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Ratsinformationssystem

Vorlage - 2013/0497  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 172 1. Änderung, Burgstraße / Reichsstraße, Stadtbezirk Eickel
1. Entscheidung über die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen
2. Entscheidung über die redaktionellen Änderungen und Ergänzungen
3. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Sindram, Tel. 3007
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Dill, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
10.09.2013 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Schulausschuss Vorberatung
12.09.2013 
des Schulausschusses beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
18.09.2013 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
26.09.2013 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
08.10.2013 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Sportausschuss Vorberatung
09.10.2013 
des Sportausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
15.10.2013 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:                 xxx

Bez.:

Nr.:                xxx

Bez.:

xxx

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:                 xxx

Bez.:

Nr.:                xxx

Bez.:

xxx

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass alle Anlagen dieser Beschlussvorlage vollständig zur Verfügung stehen und beschließt:

 

  1. Dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.
  2. Der geänderten bzw. ergänzten Begründung vom 08.08.2013 wird zugestimmt.
  3. Der Bebauungsplan Nr. 172 1. Änderung Burgstraße / Reichsstraße - vom 08.08.2013 (mit den in violetter Farbe eingetragenen Änderungen) wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

A. Geltungsbereich

Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Gemarkung Wanne-Eickel, Flur 50, Flurstücke 406 (tw.) 407, 417 (tw.) und 418 mit einer Fläche von rund 5.270 m2. Im Osten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Reichsstraße, im Süden durch das Gelände des Tennisvereins TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V., im Westen durch den bestehenden Fuß- und Radweg in der öffentlichen Grünfläche und im Norden durch das Gelände der Realschule am Berg begrenzt. Der Geltungsbereich ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 2 dargestellt.

 

B. Planungsanlass und –erfordernis

Der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 172 „Burgstraße / Reichsstraße“ sieht für das Plangebiet eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbindung „Schule“ sowie ein Sondergebiet „Tennishalle“ vor. Die Realisierung des im Bebauungsplan vorgesehenen Spielfelds ist mittelfristig auf Grund der fehlenden Finanzierung nicht umsetzbar. Eine andere Nutzung der Fläche zu Schulzwecken wird ebenfalls nicht realisiert werden. Zurzeit wird die Fläche als „Hundewiese“ genutzt. Der Tennisverein TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V. beabsichtigt, sein Platzangebot um zwei weitere, vereinseigene Hallenplätze zwischen der bestehenden Tennishalle und der Reichsstraße zu erweitern. Derzeit stehen dem TC Parkhaus neben sechs Außenplätzen zwei Hallenplätze zur Verfügung, womit der Verein an seine Kapazitätsgrenze gestoßen ist. Für die Errichtung einer Tennishalle ist die Änderung des rechtkräftigen Bebauungsplans erforderlich, da die beabsichtige Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.

 

C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die Mitgliederzahlen des TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V. sind seit Jahren konstant:

        2010 - 380 Mitglieder

        2011 - 363 Mitglieder

        2012 - 368 Mitglieder

Die in 2012 gemeldeten 368 Mitglieder verteilen sich auf 47 passive und 321 aktive Vereins-mitglieder. Der Deutsche Tennisbund empfiehlt einen Schlüssel von durchschnittlich 40 aktiven Mitgliedern pro Platz. Bei 35 Mitgliedern pro Platz wird eine optimale Versorgung angenommen, bei einer Anzahl von 50 Mitgliedern pro Platz werden Engpässe angenommen. Bei 312 aktiven Vereinsmitgliedern des TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V. liegt der rechnerische Bedarf bei rund 8 Plätzen. Die sechs vorhandenen Außenplätze reichen zusammen mit der bestehenden Tennishalle nicht aus, um im Winter ausreichende Trainings- und Spielgelegenheiten gewährleisten zu können. Sowohl mit der Realschule an der Burg als auch mit der benachbarten Grundschule am Eickeler Park bestehen Kooperationen. Die bestehende Kooperation der Realschule an der Burg mit dem Tennisverein TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V. ermöglicht zurzeit nur eine Mitnutzung der bestehenden Vereinseinrichtungen von zwei Schulstunden pro Woche. Diese Kooperation soll ausgeweitet werden und so zu einem Ausbau des Sportangebots beitragen. Durch die Bebauungsplanänderung wird die erforderliche Erweiterung der Kapazitäten in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang zu den bestehenden Vereinseinrichtungen ermöglicht werden.

 

D. Bisheriges Planverfahren

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Dezember 2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 172, 1. Änderung – Burgstraße / Reichsstraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB beschlossen.

Bebauungspläne können für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

  1. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
  2. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b) genannten Schutzgüter bestehen.
  3. Im Bebauungsplan wird eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt.

