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Im Namen der SPD-Fraktion
bitte ich Sie, folgende Anfrage in der Sitzung der Bezirksvertretung am 30.
November 2006 beantworten zu lassen.
An verschiedenen Stellen im
Stadt- und Bezirksgebiet ist zu beobachten, dass zur Bebauung anstehende
Grundstücke über Monate und Jahre hinweg brach liegen. Teilweise sind bereits
Baugruben ausgehoben, die auf Intervention von Politik und Verwaltung zumindest
provisorisch gesichert wurden.
In der Bezirksvertretung
Herne-Mitte waren z. B. die Grundstücke Breddestraße und Vödestraße häufig
Gegenstand von An- und Nachfragen. In beiden Fällen wird von erteiltem Baurecht
zur Errichtung von Wohnbebauung kein Gebrauch gemacht. Die Geltungsdauer der
Baugenehmigungen wurde durch die Verwaltung auf Antrag verlängert.
Ich frage daher die
Verwaltung:
1. Wie lange gilt nach
den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach den von der Verwaltung erteilten
Nebenbestimmungen das durch eine Baugenehmigung erteilte Baurecht?
2. Welche Gründe sieht
das Gesetz für die Verlängerung der Fristen vor? Ist diese Entscheidung für den
Genehmigungsinhaber gebührenpflichtig?
3. Wie oft können
solche Fristverlängerungen gewährt werden? Wo sieht die Verwaltung Grenzen