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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.: --- | Nr.: Bez.: --- |
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Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: --- | Nr.: Bez.: --- |
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW S. 336):
jahr 2015/2016 (01.08.2015) in der Weise auslaufend aufgelöst, dass keine neuen Schülerinnen und Schüler in die künftigen Eingangsklassen der Jahrgänge 1 und 5 mehr
aufgenommen werden.
b) Die noch vorhandenen Klassen sollen am jetzigen Standort unterrichtet werden, solange dies unterrichtsorganisatorisch möglich ist.
c) Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung für die auslaufende Auflösung der Förderschule Astrid-Lindgren-Schule angeordnet.
Sachverhalt:
Ausgangslage / Einleitung
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz NRW vom 16.10.2013 hat das Land den Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen gesetzlich verankert. Seit dem Schuljahr 2014/2015 wird Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung grundsätzlich ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können weiterhin die Förderschulen wählen, wenn sie dies vorziehen und ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.
Unter dem Begriff „Gemeinsames Lernen“ wird die sonderpädagogische Unter-stützung nunmehr zusammengefasst (§ 19 Abs. 2 Schulgesetz NRW - SchulG) und löst den gemeinsamen Unterricht (Primarstufe) und die integrativen Lerngruppen (Sekundarstufe) ab. Es gibt auch weiterhin sieben Förderschwerpunkte:
• Lernen
• Sprache
• Emotionale und soziale Entwicklung
• Hören und Kommunikation
• Sehen
• Geistige Entwicklung und
• Körperliche und motorische Entwicklung.
In seinen Sitzungen am 21.02.2013 (Vorlage-Nr. 2013/0076) und 23.01.2014 (Vorlage-Nr. 2014/0007) hat der Schulausschuss des Rates der Stadt die Berichte der Verwaltung zur Situation der Förderschulen sowie zum Stand des schulischen Inklusionsprozesses zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Einleitung schulorganisatorischer Maß-nahmen beauftragt. Auf dieser Grundlage wurde zwischenzeitlich die Förderschule Viktor-Reuter-Straße (Förderschwerpunkt Lernen) zum Schuljahr 2013/2014 aufgelöst. Zum Schuljahr 2014/2015 erfolgte nach Auflösung der Janoschschule (Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Primarstufe) zum Schuljahresende 2013/2014 am Standort Dorneburg die Konzentration dieses Förderschwerpunktes für die Primarstufe und Sekundarstufe I; gleichzeitig wurde dort der Förderschwerpunkt Lernen aufgegeben.
In seiner Sitzung am 22.01.2015 (Vorlage-Nr. 2014/0840) hat der Schulausschuss des Rates der Stadt den aktuellen Bericht der Verwaltung zur Situation der Förderschulen sowie zum Stand des schulischen Inklusionsprozesses zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Einleitung schulorganisatorischer Maßnahmen
beauftragt. Die vorliegende Sitzungsvorlage folgt insoweit dem vorstehenden Beschluss und beschreibt eingangs noch einmal zur Information aller beteiligten Gremien die wesentlichen Eckpunkte des bisherigen Inklusionsprozesses.
Konnexität / Finanzierung der schulischen Inklusion
Der Landtag NRW hat am 03. Juli 2014 das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion beschlossen. Dieses erkennt die Belastung der Schulträger an und sieht einen entsprechenden Ausgleich vor. Der bei den Kommunen auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 25 Mio. Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15.10. des jeweils vorletzten Jahres. Das Schulministerium soll den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr leisten und ihn spätestens am 01. Februar auszahlen, erstmals spätestens am 01. Februar 2015. Die Finanzmittel (Korb I) sind für Schulträgeraufgaben (z. B. für zusätzliche Klassen- und Differenzierungsräume, sanitäre Ausstattungen und Barrierefreiheit) einzusetzen.
Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale. Diese Inklusionspauschale soll insbesondere der systemischen Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht lehrendes Personal der Kommunen dienen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Mio. Euro.
Das für Schule zuständige Ministerium soll die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr zahlen und sie jeweils spätestens am 1. Februar auszahlen, erstmals spätestens am 01. Februar 2015. Aus der Pauschale kann der Schulträger z. B. Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger, Schulpsychologen oder auch Integrationshelfer/innen bezahlen, die nicht individuell, sondern in Lerngruppen eingesetzt werden (Korb II).
Die auf die Stadt Herne entfallenden Leistungsanteile belaufen sich nach den vorliegenden Zuwendungsbescheiden vom 23.12.2014 für das Schuljahr 2014/2015
• aus dem Korb I (25 Mio. €) auf 224.371,22 €/Jahr (investiv) und
• aus dem Korb II (10 Mio. €) auf 84.329,18 €/Jahr (konsumtiv).
Das Gesetz trifft auch Aussagen zur Evaluation. Es ist vorgesehen, dass das Ministerium gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden die Aufwendungen der Gemeinden und Kreise sowie die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage kommunaler Angaben untersucht und dem Landtag darüber berichtet. Dies soll erstmalig zum 01. Juni 2015 für das Schuljahr 2014/2015, danach zum 01. August 2016 und zum 01. August 2017 für das jeweils abgelaufene Schuljahr erfolgen.
Antragsverfahren auf sonderpädagogische Unterstützung
In der Regel stellen nun die Eltern den Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung (§ 19 Abs. 5 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und legt den Förderschwerpunkt fest. Anschließend schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Die Eltern entscheiden demnach über den Förderort, nicht mehr die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierzu die Gründe dar und informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote.
Die Schule kann in Ausnahmefällen (§ 19 Abs. 7 SchulG) ebenfalls einen Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung stellen. Diese Ausnahmen sind gegeben, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder wenn ein vermuteter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung vorliegt, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag frühestens stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.
Bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird zwischen „zielgleich“ und „zieldifferent“ unterschieden. Diese Begriffe sind aus schulrechtlicher sowie aus pädagogisch-praktischer Sicht relevant. Sie beziehen sich auf die Bildungsziele, die in den Lehrplänen für die Regelschulen formuliert sind:
Zieldifferent:
Falls die Beeinträchtigungen langfristig, umfänglich und schwerwiegend sind und die Lehrplanziele und Abschlüsse trotz sonderpädagogischer Unterstützung wahrscheinlich nicht erreicht werden können, wird zieldifferent unterrichtet. Dieses gilt in der Regel für den Förderschwerpunkt Lernen und Geistige Entwicklung. Zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler werden nicht benotet und erhalten keine Notenzeugnisse. Sie werden entsprechend ihrer Schulbesuchsjahre beschult.
Zielgleich:
Das Ziel des Bildungsgangs kann trotz des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wahrscheinlich erreicht werden. Es wird zielgleich unterrichtet.
Orte der sonderpädagogischen Förderung
Im § 20 Abs. 1 SchulG ist festgelegt, dass sowohl inklusiv arbeitende allgemeine Schulen als auch Förderschulen und Schulen für Kranke Orte sonderpädagogischer Förderung sind. Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot werden die Schulen des Gemeinsamen Lernens durch die Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger festgelegt. Der Schulträger kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt der Bereiche Geistige Entwicklung, körperliche/motorische Entwicklung, Hören/Kommunikation sowie Sehen. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Inklusion.
Sonderpädagogische Unterstützung
Sonderpädagogische Unterstützung in Form von Lehrerstunden wird im Förderschwerpunkt Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (die so genannten Lern- und Entwicklungsstörungen - LES) nicht mehr pro SchülerInnen gewährt, sondern budgetiert. Damit soll vermieden werden, dass ein Kind erst ein formelles Verfahren zur Feststellung eines Unterstützungsbedarfs durchlaufen haben muss, um Unterstützung zu erhalten. Grundschulen mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens sollen mindestens eine halbe Stelle pro Zug erhalten. Weiterführende Schulen sollen mindestens eine Stelle pro Zug erhalten. Über die konkrete Stellenzuweisung entscheidet die Schulaufsicht. In beiden Schulstufen soll an den Status Quo der Schulen mit Angeboten im Gemeinsamen Lernen angeknüpft werden.
Gemeinsames Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen
Mit Zustimmung des Schulträgers richtet die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 5 SchulG Gemeinsames Lernen an einer allgemeinen Schule ein. Ziel des Gemeinsamen Lernens ist, inklusive Bildung dauerhaft an einer Schule zu etablieren. Schülerinnen und Schüler mit allen eingangs genannten Förderschwerpunkten werden an den Schulen des Gemeinsamen Lernens mit dem notwendigen sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu Abschlüssen geführt, die das Schulgesetz für sie vorsieht. Eine Gesamtübersicht über die SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen im Schuljahr 2014/2015 liegt der Sitzungsvorlage als Anlage 1 bei.
Gemeinsames Lernen an Grundschulen
In der Primarstufe werden im laufenden Schuljahr 2014/2015 insgesamt 210 Kinder im Gemeinsamen Lernen an 12 Grundschulen unterrichtet. Im Rahmen des Einschulungsverfahrens 2015/2016 wurde den Eltern in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht folgender Hinweis gegeben:
„Für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ist grundsätzlich jede Grundschule Ort des Gemeinsamen Lernens. Die Förderbedingungen an den einzelnen Grundschulen sind allerdings noch unterschiedlich. So verfügen noch nicht alle Grundschulen gleichermaßen über die personelle Ausstattung.“
Die Eltern werden im Einschulungsverfahren durch die Grundschulen entsprechend beraten. Letztlich soll gewährleistet werden, dass Kinder, deren sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf erst während der Grundschulzeit festgestellt wird, in ihren Schulen verbleiben können und nicht die Schule wechseln müssen.
Die sächlichen Aufwendungen für die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf werden - soweit sie noch nicht gegeben sind - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch den Schulträger geschaffen.
Gemeinsames Lernen an weiterführenden Schulen
Im laufenden Schuljahr 2014/2015 werden insgesamt 212 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an den weiterführenden Schulen in Herne beschult (siehe Anlage 1).
Die Abstimmung über die Standortauswahl sowie die Verteilung der SchülerInnen für das Gemeinsame Lernen erfolgt regelmäßig in sogenannten Regionalkonferenzen, zu welchen die Schulaufsicht einlädt. Beteiligt sind neben den Schulaufsichten der einzelnen Schulformen die LeiterInnen der weiterführenden Schulen sowie VertreterInnen des Schulträgers. Die Regionalkonferenz orientiert sich bei der Vorbereitung des Schuljahres 2015/16 an einem von der Bezirksregierung Arnsberg entwickeltem Verfahrenskonzept für Organisation, Jahresplanung, Basisdatenerhebung, Elternberatung und die Modalitäten des Anmeldeverfahrens.
Die Regionalkonferenzen „Gemeinsames Lernen“ für das kommende Schuljahr 2015/2016 haben am 30.09.2014 und 13.01.2015 stattgefunden. Insgesamt waren 61 Schülerinnen und Schüler neu zuzuweisen; davon 34 aus dem zieldifferenten und 27 aus dem zielgleichen Bereich. Die Realschulen Strünkede und an der Burg wurden neu als Orte des Gemeinsamen Lernens festgelegt. Damit sind im nächsten Schuljahr neben den auslaufenden Hauptschulen alle drei Gesamtschulen, drei der vier Realschulen und zwei der fünf Gymnasien als Orte des Gemeinsamen Lernens festgelegt.
Auch bei den weiterführenden Schulen gilt wie bei den Grundschulen, dass die personellen Voraussetzungen für das Gemeinsame Lernen durch das Land sichergestellt werden müssen. Für die vollständige Umsetzung der Inklusion an den weiterführenden Schulen werden nicht unerhebliche Kosten für den behindertengerechten Ausbau notwendig sein.
Festlegung von Schwerpunktschulen
Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot werden die Schulen des Gemeinsamen Lernens durch die Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger festgelegt. Der Schulträger kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Inklusion.
Die Bestimmung allgemeiner Schulen zu Schwerpunktschulen muss im engen Dialog zwischen Schulen, Schulaufsicht und Schulträger erfolgen. Auch wenn sie als Angebot „auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot“ gesehen werden, eröffnen sie dem kommunalen Schulträger die Chance, möglichst zielgerichtet eine optimale Ausstattung für mehrere Förderbedarfe an einzelnen Schulen aufzubauen. Der Ausbau bzw. die Einrichtung von Schwerpunktschulen ist sukzessive geplant.
Grundschulen: Das Einschulungsverfahren für das Schuljahr 2015/2016 und damit einhergehend die Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Insoweit besteht auch noch keine abschließende Klarheit über die Förderortwahl der Eltern (Regelschule oder Förderschule).
Im Rahmen des Einschulungsverfahrens für das Schuljahr 2015/2016 wurden die Eltern in Abstimmung zwischen Schulaufsicht und Schulträger darauf hingewiesen, dass die Grundschulen Ohmstraße (Stadtbezirk Herne-Mitte) und Michaelschule (Stadtbezirk Wanne) bei Unterstützungsbedarfen im Bereich der geistigen Entwicklung bzw. der körperlich/motorischen Entwicklung entsprechende Rahmenbedingungen bieten. Die beiden Gebäude verfügen über die erforderlichen baulichen Voraussetzungen. Sie sind ebenerdig angelegt (GS Ohmstraße) bzw. durch Treppenlifte (Michaelschule) erschlossen. Darüber hinaus stehen entsprechende Behindertentoiletten und Sanitäranlagen zur Verfügung bzw. werden bis zum Schuljahresbeginn 2015/2016 ausgebaut. Ergänzend plant die Michaelschule die sukzessive Einrichtung eines Therapieraumes. An der Grundschule Ohmstraße soll ein Mehrzweckraum durch eine flexible Trennwand unterteilt werden, um die Möglichkeiten der Differenzierung zu verbessern.
Laut Schulstatistik vom 15.10.2014 werden an der Grundschule Ohmstraße im laufenden Schuljahr insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gefördert. Diese sind den Lern- und Entwicklungsstörungen (15), der Geistigen Entwicklung (1) sowie der Körperlich/motorischen Entwicklung (7) zuzuordnen. An der Michaelschule werden aktuell 7 Schülerinnen und Schüler aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen unterstützt. Für das Schuljahr 2015/2016 wird - unter Berück-sichtigung präventiv zu fördernder Schülerinnen und Schüler in der Schuleingangsphase - mindestens eine gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an den beiden Schulen erwartet. Genaue Aussagen zur Zahl der künftig zu fördernden Kinder und ihrer Unterstützungsbedarfe sind, wie oben bereits erwähnt, erst nach Abschluss der Verfahren möglich.
Die beiden Grundschulen werden durch das Schulamt mit den erforderlichen sonderpädagogischen Personalressourcen ausgestattet. Aktuell stehen folgende Lehrerstellenanteile zur Verfügung:
Grundschule Ohmstraße 2,0 Stellenanteile
Grundschule Michaelschule 1,0 Stellenanteile
Für das Schuljahr 2015/2016 ist eine Ausstattung der Schulen mit weiteren Stellenanteilen geplant, sofern dies im Rahmen der dann zur Verfügung stehenden sonderpädagogischen Ressource möglich sein wird.
Am 10.02.2015 wurde die Frage der Festlegung der Schwerpunktschulen unter Beteiligung der Schulleitungen der beiden Grundschulen, der Schulleitungen der Förderschulen Geistige Entwicklung, des Schulamtes sowie des Schulträgers erörtert. Vereinbart wurde eine enge fachlich/inhaltliche und konzeptionelle Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Schulen und Förderschulen im Sinne eines Kooperationsschulenmodells. Erweiternd wird die Förderschule für Körperlich/motorische Entwicklung in Gelsenkirchen einbezogen.
In einem Beratungsgespräch mit schulfachlichen und schulorganisatorischen Vertretern der Bezirksregierung am 19.02.2015 wurden die näheren Rahmenbedingungen zur Festlegung von Schwerpunktschulen erörtert. Erforderlich ist ein Schulträgerbeschluss, welcher der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen ist.
Im Rahmen des Mitwirkungs- und Beteiligungsverfahrens wurden die Schulkonferenzen der beiden Grundschulen um ihre Stellungnahme gebeten. Diese liegen der Sitzungsvorlage als Anlage 2 und 3 bei.
Die beiden vorgenannten Grundschulen sollen für das kommende Schuljahr als erste Schwerpunktschulen für die genannten Förderschwerpunkte festgelegt werden. Die Ausbauplanung für den Grundschulbereich soll - insbesondere mit Blick auf eine barrierefreie / behindertengerechte Ausstattung - sukzessive weiter konkretisiert und umgesetzt werden. Gemeinsam mit dem GMH werden die Gebäude aktuell unter diesem Gesichtspunkt begutachtet, dies mit dem Ziel, dass im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten perspektivisch zunächst ein bis zwei Standorte je Stadtbezirk zur Verfügung stehen. Schwerpunkteinrichtungen für die Förderschwerpunkte Hören / Kommunikation und Sehen sollen geprüft werden.
Weiterführende Schulen: Das Schulamt für die Stadt Herne koordiniert den Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I für das Gemeinsame Lernen. Schülerinnen und Schüler, die künftig in das Gemeinsame Lernen einer weiterführenden Schule eintreten, besuchen im laufenden Schuljahr entweder noch eine Förderschule oder werden bereits in der Grundschule sonderpädagogisch unterstützt. In der eingangs erwähnten zweiten Regionalkonferenz am 13.01.2015 wurden die Orte des Gemeinsamen Lernens für das kommende Schuljahr 2015/2016 festgelegt sowie die voraussichtliche Schülerzuweisung erörtert. Aus dem Bereich der Geistigen Entwicklung wünschen zwei Schülerinnen / Schüler, die bislang in der Grundschule sonderpädagogisch gefördert wurden, eine Unterstützung in der weiterführenden Schule. Diese sollen an der Realschule Strünkede aufgenommen werden. Im Übrigen werden - abgesehen von den Lern- und Entwicklungsstörungen - Schülerinnen und Schüler aus den Bereichen der Körperlich/motorischen Entwicklung sowie Hören/Kommunikation und Sehen an verschiedenen weiterführenden Schulen unterstützt (siehe Anlage 1). Hinsichtlich der Frage von Schwerpunktschulen im Bereich der Sekundarstufe I bestand in der Regionalkonferenz Einvernehmen darüber, diese Entscheidung noch nicht für das kommende Schuljahr 2015/2016 zu treffen. Anlässlich des Beratungsgespräches mit der Bezirksregierung am 19.02.2015 wurde vereinbart, die Fragestellung - nicht zuletzt mit Blick auf erforderliche Unterstützungssysteme - gemeinsam mit unterer Schulaufsicht sowie den schulfachlichen Dezernenten der weiterführenden Schulen zeitnah zu erörtern.
Situation der Förderschulen in Herne
Neben den allgemeinen Schulen sind auch die Förderschulen „Orte der sonderpäda-gogischen Förderung“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SchulG). Diese Förderung findet zwar in der Regel an der allgemeinen Schule statt, Eltern können jedoch abweichend hiervon eine Förderschule wählen (§ 20 Abs. 2 SchulG).
Im laufenden Schuljahr 2014/2015 findet sonderpädagogische Förderung an folgenden städtischen Förderschulen statt:
Förderschwerpunkt Lernen Förderschule Astrid-Lindgren
Förderschule Paul-Klee
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Förderschule Schwalbenweg
Förderschule Robert-Brauner
Förderschwerpunkt Sprache Förderschule Erich-Kästner
Förderschwerpunkt Emotionale/Soziale Entwicklung Förderschule Dorneburg
Die Entwicklung der Förderschulen ist abhängig vom künftigen Anwahlverhalten der Eltern. Im Schuljahr 2008/2009 besuchten noch 929 Schülerinnen und Schüler die Förderschulen, im aktuellen Schuljahr 2014/ 2015 waren es nur noch 696 (minus 25%). Einen spürbaren Rückgang erleben die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Im gleichen Beobachtungszeitraum sank die Zahl der Kinder von 487 auf 236 (minus 48%).
| Lernen | Sprache | Emot./soziale Entwicklung | Geistige Entwicklung | ||||
| 2008 | 2014 | 2008 | 2014 | 2008 | 2014 | 2008 | 2014 |
Primarstufe | 131 | 26 | 170 | 172 | 50 | 31 | 190 | 186 |
Sekundarstufe I | 356 | 210 | - | - | 32 | 71 |
|
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Gesamt | 487 | 236 | 170 | 172 | 82 | 102 | 190 | 186 |
Mit der Änderung des Schulgesetzes ist eine Neufassung der Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen einhergegangen. Diese setzt mit Blick auf die Schülerzahl verbindliche Mindeststandards für den Fortbestand einer Schule. Nachfolgend eine Übersicht über die aktuelle Situation der Herner Förderschulen:
| SuS 2012/13 | SuS 2014/15 | Mindestgröße |
|
Sprache (Primarstufe): FöS Erich-Kästner | 185 | 172 | 55 | noch gesichert |
Geistige Entwicklung: |
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FöS Robert-Brauner | 77 | 79 | 50 | noch gesichert |
FöS Schwalbenweg | 97 | 107 | 50 | noch gesichert |
| 2014/15 | Mindestgröße |
| |
Lernen: | Schüler | Klassen | ||
FöS Astrid-Lindgren | 117 | 10 | 144 | auslaufend ab 2015 |
FöS Paul-Klee | 119 | 8 | 144 | auslaufend ab 2016 |
Emot./soziale Entwicklung: FÖS Dorneburg | 31+71= 102 | 3+6= 9 | 33+55= 88 | noch gesichert |
Situation der Förderschulen Lernen
Die Gesamtzahl der an den Herner Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen angemeldeten Kinder ist seit einigen Jahren stark rückläufig und hat sich faktisch halbiert. Die Schülerzahlentwicklung stellt sich wie folgt dar:
| 2010/11 | 2011/12 | 2012/13 | 2013/14 | 2014/15 |
Primarstufe | 134 | 105 | 63 | 32 | 26 |
Sekundarstufe I | 319 | 306 | 282 | 257 | 210 |
Gesamt | 453 | 411 | 345 | 289 | 236 |
Für den Standort der Astrid-Lindgren-Schule im Stadtbezirk Wanne ergibt sich folgende Schülerzahlentwicklung nach den amtlichen Schulstatistiken:
| 2010/11 | 2011/12 | 2012/13 | 2013/14 | 2014/15 |
Primarstufe | 52 | 40 | 33 | 16 | 10 |
Sekundarstufe I | 86 | 100 | 94 | 91 | 107 |
Gesamt | 138 | 140 | 127 | 107 | 117 |
Der Anstieg der Schülerzahlen in der Sekundarstufe I von 2013/14 zu 2014/15 erklärt sich durch die Auflösung des Förderschwerpunktes Lernen an der Schule an der Dorneburg zum Ende des Schuljahres 2013/14 und die Beschulung der noch vorhandenen Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 9 am Standort der Astrid-Lindgren-Schule.