Durch die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 172 „Burgstraße / Reichsstraße wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b) genannten Schutzgüter vor. Das nächstgelegene Natur 2000-Gebiet liegt in etwa 11,5 km Entfernung im Ruhrtal im Süden des Stadtgebiets Essen. Im Bebauungsplan wird die maximal zulässige Grundflächenzahl auf 0,7 festgesetzt. Das Baugrundstück umfasst eine Fläche von 3.843 m2, so dass eine Fläche von maximal rund 2.690 m2 als zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung festgesetzt wird. Die Erweiterung einer Tennisanlage um zwei Tennisplätze oder um eine Tennishalle an einem Standort der dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist, ist eine „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Absatz 1 des Baugesetzbuchs.

Die Änderung im beschleunigten Verfahren durchzuführen, ist daher zulässig.

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 10. November 2011 die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen, die am 10. Mai 2012 im Rahmen der Sitzung der Bezirksvertretung Eickel erfolgte. Darüber hinaus hatten die Bürger Gelegenheit, sich bis zum 25. Mai 2012 zur Planung zu äußern. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in der Sitzung der Bezirksvertretung Eickel wurde durch die Fraktion Die Grünen die Prüfung einer Planungsalternative für die Neuerrichtung der zwei zusätzlichen Tennisplätze angeregt (siehe Anlage 7). Vorgeschlagen wurde, dass ein Platz auf dem Gelände der Realschule zwischen Sport- und Tennishalle errichtet wird und ein Platz neben dem Clubhaus des Tennisvereins auf einer Wiese, die jetzt als Kinderspiel- und Beach-Tennisplatz genutzt wird. Im Ergebnis der Gegenüberstellung überwiegen die größeren Vorteile und geringeren Nachteile der Ursprungsplanung gegenüber der Planalternative. Die weiteren in der Bürgerbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen, führten aber ebenfalls nicht zu einer Änderung des Planentwurfs. Daher soll die Ursprungsplanung weiter verfolgt werden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.03.2013 aufgefordert, ihre Stellungnahmen zur geplanten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 172 und der Begründung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB bis zum 17.05.2013 abzugeben. Die eingegangenen vorgebrachten Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen, führten aber ebenfalls nicht zu einer Änderung des Planentwurfs.

Die Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde vom 8.7.2013 bis zum 7.8.2013 durchgeführt. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

 

E. Änderungen nach der öffentlichen Auslegung

Änderungen im Textteil

Im Textteil des Bebauungsplans Nr. 172 1. Änderung werden nach der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Änderungen erforderlich.

Der folgende Hinweis auf Bodendenkmäler wird gestrichen: „Sollten bei Bauarbeiten Bodendenkmäler entdeckt werden, ist dies der Stadt Herne und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälischen Museum für Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege in Münster, unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage lang in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW).

Der folgende Hinweis auf Bodendenkmäler wird eingefügt: „Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt / Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und / oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das  Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).

Der Hinweis auf § 51a Landeswassergesetz wird gestrichen: „Gemäß § 51a des Landeswassergesetzes NRW ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.“

Der Hinweis auf § 55 Wasserhaushaltsgesetz wird eingefügt: „Gemäß § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschiften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“

Der Hinweis auf eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 WHG wird eingefügt. „Die Verwertung und der Einbau von Recyclingbaustoffen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG. Diese Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der Stadt Herne, Untere Wasserbehörde, Fachbereich Umwelt zu beantragen. Es sind Daten zum vorgesehenen Verwertungsgut sowie zur hydrogeologischen Eignung des Einbauorts vorzulegen. Mit dem Einbau der Recyclingbaustoffe darf erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. nach Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zu der angezeigten Verwertungsmaßnahme begonnen werden.“

Änderungen im Planentwurf

Im Planentwurf werden keine Änderungen vorgenommen.

Änderungen in der Begründung

In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 172 1. Änderung werden nach der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Änderungen erforderlich.

In Kapitel 1 wird auf Seite 3 das Unterkapitel 1.3 Verfahrenswahl eingefügt:

„1.3 Verfahrenswahl

Bebauungspläne können für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Durch den Bebauungsplan darf nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
  2. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) genannten Schutzgüter bestehen.
  3. Im Bebauungsplan wird eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt.

Durch die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 172 „Burgstraße / Reichsstraße wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) genannten Schutzgüter vor. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet liegt in etwa 11,5 km Entfernung im Ruhrtal im Süden des Stadtgebiets Essen.

Im Bebauungsplan wird die maximal zulässige Grundflächenzahl auf 0,7 festgesetzt. Das Baugrundstück umfasst eine Fläche von 3.843 m2, so dass maximal rund 2.690 m2 als zulässige überbaubare Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung festgesetzt wird.

Die Erweiterung einer Tennisanlage um zwei Tennisplätze oder auch um eine Tennishalle an einem Standort, der dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist, ist eine „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Absatz 1 des Baugesetzbuchs. Die Änderung im beschleunigten Verfahren durchzuführen ist daher zulässig.

