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Finanzielle
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Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 208 - Am Trimbuschhof - Stadtbezirk Sodingen gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2414 ).
Der Geltungsbereich ist im Übersichtsplan Maßstab 1:10000 und im Bebauungsplanentwurf Maßstab 1:1000 dargestellt. Er wird im Norden durch die Castroper Straße und Industriestraße, im Osten durch die Industriestraße, im Süden durch die Vinckestraße und im Westen durch den Ostfriedhof sowie den Tennisclub Grün-Weiß Herne begrenzt.
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Sachverhalt:
Der Geltungsbereich des Bebauungplanbereiches Nr. 208 ist
überwiegend bebaut. Dort hat sich ohne begleitendes und lenkendes Planungsrecht
ein respektables Gewerbegebiet entwickelt.
In letzter Zeit wurden jedoch dortige Betriebe aufgegeben.
Die Tendenz zu deren Umnutzung bis hin zum Abriss baulicher Anlagen wird
erkennbar. Einzelhandel (Herner Glas, Aldi, Trinkgut) besetzte diese
Nutzungslücken, verbunden mit der Gefahr, dass durch weitere Einzelhandelsansiedlungen
dieses gewachsene Gewerbegebiet zu einem zentrenschädlichen Einkaufszentrum
mutiert, mit all den damit verbundenen Nachteilen für die Herner City.
Um dieser Entwicklung vorzubeugen, ist es erforderlich, präventiv
eine geordnete Nach- bzw. Umnutzung im Sinne einer geordneten Stadtentwicklung
festzulegen und eindeutiges Planungsrecht zu schaffen.
Planungsziel muss es daher sein, weiterhin die dortigen
Flächen für eine gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wobei jedoch weitere
Einzelhandelsnutzungen in all ihren Erscheinungsformen nicht, oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein sollen.
Mit dem Instrument der Baunutzungsverordnung (BauNVO) können
bestimmte Arten von baulichen Nutzungen und Anlagen allgemein zulässig,
ausnahmsweise zulässig oder unzulässig festgesetzt werden. Allerdings ist bei
der Ausdifferenzierung darauf zu achten, dass nur städtebauliche Gründe und
nicht etwa solche des Konkurrenzschutzes für dort bereits schon ansässige
Unternehmungen eine tragfähige Begründung liefern.
Die Firma Herner Glas bildet in diesem Zusammenhang einen
Sonderfall. Dort findet auf dem Werksgelände auf einer Fläche von ca. 1.100 qm
der Verkauf von Glaswaren, Geschenkartikeln und Leuchten statt und muss
folgerichtig als Fabrikladen (Factory Outlet) wie folgt definiert werden :
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einfacher Ausstattung
über den der Hersteller Waren, Überstände und Retouren seines
Produktionsprogramms oder seines Zukaufssortimentes absetzt.
Fabrikverkauf
muss in das Zentrale-Orte-System eingebunden werden, d.h., wegen der
Innenstadtrelevanz der Sortimente sind im Regelfall negative Auswirkungen zu
erwarten. Läden dieser Art sind deshalb nur in Kern- und in für sie
festgesetzten Sondergebieten und nicht in Gewerbegebieten zulässig. Auch wird
häufig übersehen, dass die meist zentrenschädlichen Randsortimente allein schon
in quantitativer Hinsicht zu einer erheblichen Schwächung bestehender Zentren
führen.
§ 1 Abs. 10 BauNVO lässt jedoch die Festsetzung spezieller
Zulässigkeitsregelungen für solche Betriebe zu, die an sich durch die
Festsetzung Gewerbegebiet dort unzulässig wären. Diese Lösung ist vom
Gesetzgeber anstelle des ursprünglich geplanten „besonderen Gewerbegebietes“
gewählt worden. Es zeichnet sich der Trend ab, dass mit § 1 Abs.10 BauNVO bei
der Festsetzung von Gewerbegebieten im Bebauungsplan vor allem einzelne,
bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe - wie in vorliegendem
Fall -planungsrechtlich abgesichert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass
die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes in seinen übrigen Teilen
gewahrt bleibt. Der § 1 Abs.10 BauNVO ist keine Möglichkeit zur Bewältigung von
echten Gemengelagen. Das Baugebiet muss aufgrund der vorhandenen
Nutzungsstruktur eindeutig bestimmbar
bleiben.
Mit der Anwendung des § 1 Abs.10 BauNVO wird dem
Werksverkauf von Herner Glas „Bestandschutz für einen Fremdkörper“ gegeben.
Für das Baugebiet Nr. 7 wird im Textteil A Nr. 2 deshalb
eine entsprechende Festsetzung getroffen.
In den Baugebieten 1 und 8 sind bereits ein Getränkehandel
(Trinkgut) mit 696 m² Verkaufsfläche sowie ein Aldi-Markt mit 699 m²
Verkaufsfläche vorhanden. Damit ist der maximale Rahmen der möglichen
Verkaufsfläche der jeweiligen Betriebe im GE-Gebiet bereits ausgeschöpft. Durch
enge Abgrenzung der Baugebiete, in
denen bereits Verkauf stattfindet, ist
daher eine Erweiterung der vorhandenen Betriebe nicht mehr möglich.
Für die Baugebiete Nr. 2, 3, 4, 5, 6 , 9 und 11, in denen
Einzelhandel bisher nicht vorhanden ist, wird im Textteil A Nr. 1 gemäß § 1
Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 festgesetzt, dass
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
Anlehnung an die Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 7.5.1996 unzulässig sind.
Ausnahmsweise zulässig sind nur solche zentren- und
nahversorgungsunschädlichen Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem
räumlichen- und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als insgesamt 300 m² Verkaufs- und/oder
Ausstellungsflächen aufweisen.
Das Baugebiet Nr. 10 stellt den Übergangsbereich des
Gewerbegebietes zu einem angrenzenden Wohnbereich dar. Hier ist seit langem der
Tennisclub Grün-Weiss Herne ansässig. Zu Beeinträchtigungen durch den Betrieb
ist es nach den bisherigen Erfahrungen nur in bestimmten besonderen Situationen
gekommen. Für diesen Bereich wird im Textteil A 3 festgesetzt, dass gemäß § 1
Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 nur Anlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO (Anlagen für sportliche Zwecke) zulässig sind, die dem dort bereits
befindlichen Tennisverein dienen. Ob hinsichtlich der angrenzenden Wohnbebauung
ausreichender Schallschutz gewährleistet ist,
wird im weiteren Verfahren durch ein Gutachten zu ermitteln sein.
Das Baugebiet Nr. 11 befindet sich
ebenfalls im Randbereich des Gewerbegebietes und stellt damit eine Pufferzone
zum angrenzenden Wohngebiet dar. Dort sind eine Druckerei (Firma Trautwein)
sowie eine Firma für Werbung (Variographik) vorhanden. Die unmittelbare
Nachbarschaft von Gewerbe und Wohnen macht im weiteren Planverfahren
Emissionsuntersuchungen erforderlich, um mögliches Konfliktpotenzial zu
ermitteln und durch geeignete Festsetzungen auszuschließen.
Um die vg. Ziele sicherzustellen, reicht ein Verfahren nach
§ 30 Abs.3 BauGB (einfacher Bebauungsplan) aus.
Der
Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
Anlagen:
Übersichtsplan 1:10000
Bebauungsplanentwurf 1:1000
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Bbpl_208_Am_Trimbuschhof (337 KB) |