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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 3601 Bez.: Tagesbetreuung von Kindern | Nr.: 5 Bez.: privatrechtliche Leistungsentgelte | 2014: 10.400,- € 2015: 62.400,- € 2016: 70.100,- € 2017: 80.800,- € |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Änderungen der Entgeltordnung für die Verpflegung in den städt. Kindertageseinrichtungen.
Sachverhalt:
Für die Teilnahme an der Verpflegung kann nach § 23 Abs. 4 des Kinderbildungsgesetz (KiBiz NRW) zur Finanzierung des Sach- und Personalkostenaufwandes ein kostendeckendes Entgelt erhoben werden.
Zuletzt erfolgte eine Erhöhung der bestehenden Entgeltordnung für die Bereitstellung der Verpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen zum 1.1.1992. Das Entgelt in Höhe von 50,00 € war zu keinem Zeitpunkt kostendeckend. Der Kostendeckungsgrad beläuft sich zuletzt auf ca. 43 Prozent.
Im Rahmen des Haushaltssanierungsplanes für das Jahr 2014 wurde die Umsetzung folgender Maßnahmen zum 1.8.2014 beschlossen:
HSP Maßnahme 105: Erhöhung des Verpflegungsentgeltes in Kitas um 10% auf 55,00 €
HSP Maßnahme 106: Rückerstattung von Verpflegungsentgelt erst ab dem 6. Abwesenheitstag.
Aufgrund dieser Maßnahmen ist die Entgeltordnung für Verpflegung in städt. Kindertageseinrichtungen zu ändern. Die Umsetzung der Änderungen war der Verwaltung erst ab dem 1.11.2014 möglich.
Die Umsetzung der Maßnahme 105 soll durch eine moderate Erhöhung des Verpflegungsentgeltes in einem zweistufigen Verfahren erfolgen.
Es ist beabsichtigt, die Verpflegungsentgelte zum 1.11.2014 um 6% auf mtl. 53,00 € zu erhöhen. Dies entspricht einer Anpassung an die Preisindexsteigerung für Nahrung und Personal. Ab dem 01.08.2016 erfolgt eine 2. Erhöhung der Verpflegungsentgelte um 4% auf mtl. 55,00 € . Das zweistufige Verfahren ist in der Entgeltordnung verankert
Die Umsetzung der Maßnahme 106 wird dazu genutzt, die bisherigen Erstattungsmodalitäten praktikabler zu gestalten.
Die zurzeit gültige Entgeltordnung sieht eine Erstattung der Verpflegungsentgelte in Höhe von 1,25 €/tgl. bereits ab dem 1. Abwesenheitstag vor. Außerdem werden die Beiträge für 12 Monate gezahlt, und im Nachhinein wird für die Blockschließung und anderen vom Träger vorgenommen Schließungszeiten wieder erstattet; max. 50% der Verpflegungsentgelte werden erstattet.
Die neue Entgeltordnung sieht eine Erstattung der Verpflegungsentgelte erst ab dem 6. aufeinanderfolgenden Abwesenheitstag vor.
Die durch den Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie jährlich beschlossenen Schließungszeiten (u.a. die Blockschließung), sowie darüber hinaus auch sonstige Abwesenheitszeiten eines Kindes in der Kindertageseinrichtung werden nun in dem mtl. von den Beitragspflichtigen zu zahlenden Beitrag bereits berücksichtigt.
Eine gleichmäßige Umlage des Erstattungsbetrages für die vom Träger vorgenommenen Schließungstage führt dazu, dass die Beitragspflichtigen nicht mehr in Vorleistungen gehen müssen für Zeiträume, in denen die Leistung tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden kann. Diese neue Regelung ist bürgerfreundlicher und verringert den Verwaltungsaufwand.
Die Erstattung hängt mit der Höhe der Entgelte zusammen. Bei einem Entgelt von 53,00 € (ab 01.11.2014) beträgt der Erstattungsbetrag 1,30 €/tgl. und bei einem Entgelt von 55,00 € (ab 01.08.2016) beträgt dieser 1,40 €/tgl. Dies bedeutet, dass das von den Beitragspflichtigen zu zahlende Verpflegungsentgelt ab dem 01.11.2014 mtl. 51,00 € und ab dem 01.08.2016 mtl. 53,00 € beträgt.
Bei der jetzigen Erhöhung der Verpflegungsentgelte handelt es sich um eine geringfügige Erhöhung, die nicht der Zustimmung der Elternbeiräte gem. § 9a Abs. 5 KiBiz NRW bedarf. Die notwendige Beteiligung des Jugendamtselternbeirats ist durch dessen Mitgliedschaft in dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie gegeben.
Auch durch diese Erhöhung wird keine Kostendeckung der im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen entstehenden Personal- und Sachaufwendungen erzielt.
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Der Entwurf der Entgeltordnung mit der beabsichtigten Änderung der Erstattungsregelung ist als Synopse (Anlage 1) beigefügt; der Entwurf sieht eine Gültigkeit ab dem 01.11.2014 vor.
Die Änderungen der Entgeltordnung sind separat in Anlage 2 aufgeführt.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Gudrun Thierhoff
Stadträtin
Anlagen:
Anlage 1 - Entwurf der Entgeltordnung
Anlage 2 - Darstellung der Änderungen
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Entwurf Entgeltordnung 09.07.14 (22 KB) | ![]() |
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2 | öffentlich | Anlage 2 zur Vorlage Änderung der Entgeltordnung (23 KB) | ![]() |