Beide noch vorhandenen Förderschulen Lernen erreichen die Mindestgröße von 144 Schülerinnen und Schülern nicht mehr. Die Mindestgrößenverordnung gibt den Schulträgern vor, die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung bis spätestens zum Schuljahr 2015/16 bzw. zum Schuljahr 2016/2017 (Schulen aus dem Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“) zu fassen. Die Schülerzahl der beiden Schulen stellt sich im laufenden Schuljahr 2014/2015 wie folgt dar (Schulstatistik vom 15.10.2014):
Schüler in | Kl. 1-4 | Kl. 5 | Kl. 6 | Kl. 7 | Kl. 8 | Kl. 9 | Kl. 10 | Gesamt |
FöS Astrid-Lindgren |
2+1+4+3 = 10
| 11 | 13 | 24 | 20 | 25 | 14 | 117 |
FöS Paul-Klee |
1+8+2+5 = 16
| 5 | 13 | 17 | 24 | 14 | 30 | 119 |
Am 31.10.2014 wurden die schulorganisatorischen Möglichkeiten in einem Beratungs-gespräch mit der unteren und oberen Schulaufsicht erörtert. Als Entscheidungsvarianten wurden die auslaufende Auflösung der Förderschule Astrid-Lindgren-Schule und die end-gültige Auflösung der Astrid-Lindgren-Schule mit Bildung eines Teilstandortes zum Schuljahr 2015/2016 in Betracht gezogen (Anm.: Förderschulen können auch an Teilstandorten geführt werden. An jedem Teilstandort ist dafür mindestens die Hälfte der maßgeblichen Schülerzahl (1/2 von 144) im Rahmen einer fünfjährigen Schulentwicklungsplanung erforderlich). Angesichts der rückläufigen Schülerzahlen, der in den kommenden Jahren starken Entlassjahrgänge sowie der gleichzeitigen massiven Einbrüche in der Primarstufe kann eine solche Teilstandortvariante mit je mindestens 72 Schülerinnen und Schülern nicht als gesichert angesehen werden und wird seitens der Bezirksregierung nicht als genehmigungsfähig beurteilt. Auch eine denkbare Verbundlösung mit einem anderen Förderschwerpunkt würde eine gleichzeitige Teilstandortlösung unterstellen und ebenfalls eine entsprechende gesicherte Schülerzahl erfordern.
Stellungnahme des Schulamtes für die Stadt Herne vom 25.11.2014:
„Auf Grund des demographischen Wandels und des zunehmenden Wunsches vieler Eltern lernbehinderter Kinder ist die Schülerzahl der Astrid-Lindgren-Schule in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken, so dass sie mit zur Zeit 117 Schülerinnen und Schülern deutlich unterhalb der von der Mindestgrößen VO geforderten Anzahl liegt. Das Schulgesetz NW definiert in § 20 die allgemeine Schule als Regelförderort für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Abweichend hiervon können die Eltern auch die Förderschule wählen.
Unter Berücksichtigung der o. g. Aspekte ist ein Erreichen der Mindestgröße von 144 Schülerinnen und Schülern in den nächsten Jahren nicht zu erwarten.
Die Voraussetzungen für die Bildung eines Teilstandortes sind aus meiner Sicht nicht gegeben, da prognostisch keiner der in Frage kommenden Teilstandorte (Astrid-Lindgren-Schule / Paul-Klee-Schule) stabil die Schülerzahl von 72 halten könnte. Deshalb befürworte ich die auslaufende Auflösung der Astrid-Lindgren-Schule ab dem 01.08.2015 in der Weise, dass keine neuen Schülerinnen und Schüler in die künftigen Klassen 1 und 5 aufgenommen werden. Eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die anderen Lernstufen sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.“
Mit der Schulleitung der Förderschule Astrid-Lindgren-Schule wurde die Notwendigkeit schulorganisatorischer Maßnahmen am 18.11.2014 erörtert. Die Gesamtsituation wurde im Rahmen einer Lehrerkonferenz der Astrid-Lindgren-Schule am 14.01.2015 sowie einer Elterninformationsveranstaltung am selben Tage diskutiert.
