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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: Bez.:
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Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr. Bez.:
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Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Situation der Förderschulen sowie zum Stand des schulischen Inklusionsprozesses zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Einleitung bezeichneter schulorganisatorischer Maßnahmen
Sachverhalt:
Ausgangslage / Einleitung
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz NRW vom 16.10.2013 hat das Land den Auftrag der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen gesetzlich verankert. Seit dem Schuljahr 2014/2015 wird Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung grundsätzlich ein Platz an einer allgemeinen Schule angeboten. Eltern von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können weiterhin die Förderschulen wählen, wenn sie dies vorziehen und ein entsprechendes Angebot vorhanden ist.
Unter dem Begriff „Gemeinsames Lernen“ wird die sonderpädagogische Unterstützung nunmehr zusammengefasst (§ 19 Abs. 2 Schulgesetz NRW – SchulG) und löst den gemeinsamen Unterricht (Primarstufe) und die integrativen Lerngruppen (Sekundarstufe) ab. Es gibt auch weiterhin sieben Förderschwerpunkte:
• Lernen
• Sprache
• Emotionale und soziale Entwicklung
• Hören und Kommunikation
• Sehen
• Geistige Entwicklung und
• Körperliche und motorische Entwicklung.
In seinen Sitzungen am 21.02.2013 (Vorlage-Nr. 2013/0076) und 23.01.2014 (Vorlage-Nr. 2014/0007) hat der Schulausschuss des Rates der Stadt die Berichte der Verwaltung zur Situation der Förderschulen sowie zum Stand des schulischen Inklusionsprozesses zur Kenntnis genommen und die Verwaltung mit der Einleitung schulorganisatorischer Maßnahmen beauftragt. Auf dieser Grundlage wurde zwischenzeitlich die Förderschule Viktor-Reuter-Straße (Förderschwerpunkt Lernen) zum Schuljahr 2013/2014 aufgelöst. Zum Schuljahr 2014/2015 erfolgte nach Auflösung der Janoschschule (Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Primarstufe) zum Schuljahresende 2013/2014 am Standort Dorneburg die Konzentration dieses Förderschwerpunktes für die Primarstufe und Sekundarstufe I; gleichzeitig wurde dort der Förderschwerpunkt Lernen aufgegeben.
Konnexität / Finanzierung der schulischen Inklusion
Der Landtag NRW hat am 03. Juli 2014 das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion beschlossen. Dieses erkennt die Belastung der Schulträger an und sieht einen entsprechenden Ausgleich vor. Der bei den Kommunen auszugleichende Aufwand wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 25 Mio. Euro. Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Trägerschaft der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15.10. des jeweils vorletzten Jahres. Das Schulministerium soll den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr leisten und ihn spätestens am 01. Februar auszahlen, erstmals spätestens am 01. Februar 2015. Die Finanzmittel (Korb I) sind für Schulträgeraufgaben (z. B. für zusätzliche Klassen- und Differenzierungsräume, sanitäre Ausstattungen und Barrierefreiheit) einzusetzen.
Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale. Diese Inklusionspauschale soll insbesondere der systemischen Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht lehrendes Personal der Kommunen dienen, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Mio. Euro. Das für Schule zuständige Ministerium soll die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr zahlen und sie jeweils spätestens am 1. Februar auszahlen, erstmals spätestens am 01. Februar 2015. Aus der Pauschale kann der Schulträger z. B. Heilpädagogen, Heilerziehungspfleger, Schulpsychologen oder auch Integrationshelfer/innen bezahlen, die nicht individuell, sondern in Lerngruppen eingesetzt werden (Korb II).
Die auf die Stadt Herne entfallenden Leistungsanteile belaufen sich nach den vorliegenden Informationen
• aus dem Korb I (25 Mio. €) auf rd. 225.000 €/Jahr (investiv)
• aus dem Korb II (10 Mio. €) auf rd. 85.000 €/Jahr (konsumtiv).
Das Gesetz trifft auch Aussagen zur Evaluation. Es ist vorgesehen, dass das Ministerium gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden die Aufwendungen der Gemeinden und Kreise sowie die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage kommunaler Angaben untersucht und dem Landtag darüber berichtet. Dies soll erstmalig zum 01. Juni 2015 für das Schuljahr 2014/2015, danach zum 01. August 2016 und zum 01. August 2017 für das jeweils abgelaufene Schuljahr erfolgen.
