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Wissenswertes rund um den Wohnberechtigungsschein

Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen, erhalten nach der Einkommensprüfung einen Wohnberechtigungsschein. Das Jahreseinkommen (Gesamteinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen) darf die maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Für einen 1-Personen-Haushalt 19.350 Euro.

Für einen 2-Personen-Haushalt 23.310Euro.

Für jede weitere Person gibt es einen Zuschlag von 5.360 Euro. Ist diese weitere Person ein Kind unter 18 Jahren, erhöht sich der Zuschlag noch einmal um 700 Euro.

Je nach persönlicher Situation können vom Bruttojahreseinkommen verschiedene Freibbeträge abgezogen werden. Daher ist eine individuelle Beratung zu empfehlen.

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens aller Haushaltsangehöriger werden unter anderem folgende Beträge abgesetzt:

1. 330 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades I;

2. 665 Euro für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades II oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 50 bis unter 80;

3. 1.330 Euro für jede häuslich pflegebedüftige Person des Pflegegrades III oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 80 bis unter 100 oder für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 mit einem Grad der Behinderung unter 80;

4. 2.100 Euro für jede häuslich pflegebedürfige Person des Pflegegrades II oder III mit einem Grad der Behinderung von unter 80 oder für jede häusliche pflegebedürftige Person des Pflegegrades I mit einem Grad der Behinderung von wenigestens 80;

5. 4.500 Euro für jede häuslich pflegebedürfige Person des Pflegegrades IV oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegegrade II und III mit einem Grad der Behinderung von wenigesten 80;

6. 5.830 Euro für jede häuslich pflegebedürfige Person des Pflegegrades V sowie für jede häuslich pflegebedürftige Person des Pflegegrades IV mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80

Das Jahreseinkommen einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33 b Absatz 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist, bleibt außer Ansatz.

1. für einen Alleinstehenden: 50 Quadratmeter

2. für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen: 2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter

Ein zusätzlicher Raum wird unter anderm gewährt: bei Bezug von Blindengeld oder für Rollstuhlfahrer/Rollstuhlfahrerinnen

Der Wohnberechtigungsschein hat nach Ausstellung 1 Jahr Gültigkeit.

Ein neuer Wohnberechtigungsschein muss nur neu beantragt werden, wenn Sie ausziehen und eine neue öffentlich geförderte Wohnung beziehen möchten, oder wenn Sie innerhalb des Hauses umziehen möchten.

Nach Erhalt des Wohnberechtigungsscheins können Sie auf Wohnungssuche gehen. Sollten Sie bereits eine Wohnung in Aussicht haben, müssen Sie die zweifache Ausfertigung des Wohnberechtigungsscheins beim Vermieter der neuen Wohnung abgeben. Eine Ausfertigung behält der neue Vermieter für seine Unterlagen und eine Ausfertigung schickt er ausgefüllt an die zuständige Stadtverwaltung zurück.

Wenn die geförderte Wohnung in Herne bezogen werden soll:

Fachbereich Soziales
Wohnungsaufsicht
Rathausstraße 6 (Rathaus Wanne)
44649 Herne
Telefon 0 23 23 / 16 - 35 32 oder - 35 51 oder - 31 68
Telefax 0 23 23 / 16 - 12 33 92 65
E-Mail wohnungsaufsicht@herne.de

Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag, 8 bis 16 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr

Bitte beachten Sie: Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Postanschrift:
Stadt Herne
Fachbereich Soziales
Wohnungsaufsicht
Postfach 10 18 20
44621 Herne

2021-08-05