Betrachtung / Bewertung aktueller Entwicklungen
Im Vergleich zur Schulstatistik vom 15.10.2014 stellen sich die Schülerzahlen an der Förderschule Paul-Klee aktuell wie folgt dar:
Paul-Klee | Kl. 1-4 | Kl. 5 | Kl. 6 | Kl. 7 | Kl. 8 | Kl. 9 | Kl. 10 | Gesamt |
Statistik 15.10.2014 |
1+8+2+5 = 16
| 5 | 13 | 17 | 24 | 14 | 30 | 119 |
Stand 17.02.2015 |
1+8+2+5 = 16
| 5 | 13 | 17 | 18 | 19 | 30 | 118 |
Die eingetretenen Veränderungen an der Förderschule Paul-Klee sind geringfügig und in den Jahrgängen 8 und 9 lediglich einer statistischen Zuordnung geschuldet. Ausnahmetatbestände für eine unterjährige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern sind bisher nicht eingetreten. Für das neue Schuljahr 2015/2016 werden 7 Schülerinnen und Schüler aus dem Gemeinsamen Lernen in der Klasse 5 der Förderschule Paul-Klee erwartet.
Trotz der zu erwartenden Zugänge hält der rückläufige Trend an der Förderschule Paul-Klee weiterhin an. Die oben bereits dargestellten starken Entlassjahrgänge sowie die gleichzeitigen massiven Einbrüche in der Primarstufe werden durch die Zugänge nicht ausgeglichen. Für die kommenden Schuljahre kann ein Erreichen bzw. die Sicherung der - auch für eine Teilstandortlösung - erforderlichen Mindestgröße nicht angenommen werden.
Im Vergleich zur Schulstatistik vom 15.10.2014 stellen sich die Schülerzahlen an der Förderschule Astrid-Lindgren aktuell wie folgt dar:
Astrid- Lindgren | Kl. 1-4 | Kl. 5 | Kl. 6 | Kl. 7 | Kl. 8 | Kl. 9 | Kl. 10 | Gesamt |
Statistik 15.10.2014 |
2+1+4+3 = 10
| 11 | 13 | 24 | 20 | 25 | 14 | 117 |
Stand 02.03.2015 |
3+1+8+5 = 17
| 14 | 12 | 26 | 20 | 23 | 14 | 126 |
Differenz | 7 | 3 | -1 | 2 | 0 | -2 | 0 | 9 |
In den zurückliegenden Wochen wurden 9 neue Schülerinnen und Schüler von der Astrid-Lindgren-Schule aufgenommen, 3 Schülerinnen und Schüler sind verzogen und 3 zugezogen. Die Zuweisung neuer Schülerinnen und Schüler erfolgt i.d.R. durch das Schulamt. Die Entscheidung für einen Schulwechsel wird, im Interesse eines geordneten Unterrichts, in der Regel zum Anfang des folgenden Schuljahres getroffen. Die aktuellen 9 Schulwechsel zur Astrid-Lindgren-Schule wurden aufgrund besonderer Ausnahmetatbestände schon jetzt realisiert. Diese Situation wird vom Schulamt für die Stadt Herne als nicht repräsentativ bewertet.
Es ist davon auszugehen, dass in den kommenden Schuljahren auch an der Astrid-Lindgren-Schule ein weiterer deutlicher Rückgang der Schülerzahlen eintreten wird. Die zahlenmäßig noch starken Jahrgänge werden die Sekundarstufe I verlassen; für die Primarstufe sind lediglich begrenzt Zugänge zu erwarten. Der weiter fortschreitende Inklusionsprozess wird diese Entwicklung annehmbar verstärken. Die Zahl der Schulen - sowohl im Primarbereich als auch im Bereich der Sekundarstufe I -, die als Orte des Gemeinsamen Lernens Unterstützung bieten, nimmt beständig zu und ermöglicht zunehmend eine wohnortnahe Förderlandschaft. Dies geht einher mit sich verändernden Rahmenbedingungen im allgemeinen Schulsystem.
Zusammenfassend kann auch für die Astrid-Lindgren-Schule für die kommenden Schuljahre ein Erreichen bzw. die Sicherung der - auch für eine Teilstandortlösung - erforderlichen Mindestgröße nicht angenommen werden. Es ist daher beabsichtigt, die Astrid-Lindgren-Schule ab dem Schuljahr 2015/2016 auslaufend aufzulösen. Die noch vorhandenen Klassen sollen am jetzigen Standort unterrichtet werden, solange dies unterrichtsorganisatorisch möglich ist.
