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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: xxx Bez.: | Nr.: xxx Bez.: | xxx |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: xxx Bez.: | Nr.: xxx Bez.: | xxx |
Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Personalausschuss beschließt
Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 - Von-der-Heydt-Straße / Poststraße - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
A. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 121 –Viktor-Reuter-Straße / Goethestraße– liegt im Stadtbezirk Herne-Mitte und umfasst einen Bereich, der durch die Poststraße im Norden, die Bahnhofstraße im Osten, die Von-der-Heydt-Straße im Süden und die Poststraße im Westen begrenzt wird.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans ist in den zum Beschluss gehörenden Anlagen 2 und 3 dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist im als Anlage 3 beigefügten Kartenausschnitt aus dem Liegenschaftskataster dargestellt.
B. Planungsanlass und –erfordernis
Die Stadtentwicklungsgesellschaft Herne (SEG) hat im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die seit geraumer Zeit leerstehende ehemalige Karstadt-Immobilie erworben. Das frühere Karstadt-Haus (später Hertie) hatte seinerzeit eine bedeutsame Funktion im Einzelhandelsgefüge der Herner Innenstadt, da es als starker „Frequenzbringer“ diente. Dadurch hielten Karstadt und auch Hertie ein breites Warenangebot bereit, das von vielen Verbrauchern nachgefragt wurde. Hieraus ergaben sich positive Synergien und zusätzliche Umsatzimpulse für den ansässigen Einzelhandel der Innenstadt. Durch die endgültige Aufgabe des ehemaligen Warenhauses ist absehbar, dass dem Innenstadtzentrum – als größtem und funktional wichtigstem zentralen Versorgungsbereich Hernes – allein hierdurch nachhaltige Attraktivitätsverluste und damit einhergehende Kaufkraftabflüsse drohen.
Der durch die SEG vorgenommene Erwerb des gesamten Grundstücks birgt nunmehr die Chance, die Herner Innenstadt durch die Ansiedlung neuer attraktiver Nutzungen zukunftsfähig zu gestalten und ihr ein starkes Rückgrat zu geben.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Zur Schaffung adäquaten Planungsrechts soll der rechtsgültige Bebauungsplan geändert und mit planungsrechtlichen Festsetzungen versehen werden, die genügend Spielraum für ein breites zentrumstypisches Nutzungsspektrum ermöglichen. Hierbei soll auch die generelle Möglichkeit des innerstädtischen Wohnens Beachtung finden.
D. Voraussichtliche Inhalte der Planung
Im Hinblick auf die erläuterten städtebaulichen Zielsetzungen soll die Änderung des Bebauungsplans Nr. 60 die Festsetzung eines „Kerngebietes“ - unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Zulässigkeit wohnlicher Nutzungen - sowie großzügig bemessene überbaubare Grundstücksflächen und Geschosszahlen beinhalten.
E. Weitere Vorgehensweise
Der nächste Schritt im Planverfahren ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Friedrichs)
Stadtrat
Anlagen:
1. Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000
2. Rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 60 mit Eintragung des Geltungsbereichs der 2. Änderung
3. Kartenausschnitt aus dem Liegenschaftskataster mit Eintragung des Geltungsbereichs der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 60
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | BP 60 2_Änderung Änderungsbereich im Bestandsplan (2027 KB) | |||
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2 | öffentlich | BP 60 2_Änderung Darstellung des Geltungsbereiches (2951 KB) | |||
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3 | öffentlich | Übersicht BP 60 2_Änderung Von der Heydt Str_Postst (811 KB) |