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Auszug - Verlängerung von Baugenehmigungen - Anfrage der Bezirksverordneten Przybyl vom 15. November 2006 -  

der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte
TOP: Ö 14
Gremium: Bezirksvertretung Herne-Mitte Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 30.11.2006 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 18:10 Anlass: Sitzung
Raum: großer Sitzungssaal (Raum 312)
Ort: Rathaus Herne
2006/0778 Verlängerung von Baugenehmigungen
- Anfrage der Bezirksverordneten Przybyl vom 15. November 2006 -
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Anfrage Rat
Verfasser:BVO Przybyl, GabrieleAktenzeichen:FB 11
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Beteiligt:FB 63 - Bauordnung und Denkmalschutz
 
Beschluss

An verschiedenen Stellen im Stadt- und Bezirksgebiet ist zu beobachten, dass zur Bebauung anstehende Grundstücke über Monate u

An verschiedenen Stellen im Stadt- und Bezirksgebiet ist zu beobachten, dass zur Bebauung anstehende Grundstücke über Monate und Jahre hinweg brach liegen. Teilweise sind bereits Baugruben ausgehoben, die auf Intervention von Politik und Verwaltung zumindest provisorisch gesichert wurden.

In der Bezirksvertretung Herne-Mitte waren z. B. die Grundstücke Breddestraße und Vödestraße häufig Gegenstand von An- und Nachfragen. In beiden Fällen wird von erteiltem Baurecht zur Errichtung von Wohnbebauung kein Gebrauch gemacht. Die Geltungsdauer der Baugenehmigungen wurde durch die Verwaltung auf Antrag verlängert.

 

Ich frage daher die Verwaltung:

 

1.   Wie lange gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den von der Verwaltung erteilten Nebenbestimmungen das durch eine Baugenehmigung erteilte Baurecht?

 

2.   Welche Gründe sieht das Gesetz für die Verlängerung der Fristen vor? Ist diese Entscheidung für den Genehmigungsinhaber gebührenpflichtig?

 

3.   Wie oft können solche Fristverlängerungen gewährt werden? Wo sieht die Verwaltung Grenzen?

 

 

Die Anfrage wird von Herrn Telkemeier wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1.:

Die Dauer für Baugenehmigungen beträgt grundsätzlich 3 Jahre.  Vorbescheide haben 2 Jahre Gültigkeit.

Eine zeitliche Verpflichtung ist nicht möglich. Eine zeitliche Verpflichtung im Kaufvertrag kann nur durch den Verkäufer zivilrechtlich – notfalls durch Rückkauf – umgesetzt werden.          

Zu Frage 2.:

Es gibt keine gesetzlich normierten Gründe für oder gegen eine Verlängerung der Fristen einer Baugenehmigung. Es reicht, dass der Bauherr nicht angefangen hat, zu bauen.            
Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern liegt die Vermutung nahe, dass die Wohnungen bzw. Geschäftsräume nicht verkauft bzw. vermietet werden konnten.

 

Die Verlängerung der Gültigkeit von Vorbescheiden und Bauge­nehmigungen ist nach der Allgem. VerwGebO (Landesrecht) gebührenpflichtig: Ein Fünftel der Genehmigungs­gebühr, maximal 500 €.

 

Zu Frage 3.:

Es gibt keine gesetzliche Begrenzung in der Anzahl der Verlängerung von Baugenehmigungen. Die Verlängerungen erfolgen jeweils für 1 Jahr. Auf eine Verlängerung hat der Bauherr einen Rechtsanspruch, wenn das Vorhaben im Entscheidungszeitpunkt dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.      
Erfolgt eine Rechtsänderung, z. B. auch planungsrechtlicher Art, so ist eine Verlängerung nicht möglich; es erfolgt ein neues Baugenehmigungsverfahren.

 

 

Für das Bauvorhaben Vödestr. 82 wurde am 2.11.2006 eine Baugenehmigung für den Neubau von 20 öffentlich geförderten Seniorenwohnungen, 2 PKW-Stellplätzen und 4 Doppelpark­garagen, erteilt. Diese Baugenehmigung ist bis zum 2.11.2009 gültig.  
Aufgrund telef. Auskunft des Bauherrn soll voraussichtlich im März 2007 begonnen werden.

Für die Bauvorhaben Breddestraße10 a/b sind am 16.2.2006 Bauge­nehmigungen für den Neubau von Seniorenwohnungen mit Stellplätzen erteilt worden. Diese sind bis zum 16.2.2009 gültig. Nachtragsgenehmigungen erfolgten am 6.9.2006 und sind bis zum 6.9.2009 gültig. Diese können ebenfalls, gegen Gebühr um jeweils 1 Jahr verlängert werden, wenn die Rechtslage unverändert bleibt.  
Parallel zur Anfrage ist am 28.11.2006 vom Bauherrn schriftlich der Baubeginn angekündigt worden. Es soll in Kürze mit den Rohdungsarbeiten begonnen werden.