplanentwurf wurde unter anderem dahingehend überarbeitet, dass die in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Herrn Kubiak geplanten Baugebiete nun als „Allgemeine Wohngebiete“ festgesetzt werden. Dies ermöglicht die zusätzliche Errichtung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen in den Neubaugebieten und trägt den auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Gewerbebetrieben Rechnung.
Im Rahmen des Lärmimmissionsgutachtens des RWTÜV wurden auch die potentiellen „Lärmkonflikte“ in diesem Bereich untersucht und Schutzmaßnahmen formuliert. Demnach ist lediglich im Bereich des Baugebietes 5 ein Mindestabstand von 25 m zwischen südlicher Baugrenze und der Grundstücksgrenze des Herrn Kubiak einzuhalten.
Im überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans wurde die Einhaltung dieses Abstands bei der Festsetzung der Baugrenzen entsprechend berücksichtigt, so dass die von Herrn Kubiak vorgetragenen Bedenken ausgeräumt werden konnten.
6.
Schreiben der Frau H.
(Flottmannstraße) vom 03.07.2006 (1. Offenlegung):
Es sprechen technische und ökonomische Gründe gegen die
geplante Ausweisung im Entwurf des Bebauungsplans, diese sind im Einzelnen:
1. In den Baufeldern 5 (ca. 2.330 qm) und 6 (ca. 2.300 qm) ist eine wenig verdichtete zweigeschossige Bebauung geplant.
Fünf freistehende Einfamilienhäuser und ca. zehn Reiheneigenheime könnten realisiert werden.
Die neue private Erschließung von der Einmündung in die Flottmannstraße bis ins Hinterland sowie die notwendigen Zuwegungen zwischen den vorbeschriebenen Häusern erfordern eine Fläche von ca. 1.800 qm. Für diese Privaterschließung wurde ein Kostenaufwand von ca. 430.000,- Euro ermittelt, die von Seiten des Eigentümers aufzubringen sind.
Die vorbezeichneten Proportionen machen deutlich, dass nur
durch eine optimierte Erschließung sowie eine geringfügige Verdichtung der
Baufelder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit erreicht werden kann.
2. Im nordwestlichen Bereich des
Geländes XXXXXXXX befindet sich eine mit Altlasten kontaminierte Fläche von ca.
1.650 qm. Diese und andere Flächen auf dem Areal wurden vor Jahren mit
erheblichem finanziellem Aufwand durch den Eigentümer versiegelt.
Der Bebauungsplan sieht vor, dass diese Fläche von Seiten
der Stadt erworben und zukünftig als erweiterte Waldfläche genutzt wird.
Wir schlagen vor, dass ein optimiertes Erschließungskonzept für das verkehrsberuhigte Wohngebiet in diese vorbezeichnete - als große Pkw-Parkfläche - ausgebaute Fläche mündet.
Zwischen dem Parkplatz und der Erschließungsstraße könnte
ein Wendehammer angeordnet werden.
6. Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Die von Frau Heitkamp vorgebrachten Anregungen fanden im
Rahmen der Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfes Berücksichtigung.
Die Erschließung wurde optimiert und das Areal in drei
Baugebiete (Nrn. 5, 6 und 7) unterteilt. Das Baugebiet 5 ist für die Errichtung
von Einfamilienhäusern in maximal zweigeschossiger Bauweise und die Baugebiete
6 und 7 sind für Geschosswohnungsbau mit maximal drei Vollgeschossen
vorgesehen.
Auf der genannten Altlastenfläche, die bereits mittels
Abdeckung mit bindigem Boden gesichert wurde, ist im überarbeiteten Planentwurf
eine Wendeanlage und eine Gemeinschaftsstellplatzfläche vorgesehen.
Hinsichtlich der neuen Erschließungsstraße und ihrer
Auswirkungen auf die rückwärtigen Bereiche der südlich angrenzenden Grundstücke
an der Vödestraße ist folgendes anzumerken. Die Nachbargrundstücke liegen im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111/Süd. Gemäß den planungsrechtlichen
Festsetzungen dieses Bebauungsplans befinden sich die Grundstücksflächen
größtenteils in einem „Mischgebiet“ mit entsprechenden Überbauungsmöglichkeiten.
Nur kleine Teilflächen der in Rede stehenden Grundstücke befinden sich nicht im
Baulandbereich. Die Erschließung dieser rückwärtigen Grundstücksteilflächen ist
derzeitig ausschließlich von der Vödestraße aus möglich. Durch die neu geplante
Erschließungsstraße, die im Bebauungsplanentwurf als „Öffentliche
Verkehrsfläche“ festgesetzt ist, sind die Grundstücke an der Vödestraße nicht
unmittelbar zusätzlich von der rückwärtigen Seite aus erschlossen, da die
Straße im Bebauungsplan nicht direkt an der Grenze zu den benachbarten
Grundstücken entlang verläuft, sondern in einem Abstand von ca. einem Meter.
3. Eine unnötige Verlängerung der Erschließungsstraße parallel zum Baufeld 6 in südlicher Richtung könnte entfallen und somit die Wirtschaftlichkeit verbessert werden.
4. Durch die neue Erschließung -
Einmündung Flottmannstraße / südliche Abgrenzung des Bebauungsplans - werden
die Gartenlandflächen der Nachbarn zu Bauland aufgewertet.
Es sind Regelungen festzuschreiben, die eine
Kostenbeteiligung der Nachbarn an die zu erbringende Erschließung
sicherstellen.
5. Die bisherigen Planungsgespräche
haben ergeben, dass entsprechend der umliegenden Bebauung die Fläche
„Flottmann-/ XXXXXX-Villa“ zukünftig dreigeschossig bebaut werden kann.
Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit bitten wir, auch
eine mögliche Bebauung im Baufeld 6 für einen dreigeschossigen
Geschosswohnungsbau festzuschreiben.
7. Schreiben
des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom
08.12.2006 (2. Offenlegung):
Zur Sache nehme ich wie folgt Stellung:
Das Plangebiet enthält Bereiche, die in den vergangenen Monaten auf Kontaminationen aus der vorhergehenden industriellen Nutzung untersucht und beurteilt wurden. Die Unterlagen wurden soweit hier zugänglich eingesehen. Daraus haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass noch Klärungsbedarf im Rahmen der Realisierung des Planes bestehen kann. Ich bitte die erforderlichen Abstimmungen im Bedarfsfall mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde vorzunehmen.
Es muss vor der Nutzung zum Wohnen sichergestellt sein,
dass biochemische Gefährdungen für die sich dort über längere Zeit aufhaltenden
Personen nicht zu besorgen sind.
Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers ist
in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde zu regeln. Die dazu erforderlichen
technischen Regeln (Grundwasserabstand, Kf-Wert, Rigolengröße, ...) bitte ich
zu beachten.
Bei Berücksichtigung vorgenannter Punkte bestehen aus der Sicht der Wasser - und Abfallwirtschaft keine Bedenken zur Planung.
7. Stellungnahme
der Verwaltung:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 111/Nord wurden Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung und Sanierungsvoruntersuchungen (Grundbaulaboratorium Bochum vom Juli 1986 und Februar 1989) sowie ergänzende Altlastenuntersuchungen (BSR - Bodensanierung und Recycling GmbH vom November 2000) durchgeführt.
Die hier ermittelten Ergebnisse wurden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Entsprechende Kennzeichnungen und Erläuterungen zum Umgang mit den vorgefundenen Altlasten finden sich im Textteil des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung. Im Rahmen der anstehenden Altlastensanierung muss ein bodenschutzrechtlicher Sanierungsplan erstellt werden, der mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass für die künftige Wohnbevölkerung keine Gefährdungen bestehen.
Wie mit dem auf den künftigen Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswasser umzugehen ist, wird im Textteil des Bebauungsplanentwurfes unter dem Punkt „Nachrichtliche Übernahme“ erläutert.
Technische Einzelheiten sind im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.
8. Schreiben
der Eheleute V. vom 18.12.2006 (2. Offenlegung):
Wir warten schon seit vielen Jahren darauf, dass Sie die
Bebauung des ehemaligen Flottmann-Geländes und der angrenzenden Grundstücke
realisieren wollen.
Zu unserem Bedauern müssen wir aber feststellen, dass Sie
viele Grundstücke entlang der Vödestraße außer Acht lassen wollen. Wir sind
Eigentümer des Hauses Nr. 148 auf der Vödestraße. Die Gesamtfläche des
Grundstückes beträgt 4.772 qm. Es gibt Nachbargrundstücke, die noch größer
sind. Es gilt also festzuhalten, dass sehr viele Häuser auf der Vödestraße über
sehr große Grundstücke verfügen.
Wir bitten Sie daher zu prüfen und uns mitzuteilen, ob das
Gebiet der Vödestraße zwischen Flottmann- und Siebeckstraße mit in den
Bebauungsplan aufgenommen werden kann. Mit dieser Maßnahme versetzen Sie auch
die privaten Grundstückseigentümer in die Lage zu entscheiden, wie Sie in
Zukunft mit Ihren Grundstücken verfahren können. Eine Einbeziehung bzw.
Anbindung an Ihre jetzt großzügig vorgestellte Planung bietet sich hier an.
Darum wiederholen wir noch einmal unsere Bitte, diese
Grundstücke nicht auszugrenzen.
Uns ist bekannt, dass in anderen Städten, z.B. in Stadt
Dortmund, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung praktiziert wird.
Dort wird so verfahren, dass Grundstückseigentümer und Kommune von dieser
Regelung profitieren, wenn privater Grundbesitz selbst bebaut oder veräußert
wird.
Teilen Sie uns bitte Ihre Meinung zu unserem Vorschlag mit.
Vielleicht können Sie die Regelungen von anderen Städten übernehmen.
8. Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Das Grundstück der Eheleute Voss und die genannten Nachbargrundstücke liegen im Geltungsbereich des bereits seit 1986 rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 111 / Süd. Der Bebauungsplan setzt die baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der in Rede stehenden Grundstücke qualifiziert fest.
Der Bebauungsplan Nr. 111 wurde am 04.06.1985 als Satzung
beschlossen. Im Rahmen des damals noch erforderlichen Genehmigungsverfahrens
bei der Bezirksregierung teilte der Regierungspräsident mit, dass der
Bebauungsplan in der beantragten Form nicht genehmigungsfähig sei, da u. a. der
Nachweis der Altlastengefährdungsabschätzung nicht erbracht wurde. Die
Ergebnisse der daraufhin eingeleiteten Gefährdungsabschätzung führten dazu,
vorerst lediglich den südlich der ehemaligen Zechenbahn gelegenen Teilbereich
des Bebauungsplanes Nr. 111 rechtskräftig werden zu lassen, d.h., der
Geltungsbereich wurde geteilt in einen rechtskräftigen südlichen Teil
(Bebauungsplan Nr. 111 / Süd) und einen noch zu bearbeitenden nördlichen Teil
(Bebauungsplan Nr. 111 / Nord).
Es besteht somit kein planerisches Erfordernis, die Grundstücke an der Vödestraße in den nun aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 111 / Nord einzubeziehen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
(Stadtrat)
Anlagen: