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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: | Finanzposition: | Verw.-/Vermögenshaushalt: |
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Beschlussvorschlag:
Als Schiedsperson wird wiedergewählt:
Herr Klaus Heinz für den Schiedsamtsbezirk 1 und Stellvertreter für den Schiedsamtsbezirk 2, Stadtbezirk Wanne, Amtsgerichtsbezirk Herne-Wanne.
Sachverhalt:
Die Amtszeit des Schiedsmannes Klaus Heinz läuft im Mai 2014 ab.
Herr Heinz hat sich bereit erklärt, das Amt der Schiedsperson für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren zu übernehmen.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Rat der Stadt ist gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NRW) vom 16.12.1992 für die Wahl der Schiedsperson zuständig.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchAG NRW wird für jede Schiedsperson eine stellvertretende Schiedsperson bestellt. Auf die stellvertretende Schiedsperson sind gemäß § 11 Abs. 2 SchAG NRW die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Herr Heinz erfüllt die in § 2 SchAG NRW genannten Voraussetzungen.
Ablehnungsgründe gemäß § 8 SchAG NRW liegen nicht vor.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Friedrichs
Stadtrat
Anlagen: