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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2004/0613  

Betreff: Änderung der Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
  Aktenzeichen:31/5
Federführend:FB 31 - Schule und Weiterbildung   
Beratungsfolge:
Sportausschuss Vorberatung
30.11.2004 
des Sportausschusses geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
02.12.2004 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
03.12.2004 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
20.01.2005 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte geändert beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
25.01.2005 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
01.02.2005 
des Haupt- und Finanzausschusses geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.02.2005 
des Rates der Stadt geändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 Sportpauschale:

2004 = 413.000,00 Euro

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt die als Anlage beigefügten Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Herne in der 4. Änderungsfassung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Nachdem im Jahre 2002 eine Änderung der Richtlinien im Wesentlichen im Rahmen der Umsetzung von Anregungen des Rechnungsprüfungsamtes, der Aufnahme neuer Förderbereiche und der Anpassung an die Richtlinien zum geschlechtergerechten Sprachgebrauch erfolgte, hat sich nunmehr die Notwendigkeit einer Änderung aufgrund der geänderten Sportförderungssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen (Sportpauschale) ergeben.

 

Statt der bisherigen objektbezogenen Förderung erhalten alle Kommunen zur Deckung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in ihrem Verantwortungsbereich vom Land nunmehr jährlich eine Sportpauschale. Mit dieser Sportpauschale ist die Verantwortung für die allgemeine Sportstätteninfrastruktur auf die Kommunen übertragen worden. Dieses beinhaltet ebenfalls, dass die Kommune nunmehr auch ausschließlich für die Förderung von Vereinssportstätten zuständig ist. Das Land fördert lediglich noch herausragende Sportstätten.  Die Entscheidungen über diese Förderung werden im Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport getroffen, das Antragsverfahren wird wie bisher durch die Bezirksregierung abgewickelt. Mit dem Systemwechsel in der Sportförderung ist dem Wunsch der Kommunen, in der Sportförderung eigenverantwortlicher zu handeln, entsprochen worden. Die Landespolitik hat diese Anregung aufgenommen.

 

Die sich aus dieser veränderten Sportförderungssystematik ergebenden Änderungen werden nachfolgend erläutert. Weitere Änderungen, werden im Anschluss daran erläutert:

 

Sportpauschale

Seit dem Jahr 2004 wird vom Land die sogenannte Sportpauschale zur Verfügung gestellt. Diese Sportpauschale ersetzt die ehemalige objektbezogene Förderung der Bezirksregierung im investiven Bereich für die Kommunen und Vereine. Die Sportförderrichtlinien sind auf die neue Förderungssystematik hin anzupassen. Bisher haben sich mehrere Punkte der Sportförderrichtlinien auf die ehemalige Objektförderung bezogen. In Nr. 1.5 der Richtlinien ist aufgenommen worden, für welchen Zweck diese Mittel nach Ansicht des Landes verwendet werden dürfen. Ebenso ist festgelegt worden, dass der Rat der Stadt im Rahmen der Haushaltsplanung die Verwendung der Mittel festlegt. Eine prozentuale Zuordnung der Sportpauschale auf die Hauptbereiche allgemeine kommunale Sportstätten, Bäder und Vereinssport wird nicht als zweckmäßig angesehen.

 

Vereinssportanlagen

Die Neufassung der Nr. 3.2.1 wurde notwendig, da der 2. Halbsatz „...wenn das Vorhaben vom Land oder vom Landessportbund als förderungswürdig anerkannt worden ist.“ nicht mehr umsetzbar ist, da eine solche Prüfung nicht mehr stattfindet.

 

Der Antrag muss nunmehr von der Stadt Herne, Fachbereich Schule, Weiterbildung und Sport (Abteilung Sport) in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen (z. B. GMH, Fachbereich 55 ) geprüft werden. Die Erweiterung des 1. Halbsatzes ist auf Grund der weiten Auslegung der Bestimmung des Landes zur Sportpauschale notwendig geworden. Hierbei ist insbesondere anzumerken, dass die Mittel der Sportpauschale nunmehr auch für die Sanierung, den Erwerb, die Miete oder Leasing von Sportanlagen verwendet werden dürfen.

 

Zuschussberechnung

Die bisher in Nr. 3.2.2 der Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Herne  vorhandene Bemessungsgrundlage (Landesförderung) kann nicht mehr verwendet werden, da die Sportpauschale eingeführt wurde. Neu aufgenommen wird nunmehr, dass die Bemessung der Zuwendung nach den Bemessungsgrundlagen der ehemaligen Sportförderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden soll. In diesen Bemessungsgrundlagen waren Förderungsgrundbeträge für bestimmte Förderobjekte (z. B. Umkleidegebäude) festgelegt. Anhand der dort vorhandenen Aufzählung (Katalogisierung) können Sportanlagen bzw. Teile von Sportanlagen klassifiziert werden. Der Fördersatz zu den Fördermöglichkeiten beträgt bis zu 70 % der o. g. Bemessungsgrundlage.

 

Sollten anhand der genannten Bemessungsgrundlage keinerlei zutreffende Festlegungen möglich sein (Einzelfallentscheidung), muss über die Höhe der Förderung ohne eine Anlehnung an Bemessungsgrundlagen entschieden werden. In diesem Fall kann die Förderung bis zu 50 % der anerkannten Gesamtkosten betragen.

 

Zweckbindung

Die komplexe bisherige Regelung (Nr. 3.2.3) kann in ihrer Form auf Grund der Änderungen nicht mehr beibehalten werden und wird durch den Tatbestand der Zweckbindung von 20 Jahren ersetzt. Die Zweckbindung muss durch vertragliche Regelung, z.B. durch einen Pachtvertrag, gesichert sein. Dies soll weiterhin gewährleisten, dass die Zweckbindung dieser geförderten Sportobjekte mindestens den gesetzten Zeitraum erfüllt.

 

Antragsvordrucke

In der bisherigen Fassung in Nr. 3.2.5 war ein Antragsvordruck in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Nunmehr ist dies nur noch in doppelter Ausfertigung notwendig.

 

Prioritätenbildung

Neu als Nr. 3.2.7 wird eingeführt, dass über die Prioritätenbildung und die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel der Sportausschuss entscheidet.

 

Weitere Änderungen:

 

Dienststelle

In der bisherigen Fassung war das ehemalige Sport- und Bäderamt als zuständige Dienststelle aufgeführt. Nunmehr ( seit dem 01.01.2003 ) gehört die Sportverwaltung dem Fachbereich Schule, Weiterbildung und Sport als Abteilung Sport an. Änderungen sind bei den Nummern 1.3, 2.3 und 2.8 vorzunehmen.

 

Die nunmehr vorgestellten Änderungen wurden den nach der Dienstanweisung über das Verfahren zum Erlass zur Änderung und Aufhebung zum Ortsrecht zuständigen Fachbereichen vorgelegt. Diese Fachbereiche wurden zur Stellungnahme aufgefordert und Anregungen wurden eingearbeitet. Grundsätzlich gab es keinerlei Einwände, lediglich einige sprachlichen Ergänzungen wurden vorgenommen.

 

 

Alle weiteren, hier nicht im einzelnen vorgestellten Änderungen, sind redaktioneller Art und bedürfen keiner näheren Erläuterung.

 

Als Anlage ist der Entwurf der Richtlinien für die Sportförderung in der Stadt Herne beigefügt, ebenso eine Synopse der bisherigen und neuen Fassung.

 

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Nowak

Anlagen:

Anlagen: