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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2015/0084  

Betreff: Antrag: Änderung der Hauptsatzung (§ 18)
Status:öffentlichVorlage-Art:Antrag Grüne
Verfasser:Grüne Fraktion Herne
Federführend:FB 11 - Rat und Bezirksvertretungen Bearbeiter/-in: Gresch, Norbert
Beratungsfolge:
Haupt- und Personalausschuss Entscheidung
17.02.2015 
des Haupt- und Personalausschusses abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Personalausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Herne folgende Änderungen der Hauptsatzung zu beschließen:

In § 18 der Hauptsatzung der Stadt Herne wird ein neuer Absatz eingefügt:

(3)              a) Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen ist unter Beachtung der Buchstaben b) bis e) der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

              b) Der Rat macht von der Ermächtigung des § 73 Absatz 3 Satz 2 GO NRW Gebrauch und bestimmt, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

              c) Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt eine Entscheidung des Rates nach § 18 Absatz 3 Buchstabe b) oder c) Satz 1 nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zu Stande, so ist die Entscheidung abschließend durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zu treffen.

              d) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennungen (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung des Beamtenverhältnisses, Übernahme aus dem Angestellten- in das Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigten.

 

              e) Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin oder einem anderen Wahlbeamten bzw. einer anderen Wahlbeamtin (Beigeordnete/r) oder diesem bzw. dieser in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen. Als solche gelten insbesondere Leiterinnen oder Leiter von Fachbereichen, Referaten und Instituten, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressesprechers.

 


Sachverhalt:

 

Die NRW-Gemeindeordnung bietet Räten ausdrücklich die Möglichkeit, bei wichtigen Personalfragen mehr Mitsprache zu bekommen. In vielen Städten wird dies schon praktiziert und macht so Entscheidungen transparenter (z. B. in unserer Nachbarstadt Gelsenkirchen). Zu einer anderen Entscheidung kann es nur kommen, wenn zwei Drittel der Ratsmitglieder sich einigen sollten. Daher ist zu erwarten, dass die Beratung das Ergebnis zwar nicht ändert, aber der Rat Entscheidungen nachvollziehen kann und erstmals die Möglichkeit eines Eingreifens bekommt.