Antragsverfahren auf sonderpädagogische Unterstützung
In der Regel stellen nun die Eltern den Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung (§ 19 Abs. 5 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und legt den Förderschwerpunkt fest. Anschließend schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Die Eltern entscheiden demnach über den Förderort, nicht mehr die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierzu die Gründe dar und informiert die Eltern über weitere Beratungsangebote.
Die Schule kann in Ausnahmefällen (§ 19 Abs. 7 SchulG) ebenfalls einen Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung stellen. Diese Ausnahmen sind gegeben, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder wenn ein vermuteter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung vorliegt, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag frühestens stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.
Bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird zwischen „zielgleich“ und „zieldifferent“ unterschieden. Diese Begriffe sind aus schulrechtlicher sowie aus pädagogisch-praktischer Sicht relevant. Sie beziehen sich auf die Bildungsziele, die in den Lehrplänen für die Regelschulen formuliert sind:
Zieldifferent:
Falls die Beeinträchtigungen langfristig, umfänglich und schwerwiegend sind und die Lehrplanziele und Abschlüsse trotz sonderpädagogischer Unterstützung wahrscheinlich nicht erreicht werden können, wird zieldifferent unterrichtet. Dieses gilt in der Regel für den Förderschwerpunkt Lernen und Geistige Entwicklung. Zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler werden nicht benotet und erhalten keine Notenzeugnisse. Sie werden entsprechend ihrer Schulbesuchsjahre beschult.
Zielgleich:
Das Ziel des Bildungsgangs kann trotz des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs wahrscheinlich erreicht werden. Es wird zielgleich unterrichtet.
Orte der sonderpädagogischen Förderung
Im § 20 Abs. 1 SchulG ist festgelegt, dass sowohl inklusiv arbeitende allgemeine Schulen als auch Förderschulen und Schulen für Kranke Orte sonderpädagogischer Förderung sind. Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot werden die Schulen des gemeinsamen Lernens durch die Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger festgelegt. Der Schulträger kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt der Bereiche Geistige Entwicklung, körperliche/motorische Entwicklung, Hören/Kommunikation sowie Sehen. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Inklusion.
Sonderpädagogische Unterstützung
Sonderpädagogische Unterstützung in Form von Lehrerstunden wird im Förderschwerpunkt Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (die so genannten Lern- und Entwicklungsstörungen - LES) nicht mehr pro SchülerInnen gewährt, sondern budgetiert. Damit soll vermieden werden, dass ein Kind erst formelles Verfahren zur Feststellung eines Unterstützungsbedarfs durchlaufen haben muss, um Unterstützung zu erhalten. Grundschulen mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens sollen mindestens eine halbe Stelle pro Zug erhalten. Weiterführende Schulen sollen mindestens eine Stelle pro Zug erhalten. Über die konkrete Stellenzuweisung entscheidet die Schulaufsicht. In beiden Schulstufen soll an den Status Quo der Schulen mit Angeboten im Gemeinsamen Lernen angeknüpft werden.
Gemeinsames Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen
Mit Zustimmung des Schulträgers richtet die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 5 SchulG Gemeinsames Lernen an einer allgemeinen Schule ein. Ziel des Gemeinsamen Lernens ist, inklusive Bildung dauerhaft an einer Schule zu etablieren. Schülerinnen und Schüler mit allen eingangs genannten Förderschwerpunkten werden an den Schulen des Gemeinsamen Lernens mit dem notwendigen sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu Abschlüssen geführt, die das Schulgesetz für sie vorsieht. Eine Gesamtübersicht über die SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen im Schuljahr 2014/2015 liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei.
Gemeinsames Lernen an Grundschulen
In der Primarstufe werden im laufenden Schuljahr 2014/2015 insgesamt 210 Kinder im Gemeinsamen Lernen (jetzt: Gemeinsames Lernen) an 12 Grundschulen unterrichtet. Im Rahmen des Einschulungsverfahrens 2015/2016 wurde den Eltern in Abstimmung mit der unteren Schulaufsicht folgender Hinweis gegeben:
„Für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ist grundsätzlich jede Grundschule Ort des Gemeinsamen Lernens. Die Förderbedingungen an den einzelnen Grundschulen sind allerdings noch unterschiedlich. So verfügen noch nicht alle Grundschulen gleichermaßen über die personelle Ausstattung.“
Die Eltern werden im Einschulungsverfahren durch die Grundschulen entsprechend beraten. Letztlich soll gewährleistet werden, dass Kinder, deren sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf erst während der Grundschulzeit festgestellt wird, in ihren Schulen verbleiben können und nicht die Schule wechseln müssen.
Die sächlichen Aufwendungen für die gemeinsame Beschulung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf werden – soweit sie noch nicht gegeben sind – im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten durch den Schulträger geschaffen.
Grundschulen – Bildung von Eingangsklassen
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt je jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von
• bis zu 29 SuS eine Klasse
• 30 bis 56 SuS zwei Klassen
• 57 bis 81 SuS drei Klassen
• 82 bis 104 SuS vier Klassen
• 105 bis 125 SuS fünf Klassen
• 126 bis 150 SuS sechs Klassen.
Nach § 46 Abs. 3 SchulG hat der Schulträger aufgrund des Schulrechtsänderungsgesetzes Möglichkeiten der Gestaltung:
Der Schulträger stellt unter Zugrundelegung der zu erwartenden Schülerzahl fest, wie viele Eingangsklassen maximal gebildet werden dürfen (kommunale Klassenrichtzahl). Anschließend entscheidet er über die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschulen. Zusätzlich kann er in ausgewählten Grundschulen die Anzahl der maximal aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. Auf diese Weise können besondere pädagogische Herausforderungen beispielsweise in Schwerpunktschulen berücksichtigt werden. „Besondere Lernbedingungen kommen insbesondere in Betracht im Bereich von Schulen, die einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion haben sowie von Grundschulen, die nach den Erkenntnissen der Kommunen in sozialen Brennpunkten liegen. Die Begrenzung der Schülerzahl in den Eingangsklassen erhöht die Handlungsspielräume der Kommunen zur differenzierten Sozialsteuerung innerhalb des eigenen Gemeindegebietes.“
Das bezeichnete Gestaltungsinstrument ist vor dem Hintergrund der Einrichtung von Schwerpunktschulen verstärkt in den Blick zu nehmen.
Gemeinsames Lernen an weiterführenden Schulen
Im laufenden Schuljahr 2014/2015 werden insgesamt 212 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an den weiterführenden Schulen in Herne beschult (siehe Anlage).
Die Abstimmung über die Standortauswahl sowie die Verteilung der SchülerInnen für das Gemeinsame Lernen erfolgt regelmäßig in sogenannten Regionalkonferenzen, zu welchen die Schulaufsicht einlädt. Beteiligt sind neben den Schulaufsichten der einzelnen Schulformen die LeiterInnen der weiterführenden Schulen sowie VertreterInnen des Schulträgers. Die Regionalkonferenz orientiert sich bei der Vorbereitung des Schuljahres 2015/16 an einem von der Bezirksregierung Arnsberg entwickeltem Verfahrenskonzept für Organisation, Jahresplanung, Basisdatenerhebung, Elternberatung und die Modalitäten des Anmeldeverfahrens.
Die erste Regionalkonferenz „Gemeinsames Lernen“ für das kommende Schuljahr 2015/2016 hat am 30.09.2014 stattgefunden. Absehbar ist, dass weitere Schulen in das Gemeinsame Lernen eintreten werden. Erwartet werden rd. 70 SchülerInnen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die den Förderort Regelschule wählen; davon etwa 45 aus dem zieldifferenten und etwa 25 aus dem zielgleichen Bereich. Die Zahlen werden aktuell durch die Schulaufsicht konkretisiert und für die zweite Regionalkonferenz am 13.01.2015 vorbereitet.
Auch bei den weiterführenden Schulen gilt wie bei den Grundschulen, dass die personellen Voraussetzungen für das Gemeinsame Lernen durch das Land sichergestellt werden müssen. Für die vollständige Umsetzung der Inklusion an den weiterführenden Schulen werden nicht unerhebliche Kosten für den behindertengerechten Ausbau notwendig sein.
Sekundarstufe I – Aufnahme in Klasse 5
Im Einvernehmen mit dem Schulträger kann die Schulleitung (§ 46 Abs. 4 SchulG) die Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf den Klassenfrequenzrichtwert (Kfrw) begrenzen, der je nach Schulform unterschiedlich hoch ist, wenn
Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht die Berechnung der Bandbreiten bzw. Klassenfrequenzrichtwerte:
Schulform | Bandbreite Jahrgang 5 | Kfrw Jahrgang 5 | Bandbreite Jahrgänge 6-10 (im GY: 6-9) | Kfrw Jahrgänge 6-10 |
HS | 18-30 (+5) | 24 | 18-30 (+5) | 24 |
RS* | 25-29 (+5) | 27 | 26-30 (+5) | 28 |
GY* | 25-29 (+5) | 27 | 26-30 )+5) | 28 |
GES* | 25-29 (+5) | 27 | 26-30 (+5) | 28 |
*In Schulen mit vier und mehr Parallelklassen: Bandbreite darf um eins unterschritten werden, in Realschulen und
Gymnasien auch um eins überschritten werden.
Schulform | Bandbreite Jahrgang 5 | Kfrw Jahrgang 5 |
HS** | 18-24 | 24 |
RS** | 25-27 | 27 |
GY** | 25-27 | 27 |
GES** | 25-27 | 27 |
**Alle Parallelklassen zusammen dürfen im Durchschnitt den Kfrw nicht unterschreiten.
Situation der Förderschulen in Herne
Neben den allgemeinen Schulen sind auch die Förderschulen „Orte der sonderpädagogischen Förderung“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SchulG). Diese Förderung findet zwar in der Regel an der allgemeinen Schule statt, Eltern können jedoch abweichend hiervon eine Förderschule wählen (§ 20 Abs. 2 SchulG).
Im laufenden Schuljahr 2014/2015 findet sonderpädagogische Förderung an folgenden städtischen Förderschulen statt:
Förderschwerpunkt Lernen Förderschule Astrid-Lindgren
Förderschule Paul-Klee
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Förderschule Schwalbenweg
Förderschule Robert-Brauner
Förderschwerpunkt Sprache Förderschule Erich-Kästner
Förderschwerpunkt Emot./Soziale Entwicklung Förderschule Dorneburg
Die Entwicklung der Förderschulen ist abhängig vom künftigen Anwahlverhalten der Eltern. Im Schuljahr 2008/2009 besuchten noch 929 Schülerinnen und Schüler die Förderschulen, im aktuellen Schuljahr 2014/ 2015 waren es nur noch 696 (minus 25%). Einen spürbaren Rückgang erleben die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Im gleichen Beobachtungszeitraum sank die Zahl der Kinder von 487 auf 236 (minus 48%).
| Lernen | Sprache | Emot./soziale Entwicklung | Geistige Entwicklung | ||||
| 2008 | 2014 | 2008 | 2014 | 2008 | 2014 | 2008 | 2014 |
Primarstufe | 131 | 26 | 170 | 172 | 50 | 31 | 190 | 186 |
Sekundarstufe I | 356 | 210 | - | - | 32 | 71 |
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Gesamt | 487 | 236 | 170 | 172 | 82 | 102 | 190 | 186 |
Mit der Änderung des Schulgesetzes ist eine Neufassung der Mindestgrößenverordnung für die Förderschulen einhergegangen. Diese setzt mit Blick auf die Schülerzahl verbindliche Mindeststandards für den Fortbestand einer Schule. Nachfolgend eine Übersicht über die aktuelle Situation der Herner Förderschulen:
| SuS 2012/13 | SuS 2014/15 | Mindestgröße |
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Sprache (Primarstufe): Erich-Kästner | 185 | 172 | 55 | noch gesichert |
Geistige Entwicklung: |
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GG Robert-Brauner | 77 | 79 | 50 | noch gesichert |
GB Schwalbenweg | 97 | 107 | 50 | noch gesichert |
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| 2014/15 | Mindestgröße |
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Lernen: | Schüler | Klassen |
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FÖS Astrid-Lindgren | 117 | 10 | 144 | auslaufend ab 2015 |
FÖS Paul-Klee | 119 | 8 | 144 | auslaufend ab 2016 |
Emot./soziale Entwicklung: FÖS Dorneburg | 31+71= 102 | 3+6= 9 | 33+55= 88 | noch gesichert |
Situation der Förderschulen Lernen
Beide Förderschulen Lernen erreichen die Mindestgröße von 144 Schülerinnen und Schülern nicht mehr. Die Mindestgrößenverordnung gibt den Schulträgern vor, die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung bis spätestens zum Schuljahr 2015/16 bzw. zum Schuljahr 2016/2017 (Schulen aus dem Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung“) zu fassen. Die Schülerzahl der beiden Schulen stellt sich im laufenden Schuljahr 2014/2015 wie folgt dar:
| Kl. 1-4 | Kl. 5
| Kl. 6 | Kl. 7 | Kl. 8 | Kl. 9 | Kl. 10 | Gesamt |
FöS Astrid-Lindgren | 10 SuS
| 11 | 13 | 24 | 20 | 25 | 14 | 117 |
FöS Paul-Klee | 16 SuS | 5 | 13 | 17 | 24 | 14 | 30 | 119 |
Am 31.10.2014 wurden die schulorganisatorischen Möglichkeiten in einem Beratungsgespräch mit der unteren und oberen Schulaufsicht erörtert. Als Entscheidungsvarianten wurden die auslaufende Auflösung der Förderschule Astrid-Lindgren-Schule und die endgültige Auflösung der Astrid-Lindgren-Schule mit Bildung eines Teilstandortes zum Schuljahr 2015/ 2016 in Betracht gezogen (Anm.: Förderschulen können auch an Teilstandorten geführt werden. An jedem Teilstandort ist dafür mindestens die Hälfte der maßgeblichen Schülerzahl (1/2 von 144) im Rahmen einer fünfjährigen Schulentwicklungsplanung erforderlich). Angesichts der rückläufigen Schülerzahlen, der in den kommenden Jahren starken Entlassjahrgänge sowie der gleichzeitigen massiven Einbrüche in der Primarstufe kann eine solche Teilstandortvariante mit je mindestens 72 Schülerinnen und Schülern nicht als gesichert angesehen werden und wird seitens der Bezirksregierung nicht als genehmigungsfähig beurteilt. Auch eine denkbare Verbundlösung mit einem anderen Förderschwerpunkt würde eine gleichzeitige Teilstandortlösung unterstellen und ebenfalls eine entsprechende gesicherte Schülerzahl erfordern.
Stellungnahme des Schulamtes für die Stadt Herne:
„Auf Grund des demographischen Wandels und des zunehmenden Wunsches vieler Eltern lernbehinderter Kinder ist die Schülerzahl der Astrid-Lindgren-Schule in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken, so dass sie mit zur Zeit 117 Schülerinnen und Schülern deutlich unterhalb der von der Mindestgrößen VO geforderten Anzahl liegt. Das Schulgesetz NW definiert in § 20 die allgemeine Schule als Regelförderort für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. Abweichend hiervon können die Eltern auch die Förderschule wählen.
Unter Berücksichtigung der o.g. Aspekte ist ein Erreichen der Mindestgröße von 144 Schülerinnen und Schülern in den nächsten Jahren nicht zu erwarten.
Die Voraussetzungen für die Bildung eines Teilstandortes sind aus meiner Sicht nicht gegeben, da prognostisch keiner der in Frage kommenden Teilstandorte (Astrid-Lindgren-Schule / Paul-Klee-Schule) stabil die Schülerzahl von 72 halten könnte.
Deshalb befürworte ich die auslaufende Auflösung der Astrid-Lindgren-Schule ab dem 1.8.2015 in der Weise, dass keine neuen Schülerinnen und Schüler in die künftigen Klassen 1 und 5 aufgenommen werden. Eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die anderen Lernstufen sollte nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen.“
Schulorganisatorische Maßnahmen sind zum Schuljahr 2015/2016 zwingend erforderlich. Die Gesamtsituation wird im Rahmen einer Lehrerkonferenz der Astrid-Lindgren-Schule am 14.01.2015 sowie einer Elterninformationsveranstaltung am selben Tage erörtert.
