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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2015/0004  

Betreff: Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen in den Stadtbezirken Wanne und Herne-Mitte im Jahr 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Belker, Eduard
Federführend:FB 44 - Öffentliche Ordnung Bearbeiter/-in: Belker, Eduard
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
03.02.2015 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
05.02.2015 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Haupt- und Personalausschuss Vorberatung
17.02.2015 
des Haupt- und Personalausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
24.02.2015 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt erlässt die in der Anlage beigefügten Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen

 


Sachverhalt:

 

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wurde im Mai 2013 erneut geändert und verabschiedet. Im Unterschied zu der vorherigen Regelung wurden einige Bestimmungen neu aufgenommen sowie bereits bekannte wiedereingefügt. Eine der Vorschriften ist die Anlassbezogenheit, das heißt, verkaufsoffene Sonntage dürfen nur aufgrund eines Anlasses (traditionelle Veranstaltungen, Volksfeste) durchgeführt werden.

Weiterhin müssen die gesellschaftlichen Interessengruppen (Gewerkschaften, Arbeitgeber-/ Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung angehört werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LÖG an jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Freigabe der Öffnung kann auf bestimmte Bezirke beschränkt werden. In unterschiedlichen Bezirken einer Stadt können durchaus jeweils vier verkaufsoffene Sonntage in einem Jahr durchgeführt werden, jedoch insgesamt nur bis zu 11 Tagen im Jahr. Der Zeitraum, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

 

In Herne liegen zurzeit Anträge für 8 verkaufsoffene Sonn- und Feiertage vor, pro Bezirk jeweils nicht mehr als 4 Tage, so dass die Bestimmungen des LÖG NRW einschließlich der Anlassbezogenheit eingehalten werden.

 

Die Anhörung der zuständigen gesellschaftlichen Interessengruppen wurde bis zum 26.01.2015 durchgeführt. Die Ergebnisse sind, soweit sie vorliegen, dieser Vorlage beigefügt.

 

Die Werbegemeinschaften Wanne-Mitte und die Interessengemeinschaft Herne City e. V. haben beantragt, dass aus Anlass folgender Veranstaltungen in den Stadtbezirken Wanne und Herne-Mitte den Verkaufsstellen sonntags Sonderöffnungszeiten erlaubt werden:

 

Stadtbezirk

Sonderöffnungszeiten

Veranstaltung

Wanne

08.03.2015, 13 – 18 Uhr

Frühjahrskirmes

Herne-Mitte

17.05.2015, 13 – 18 Uhr

Kulinarische Symphonien

Wanne

07.06.2015, 13 – 18 Uhr

Wanner Mondnächte

Herne-Mitte

06.09.2015, 13 – 18 Uhr

Winzermarkt

Wanne

04.10.2015, 13 – 18 Uhr

Herbstfest

Herne-Mitte

08.11.2015, 13 – 18 Uhr

Martinimarkt

Herne-Mitte

06.12.2015, 13 – 18 Uhr

Weihnachtsmarkt

Wanne

06.12.2015, 13 – 18 Uhr

Adventsmarkt

 

Die Werbegemeinschaft Eickel hat keinen Antrag auf Öffnung von Verkaufsstellen gestellt. Die Überschneidung der Ladenöffnungen am Sonntag den 06.12. ist zulässig und wurde den Werbegemeinschaften mitgeteilt, eine Änderung hat sich nicht ergeben. Aufgrund der Regelungen des § 6 LÖG NRW sollte den vorliegenden Anträgen der Interessengemeinschaft Herne City e. V. und der Werbegemeinschaft Wanne-Mitte als gewünschte Aufwertung der Wirtschaftsstandorte stattgegeben und dem Erlass der als Anlage beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen zugestimmt werden.

 

Der Oberbürgermeister

 

in Vertretung

 

 

 

 

Chudziak

Stadtrat

    


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich OBV (207 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich öffentl Träger (613 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Anl. 3 zu TOP 2 Verordn. verkaufsoff. Sonntage (230 KB)