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Vorlage - 2004/0599  

Betreff: Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 208
- Am Trimbuschhof - Stadtbezirk Sodingen
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Schulte-Heinrich
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
09.11.2004 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
17.11.2004 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
03.12.2004 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
07.12.2004 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.             Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 208 - Am Trimbuschhof - Stadtbezirk Sodingen gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2414 ).

 

Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan Maßstab 1:10000 und im Bebauungsplanentwurf Maßstab 1:1000 dargestellt. Er wird im Norden durch die Castroper Straße und Industriestraße, im Osten durch die Industriestraße, im Süden durch die Vinckestraße und im Westen durch den Ostfriedhof sowie den Tennisclub Grün-Weiß Herne begrenzt.

 

2.       Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Geltungsbereich des Bebauungplanbereiches Nr. 208 ist überwiegend bebaut. Dort hat sich ohne begleitendes und lenkendes Planungsrecht ein respektables Gewerbegebiet entwickelt.

In letzter Zeit wurden jedoch dortige Betriebe aufgegeben. Die Tendenz zu deren Umnutzung bis hin zum Abriss baulicher Anlagen wird erkennbar. Einzelhandel (Herner Glas, Aldi, Trinkgut) besetzte diese Nutzungslücken, verbunden mit der Gefahr, dass durch weitere Einzelhandelsansiedlungen dieses gewachsene Gewerbegebiet zu einem zentrenschädlichen Einkaufszentrum mutiert, mit all den damit verbundenen Nachteilen für die Herner City.

Um dieser Entwicklung vorzubeugen, ist es erforderlich, präventiv eine geordnete Nach- bzw. Umnutzung im Sinne einer geordneten Stadtentwicklung festzulegen und eindeutiges Planungsrecht zu schaffen.

 

Planungsziel muss es daher sein, weiterhin die dortigen Flächen für eine gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wobei jedoch weitere Einzelhandelsnutzungen in all ihren Erscheinungsformen nicht, oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein sollen.

 

Mit dem Instrument der Baunutzungsverordnung (BauNVO) können bestimmte Arten von baulichen Nutzungen und Anlagen allgemein zulässig, ausnahmsweise zulässig oder unzulässig festgesetzt werden. Allerdings ist bei der Ausdifferenzierung darauf zu achten, dass nur städtebauliche Gründe und nicht etwa solche des Konkurrenzschutzes für dort bereits schon ansässige Unternehmungen eine tragfähige Begründung liefern.

 

Die Firma Herner Glas bildet in diesem Zusammenhang einen Sonderfall. Dort findet auf dem Werksgelände auf einer Fläche von ca. 1.100 qm der Verkauf von Glaswaren, Geschenkartikeln und Leuchten statt und muss folgerichtig als Fabrikladen (Factory Outlet) wie folgt definiert werden :

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einfacher Ausstattung über den der Hersteller Waren, Überstände und Retouren seines Produktionsprogramms oder seines Zukaufssortimentes absetzt.

 

Fabrikverkauf muss in das Zentrale-Orte-System eingebunden werden, d.h., wegen der Innenstadtrelevanz der Sortimente sind im Regelfall negative Auswirkungen zu erwarten. Läden dieser Art sind deshalb nur in Kern- und in für sie festgesetzten Sondergebieten und nicht in Gewerbegebieten zulässig. Auch wird häufig übersehen, dass die meist zentrenschädlichen Randsortimente allein schon in quantitativer Hinsicht zu einer erheblichen Schwächung bestehender Zentren führen.

 

§ 1 Abs. 10 BauNVO lässt jedoch die Festsetzung spezieller Zulässigkeitsregelungen für solche Betriebe zu, die an sich durch die Festsetzung Gewerbegebiet dort unzulässig wären. Diese Lösung ist vom Gesetzgeber anstelle des ursprünglich geplanten „besonderen Gewerbegebietes“ gewählt worden. Es zeichnet sich der Trend ab, dass mit § 1 Abs.10 BauNVO bei der Festsetzung von Gewerbegebieten im Bebauungsplan vor allem einzelne, bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe - wie in vorliegendem Fall -planungsrechtlich abgesichert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleibt. Der § 1 Abs.10 BauNVO ist keine Möglichkeit zur Bewältigung von echten Gemengelagen. Das Baugebiet muss aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur eindeutig  bestimmbar bleiben.

Mit der Anwendung des § 1 Abs.10 BauNVO wird dem Werksverkauf von Herner Glas „Bestandschutz für einen Fremdkörper“ gegeben.

Für das Baugebiet Nr. 7 wird im Textteil A Nr. 2 deshalb eine entsprechende Festsetzung getroffen.

 

In den Baugebieten 1 und 8 sind bereits ein Getränkehandel (Trinkgut) mit 696 m² Verkaufsfläche sowie ein Aldi-Markt mit 699 m² Verkaufsfläche vorhanden. Damit ist der maximale Rahmen der möglichen Verkaufsfläche der jeweiligen Betriebe im GE-Gebiet bereits ausgeschöpft. Durch enge Abgrenzung  der Baugebiete, in denen bereits Verkauf stattfindet,  ist daher eine Erweiterung der vorhandenen Betriebe nicht mehr möglich.

 

Für die Baugebiete Nr. 2, 3, 4, 5, 6 , 9 und 11, in denen Einzelhandel bisher nicht vorhanden ist, wird im Textteil A Nr. 1 gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Anlehnung  an die  Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW  vom 7.5.1996 unzulässig sind.

 

Ausnahmsweise zulässig sind nur solche zentren- und nahversorgungsunschädlichen Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichen- und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als insgesamt 300 m² Verkaufs- und/oder Ausstellungsflächen aufweisen.

 

Das Baugebiet Nr. 10 stellt den Übergangsbereich des Gewerbegebietes zu einem angrenzenden Wohnbereich dar. Hier ist seit langem der Tennisclub Grün-Weiss Herne ansässig. Zu Beeinträchtigungen durch den Betrieb ist es nach den bisherigen Erfahrungen nur in bestimmten besonderen Situationen gekommen. Für diesen Bereich wird im Textteil A 3 festgesetzt, dass gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 nur Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (Anlagen für sportliche Zwecke) zulässig sind, die dem dort bereits befindlichen Tennisverein dienen. Ob hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung ausreichender Schallschutz gewährleistet ist,  wird im weiteren Verfahren durch ein Gutachten zu ermitteln sein.

 

Das Baugebiet Nr. 11 befindet sich ebenfalls im Randbereich des Gewerbegebietes und stellt damit eine Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet dar. Dort sind eine Druckerei (Firma Trautwein) sowie eine Firma für Werbung (Variographik) vorhanden. Die unmittelbare Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnen macht im weiteren Planverfahren Emissionsuntersuchungen erforderlich, um mögliches Konfliktpotenzial zu ermitteln und durch geeignete Festsetzungen auszuschließen.

 

Um die vg. Ziele sicherzustellen, reicht ein Verfahren nach § 30 Abs.3 BauGB (einfacher Bebauungsplan) aus.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Terhoeven

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Übersichtsplan 1:10000

Bebauungsplanentwurf 1:1000

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Bbpl_208_Am_Trimbuschhof (337 KB)