|
Beschluss |
An verschiedenen Stellen im Stadt- und Bezirksgebiet
ist zu beobachten, dass zur Bebauung anstehende Grundstücke über Monate und
Jahre hinweg brach liegen. Teilweise sind bereits Baugruben ausgehoben, die auf
Intervention von Politik und Verwaltung zumindest provisorisch gesichert
wurden.
In der Bezirksvertretung Herne-Mitte waren z. B. die
Grundstücke Breddestraße und Vödestraße häufig Gegenstand von An- und
Nachfragen. In beiden Fällen wird von erteiltem Baurecht zur Errichtung von
Wohnbebauung kein Gebrauch gemacht. Die Geltungsdauer der Baugenehmigungen
wurde durch die Verwaltung auf Antrag verlängert.
Ich frage daher die Verwaltung:
1. Wie lange gilt nach den gesetzlichen
Bestimmungen bzw. nach den von der Verwaltung erteilten Nebenbestimmungen das
durch eine Baugenehmigung erteilte Baurecht?
2. Welche Gründe sieht das Gesetz für die
Verlängerung der Fristen vor? Ist diese Entscheidung für den
Genehmigungsinhaber gebührenpflichtig?
3. Wie oft können solche Fristverlängerungen
gewährt werden? Wo sieht die Verwaltung Grenzen?
Die Anfrage wird von Herrn Telkemeier wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1.:
Die Dauer für Baugenehmigungen beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Vorbescheide haben 2 Jahre Gültigkeit.
Eine zeitliche Verpflichtung ist
nicht möglich. Eine zeitliche Verpflichtung im Kaufvertrag kann nur durch den
Verkäufer zivilrechtlich – notfalls durch Rückkauf – umgesetzt
werden.
Zu Frage 2.:
Es gibt keine gesetzlich
normierten Gründe für oder gegen eine Verlängerung der Fristen einer
Baugenehmigung. Es reicht, dass der Bauherr nicht angefangen hat, zu bauen.
Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern liegt die Vermutung nahe, dass die
Wohnungen bzw. Geschäftsräume nicht verkauft bzw. vermietet werden konnten.
Die Verlängerung der Gültigkeit
von Vorbescheiden und Baugenehmigungen ist nach der Allgem. VerwGebO
(Landesrecht) gebührenpflichtig: Ein Fünftel der Genehmigungsgebühr, maximal
500 €.
Zu Frage 3.:
Es gibt keine gesetzliche
Begrenzung in der Anzahl der Verlängerung von Baugenehmigungen. Die
Verlängerungen erfolgen jeweils für 1 Jahr. Auf eine Verlängerung hat der
Bauherr einen Rechtsanspruch, wenn das Vorhaben im Entscheidungszeitpunkt dem
öffentlichen Recht weiterhin entspricht.
Erfolgt eine Rechtsänderung, z. B. auch planungsrechtlicher Art, so ist
eine Verlängerung nicht möglich; es erfolgt ein neues Baugenehmigungsverfahren.
Für das Bauvorhaben Vödestr. 82
wurde am 2.11.2006 eine Baugenehmigung für den Neubau von 20 öffentlich
geförderten Seniorenwohnungen, 2 PKW-Stellplätzen und 4 Doppelparkgaragen,
erteilt. Diese Baugenehmigung ist bis zum 2.11.2009 gültig.
Aufgrund telef. Auskunft des Bauherrn soll voraussichtlich im März 2007
begonnen werden.
Für die Bauvorhaben Breddestraße10 a/b sind am
16.2.2006 Baugenehmigungen für den Neubau von Seniorenwohnungen mit
Stellplätzen erteilt worden. Diese sind bis zum 16.2.2009 gültig.
Nachtragsgenehmigungen erfolgten am 6.9.2006 und sind bis zum 6.9.2009 gültig.
Diese können ebenfalls, gegen Gebühr um jeweils 1 Jahr verlängert werden, wenn
die Rechtslage unverändert bleibt.
Parallel zur Anfrage ist am 28.11.2006 vom Bauherrn schriftlich der Baubeginn
angekündigt worden. Es soll in Kürze mit den Rohdungsarbeiten begonnen werden.