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Sachverhalt:
Gemäß den Ziffern 3.5.2 und 3.5.2.1 der Dienstanweisung für das Schulden- und Zinsmanagement sind originäre Finanzgeschäfte Darlehen mit beliebigen Tilgungsstrukturen sowie variabler oder fester Verzinsungsart. Neben den Darlehen zählen auch Liquiditätskredite zu den originären Finanzgeschäften.
Über die klassischen Kommunalkredite hinaus wurden bislang lediglich die Begriffe des „Schuldscheindarlehens“ und des „Forwarddarlehens“ namentlich als weitere originäre Finanzgeschäfte erwähnt. Ebenso sind langfristige, am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommene Verbindlichkeiten mit einer festen Laufzeit und einem festen Zins (Anleihen) in diesem Sinne als Grundgeschäft einzustufen. Da dieses Finanzgeschäft als weitere Finanzierungsform in Betracht kommen kann, soll die Dienstanweisung an den o. g. Stellen der guten Ordnung halber ausdrücklich ergänzt werden.
Die Auflistungen der Dienstanweisung werden daher unter den Punkten 3.5.2 und 3.5.2.1 um den Begriff „Anleihe“ ergänzt.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Klee
(Stadtdirektor)
Anlagen:
Auszug Änderung Dienstanweisung (Anleihe)
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Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Änderung Dienstanweisung (Anleihe) (21 KB) | ![]() |