Errichtung von Schwerpunktschulen
Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot werden die Schulen des gemeinsamen Lernens durch die Schulaufsicht in Abstimmung mit dem Schulträger festgelegt. Der Schulträger kann mit Zustimmung der oberen Schulaufsicht allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus mindestens einen weiteren Förderschwerpunkt. Schwerpunktschulen unterstützen andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Inklusion.
Die Bestimmung allgemeiner Schulen zu Schwerpunktschulen muss im engen Dialog zwischen Schulen, Schulaufsicht und Schulträger erfolgen. Auch wenn sie als Angebot „auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot“ gesehen werden, eröffnen sie dem kommunalen Schulträger die Chance, möglichst zielgerichtet eine optimale Ausstattung für mehrere Förderbedarfe an einzelnen Schulen aufzubauen. Der Ausbau bzw. die Einrichtung von Schwerpunktschulen ist sukzessive geplant.
Grundschulen: Das Einschulungsverfahren für das Schuljahr 2015/2016 und damit einhergehend die Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sind noch nicht abgeschlossen. Insoweit besteht auch noch keine grundsätzliche Klarheit über die Förderortwahl der Eltern (Regelschule oder Förderschule).
Im Rahmen des Einschulungsverfahrens für das Schuljahr 2015/2016 wurden die Eltern in Abstimmung zwischen Schulaufsicht und Schulträger darauf hingewiesen, dass die Grundschulen Ohmstraße (Stadtbezirk Herne-Mitte) und Michaelschule (Stadtbezirk Wanne) bei Unterstützungsbedarfen im Bereich der geistigen Entwicklung bzw. der körperlich/motorischen Entwicklung entsprechende Rahmenbedingungen bieten. Neben der personellen Ausstattung verfügen die beiden Gebäude über die erforderlichen baulichen Voraussetzungen. Sie sind ebenerdig angelegt (GS Ohmstraße) bzw. durch Treppenlifte (Michaelschule) erschlossen. Darüber hinaus stehen entsprechende Behindertentoiletten und Sanitäranlagen zur Verfügung bzw. werden bis zum Schuljahresbeginn 2015/2016 ausgebaut. Beide Schulen sollen daher für das kommende Schuljahr als Schwerpunktschulen für die genannten Förderschwerpunkte festgelegt werden.
Die Ausbauplanung für den Grundschulbereich soll – insbesondere mit Blick auf eine barrierefreie / behindertengerechte Ausstattung – sukzessive weiter konkretisiert und umgesetzt werden. Gemeinsam mit dem GMH werden die Gebäude aktuell unter diesem Gesichtspunkt begutachtet, dies mit dem Ziel, dass im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten perspektivisch zunächst ein bis zwei Standorte je Stadtbezirk zur Verfügung stehen. Schwerpunkteinrichtungen für die Förderschwerpunkte Hören / Kommunikation und Sehen sollen geprüft werden.
Weiterführende Schulen: Das Schulamt für die Stadt Herne koordiniert aktuell den Übergang von der Primarstufe in die Sekundarstufe I für das Gemeinsame Lernen. Schülerinnen und Schüler, die künftig in das Gemeinsame Lernen einer weiterführenden Schule eintreten, besuchen im laufenden Schuljahr entweder noch eine Förderschule oder werden bereits in der Grundschule sonderpädagogisch unterstützt. In der bereits eingangs erwähnten zweiten Regionalkonferenz am 13.01.2015 werden die Ergebnisse aus den Elternberatungen und zur Förderortwahl erörtert. Hieran ist die Frage zur Festlegung einer Schwerpunktschule bereits zum Schuljahr 2015/2016 gekoppelt. Die baulichen Rahmenbedingungen hinsichtlich einer barrierefreien / behindertengerechten Ausstattung werden aktuell mit dem GMH geprüft.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Thierhoff
Stadträtin
Gesamtübersicht über die SchülerInnen im Gemeinsamen Lernen im Schuljahr 2014/2015
Anlagen:
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1 | öffentlich | Förderschulen - Schwerpunktschulen - Sitzungsvorlage-Anlage - 12-2014 (609 KB) |