Mit Schreiben vom 20.11.2014 wurden das Schulamt für die Stadt Herne und die Bezirks-regierung Arnsberg als obere Schulaufsicht um ihre Stellungnahmen zu der beabsichtigten schulorganisatorischen Maßnahme gebeten. Beide unterstreichen in ihren Stellungnahmen, dass eine Teilstandortlösung nicht in Betracht gezogen werden kann, da perspektivisch nicht die notwendigen Schülerzahlen von jeweils 72 Schülerinnen und Schüler zu erwarten sind. Eine positive Entwicklung hinsichtlich der Schülerzahlen in den nächsten Jahren ist nicht erkennbar. Auch bei dem aktuellen einmaligen Anstieg der Schülerzahlen an der Astrid-Lindgren-Schule ist aufgrund des fortschreitenden Inklusionsprozesses kein dauerhafter Effekt zu erwarten (Anlage 4).
Die Schulkonferenz der Astrid-Lindgren-Schule wurde im Rahmen des nach § 76 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG durchzuführenden Mitwirkungs- und Beteiligungsverfahrens um ihre Stellungnahme gebeten. Die Schulkonferenz hat am 20.02.2015 die beabsichtigte Maßnahme der auslaufenden Auflösung ab dem 01.08.2015 zur Kenntnis genommen und betont, dass sie eine wohnortnahe Beschulung (Wanne-Eickel) und eine Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen neben den inklusiven Angeboten für pädagogisch notwendig und daher erhaltenswert hält, wenn es dem Elternwunsch entspricht. Der Beschluss ist der Sitzungsvorlage als Anlage 5 beigefügt.
Ausblick / Perspektive
Der fortschreitende Inklusionsprozess hat in den vergangenen Jahre zu einem deutlichen Rückgang der Schülerzahlen an den Förderschulen - vorrangig im Förderschwerpunkt Lernen - geführt. Einhergehend mit der verordnungsseitigen Verschärfung der Mindestgrößenvorgaben sind weitreichende schulorganisatorische Maßnahmen in den Kommunen die Konsequenz. Bei einer auslaufenden Auflösung der Astrid-Lindgren-Schule verbleibt in Herne lediglich noch ein Standort (von ehemals vier) mit dem Förderschwerpunkt Lernen (Paul-Klee-Schule). Auch dieser verfügt aktuell nicht mehr über die nach der Mindestgrößenverordnung erforderliche Schülerzahl (144). Inwieweit die Standortreduzierung zu einer Stabilisierung für diesen letzten Förderschulort Lernen führen kann, muss als wenig gesichert angesehen werden. Schulorganisatorisches Eingreifen wäre die zwingende Schlussfolgerung.
In den zurückliegenden Diskussionen um den Inklusionsprozess wurde das Ziel formuliert, für den Gesamtbereich der Lern- und Entwicklungsstörungen gesamtstädtisch mindestens einen Schulstandort je Förderschwerpunkt (LE, ESE, SQ) zu erhalten. Dies zum einen, um den Eltern möglichst lange ein Wahlrecht zwischen allgemeiner Schule und Förderschule für ihre Kinder zu sichern. Zum anderen aber auch, um die Rahmenbedingungen an den allgemeinen Schulen / Orten des Gemeinsamen Lernens kontinuierlich auszubauen / zu verbessern. Eingangs formulierter Zielsetzung folgend müssen daher künftig schulorganisatorische Alternativen über einen einzelnen Förderschwerpunkt hinaus in die Überlegungen einbezogen werden.
Genehmigung
Der Beschluss zur auslaufenden Auflösung der Förderschule Astrid-Lindgren-Schule sowie die Festlegung der Schwerpunktschulen bedürfen der Genehmigung / Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg als obere Schulaufsichtsbehörde.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Nr. 1 des Beschlussvorschlages
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Verpflichtung, für die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen in Herne einen geordneten Schulbetrieb zu gewährleisten. Diesem gesetzlichen Auftrag kann der Schulträger jedoch nicht gerecht werden, wenn die im Beschlussvorschlag genannte Maßnahme beim Fortbestand des Suspensiveffektes eventuell eingehender Widersprüche sowie eventuell nachfolgender Klagen bei Ausschöpfung des Rechtsweges auf Jahre hinaus nicht durchgeführt werden könnte. Es ist deshalb erforderlich, dass die im Beschlussvorschlag genannte schulorganisatorische Maßnahme sofort wirksam wird. Auch der Nachteil eines längeren Schulweges zu einer der verbleibenden Schulen ist nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass dieser das aufgezeigte öffentliche Interesse überwiegt. Die Schulwege bleiben zumutbar. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der auslaufenden Auflösung der Förderschule Astrid-Lindgren-Schule und dem privaten Interesse der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler an dem Erhalt des Standortes ist aus den dargelegten Gründen dem öffentlichen Interesse höheres Gewicht als dem privaten Interesse beizumessen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Thierhoff
Stadträtin
Anlagen:
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Anlagen 1 - 5 zur Beschlussvorlage 2015-0153 (2106 KB) |