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Landtagswahl

Der Landtag wird alle fünf Jahre gewählt und besteht aus mindestens 181 Mitgliedern.

Das Land ist in 128 Wahlkreise eingeteilt.

Es werden 181 Abgeordnete gewählt, davon 128 direkt in den Wahlkreisen nach dem Mehrheitswahlsystem. Die verbleibenden 53 Sitze werden mit Abgeordneten aus den gesonderten Landeslisten nach dem Verhältniswahlsystem besetzt.

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • mindestens 3 Monate vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen gemeldet ist und keine Wohnung außerhalb Nordrhein-Westfalens hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlvorschläge in den Wahlkreisen (= Kreiswahlvorschläge) können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen beziehungsweise Einzelbewerbern bei der Kreiswahlleiterin/beim Kreiswahlleiter eingereicht werden.

Über deren Zulassung entscheidet der Kreiswahlausschuss, der aus der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter als Vorsitzende/m und sechs Beisitzerinnen/Beisitzern besteht, die vom Rat der Stadt gewählt wurden.

Landeslisten können nur von Parteien bei der Landeswahlleiterin/beim Landeswahlleiter eingereicht werden. Über die Zulassung der Landeslisten entscheidet der Landeswahlausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter als Vorsitzende/m, zehn Beisitzerinnen/Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richterinnen/Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat zwei Stimmen:

Mit der Erststimme wird die oder der Wahlkreisabgeordnete im Wege der Direktwahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben.

Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wird die Landesliste einer Partei gewählt.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • mindestens 18 Jahre alt ist,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, weil zum Beispiel ein Gericht das Wahlrecht aberkannt hat.

2024-08-14