|
|
Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: 57.01 Bez.: Finanzbeziehungen zu Unternehmen | Nr.: 19 Bez.: Finanzerträge Nr.: 16 Bez.: Sonstige ordentliche Aufwendungen | Brutto = 3.000.000,00
- 474.750,00 |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: Bez.: | Nr.: Bez.: |
|
Beschlussvorschlag:
Sachverhalt:
Zu Punkt I. Nr. 1 - 3:
Gemäß § 24 Abs. 4 SpkG NW legt der Verwaltungsrat nach Feststellung des Jahres-abschlusses und Billigung des Lageberichtes diesen mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor (siehe auch Punkt II. Nr. 1).
Der Jahresabschluss 2013 mit einer Bilanzsumme von € 1.668.873.640,22 (Vorjahr: € 1.683.693.459,47) und einem Bilanzgewinn von € 3.409.929,99 (Vorjahr: € 3.079.719,54) sowie der Lagebericht der Herner Sparkasse sind von der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe Münster geprüft worden.
Es wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. Aufgrund des uneinge-schränkten Bestätigungsvermerkes hat der Verwaltungsrat lt. § 15 Abs. 2 lit. d) SpkG NW in seiner Sitzung am 08. April 2014 einstimmig beschlossen, den Jahresabschluss festzustellen und den Lagebericht zu billigen.
Zu Punkt I. Nr. 4:
In seiner Sitzung am 16. Juni 2011 hat der Verwaltungsrat der Herner Sparkasse auf Vorschlag des Vorstands die Einführung eines Corporate Governance Kodex für die Herner Sparkasse beschlossen.
Der Kodex enthält auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen – insbesondere des SpkG NW – einen Standard guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die Grundsätze des Kodex sind geleitet von Zielen der Verantwortung der Organe der Sparkassen (Verwaltungsrat und Vorstand) für das Institut und der Sicherstellung von Transparenz und Kontrolle. Der Kodex beschreibt die Verpflichtung von Verwaltungsrat und Vorstand, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen für den Bestand und die weitere Entwicklung der Sparkasse und eine nachhaltige Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages zu sorgen. Ferner regelt der Kodex gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Verwaltungsrat, für die Zusammenarbeit der beiden Organe sowie Bestimmungen, die ausschließlich den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat treffen. Schließlich behandelt der Kodex zudem die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung. Hierbei nimmt der Kodex an vielen Stellen auf die Gesetzeslage (SpkG NW) Bezug.
Die Sparkassenverbände überprüfen den Sparkassenkodex regelmäßig einmal jährlich vor dem Hintergrund gesetzlicher Entwicklungen und schlagen bei Bedarf Anpassungen vor. Vorstand und Verwaltungsrat sollen gemeinsam jährlich über die Einhaltung der Empfehlung des Kodex berichten und ggf. Abweichungen erläutern. Dies soll gegenüber der Trägervertretung im Zuge der dortigen Beschlussfassung über die Entlastung der Organe und die Verwendung des Jahresüberschusses erfolgen.
Vorstand und Verwaltungsrat der Herner Sparkasse haben in der Sitzung des Verwaltungsrates am 08. April 2014 die gemeinsame Erklärung unterzeichnet, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist.
Zu Punkt II. Nr. 1.:
Gemäß § 8 Abs. 2 lit. f) SpkG NW beschließt der Rat der Stadt über die Entlastung der Organe.
Der Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes Westfalen-Lippe ist erteilt worden (vgl. auch Punkt I. Nr. 1 - 3). Somit kann dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Entlastung erteilt werden.
Zu Punkt II. Nr. 2.:
Nach § 8 Abs. 2 lit. g) i. V. m. § 24 Abs. 4 SpkG NW beschließt die Vertretung des Trägers auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG NW.
Bei ihrer Entscheidung hat die Vertretung des Trägers die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen (§ 25 Abs. 2 SpKG NW).
Der Ausschüttungsbetrag ist zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken (§ 25 Abs. 3 SpKG NW).
Der Jahresüberschuss der Sparkasse beträgt € 3.409.929,99.
Dieser kann
Der Verwaltungsrat der Herner Sparkasse hat sich in seiner Sitzung am 08. April 2014 mit einer Empfehlung in Hinblick auf die Verwendung des Jahresüberschusses befasst und dem Rat der Stadt einstimmig empfohlen, von dem o.a. Betrag
Mit dem Beschluss 3 M€ auszuschütten wird die Zielvorgabe des Haushaltssanierungsplans 2014 (Teilbetrag der Sanierungsmaßnahme Nr. 8 Konsolidierungsbeiträge der Beteiligungen) um 0,4 M€ brutto (netto: 0,34 M€) verfehlt. Nach der Systematik des Stärkungspaktgesetzes NW ist dieser Betrag durch eine neue/andere Konsolidierungsmaßnahme zu kompensieren.
Dieser Vorlage ist nach § 24 Abs. 4 SpKG NW der Geschäftsbericht 2013 beigefügt.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Dr. Klee
Stadtdirektor
Anlagen:
1. Gemeinsame Erklärung zum Corporate Governance Kodex
2. Geschäftsbericht 2013
![]() | ||||||
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | öffentlich | Erklärung zur Einhaltung CGK der Sparkasse 04_2014 (86 KB) |