Das Kapitel 4 Städtebauliche Planungsziele wird auf den Seiten 4 und 5 wie folgt geändert. Der Absatz: „Der TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V. verfügt derzeit über rund 470 Vereinsmitglieder. Seit Jahren konnten die Mitgliederzahlen konstant gehalten und die Zahl der aktiven Mitglieder sogar ausgebaut werden.“ wird gestrichen und durch den folgenden Text ersetzt:

„Die Mitgliederzahlen des Vereins sind seit Jahren konstant:

        2010 - 380 Mitglieder

        2011 - 363 Mitglieder

        2012 - 368 Mitglieder

Die in 2012 gemeldeten 368 Mitglieder verteilen sich auf 47 passive und 321 aktive Vereins-mitglieder. Der Deutsche Tennisbund empfiehlt einen Schlüssel von durchschnittlich 40 aktiven Mitgliedern pro Platz. Bei 35 Mitgliedern pro Platz wird eine optimale Versorgung angenommen, bei einer Anzahl von 50 Mitgliedern pro Platz werden Engpässe angenommen. Bei 312 aktiven Vereinsmitgliedern des TC Parkhaus Wanne-Eickel e. V. liegt der rechnerische Bedarf bei rund 8 Plätzen. Die sechs vorhandenen Außenplätze reichen zusammen mit der bestehenden Tennishalle nicht aus, um im Winter ausreichende Trainings- und Spielgelegenheiten gewährleisten zu können.“ Die Änderung ist wegen der aktuelleren und detaillierteren verfügbaren Zahlen erforderlich.

Das Kapitel 5.2 Kennzeichnungen mit dem Unterkapitel Bergbau (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) auf Seite 7 wird gestrichen. Aus der Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW  geht hervor, dass kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb des Plangebiets dokumentiert ist.

Daher wird im Kapitel 5.2 Hinweise im Unterkapitel 5.2.7 Bergbau auf Seite 8 der folgende Hinweis ergänzt: „Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau dokumentiert.“

In Kapitel 5.2 Hinweise wird auf Seite 7 das Unterkapitel 5.2.3 Bodendenkmäler gestrichen: „Sollten bei Bauarbeiten Bodendenkmäler entdeckt werden, ist dies der Stadt Herne und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westfälischen Museum für Archäologie, Amt für Bodendenkmalpflege in Münster, unverzüglich anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage lang in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW).

In Kapitel 5.2 Hinweise wird auf Seite 8 das Unterkapitel 5.2.3 Bodendenkmäler eingefügt: „Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und / oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und / oder pflanzlichen Lebens aus Erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Stadt / Gemeinde als Unterer Denkmalbehörde und / oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel.: 02761/ 93750; Fax: 02761/ 937520) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das  Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 DSchG NW).

In Kapitel 5.2 Hinweise wird auf Seite 8 das Unterkapitel 5.2.5 Niederschlagswasser gestrichen: „Gemäß § 51a des Landeswassergesetzes NRW ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.“

In Kapitel 5.2 Hinweise wird auf Seite 8 das Unterkapitel 5.2.5 Niederschlagswasser eingefügt: „Gemäß § 55 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschiften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“

In Kapitel 5.2 Hinweise wird auf Seite 8 das Unterkapitel 5.2.6 Wasserrechtliche Erlaubnis eingefügt: „Die Verwertung und der Einbau von Recyclingbaustoffen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG. Diese Erlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme bei der Stadt Herne, Untere Wasserbehörde, Fachbereich Umwelt zu beantragen. Es sind Daten zum vorgesehenen Verwertungsgut sowie zur hydrogeologischen Eignung des Einbauorts vorzulegen. Mit dem Einbau der Recyclingbaustoffe darf erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. nach Zustimmung der Unteren Wasserbehörde zu der angezeigten Verwertungsmaßnahme begonnen werden.“

Bei den Anlagen wird das „Lärmgutachten (TÜV Nord), Juni 2010“ durch das „Lärmgutachten (TÜV Nord), April 2013“ ersetzt. In der überarbeiteten Fassung ist auf Seite 10 das Unterkapitel 3.4 Traglufthalle ergänzt worden, das die Belastung durch die durch das Gebläse verursachten Lärmemissionen behandelt. An dem Ergebnis des Lärmgutachtens hat sich nicht geändert.

 

Die Begründung erhält das Datum 08.08.2013. Änderungen gegenüber der Begründung vom 14.01.2013 sind in kursiver Schrift vorgenommen.

 

Eine erneute Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB ist aufgrund dieser Änderungen nicht erforderlich.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

(Friedrichs)

   Stadtrat

    


Anlagen:

  1. Lage des Plangebiets im Stadtgebiet (A4, Stadtplan, ohne Maßstab)
  2. Bebauungsplan Nr. 172 1. Änderung Burgstraße / Reichsstraße - vom 08.08.2013 (1 Exemplar je Fraktion)
  3. Begndung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 172 1. Änderung vom 08.08.2013 inklusive der Anlagen

Die folgenden Anlagen der Begründung bzw. der Sitzungsvorlage sind der Sitzungsvorlage im Ausdruck als Zusammenfassungen beigefügt. Die vollständigen Anlagen werden allen Mitgliedern der beratenden und beschließenden Gremien digital im Ratsinformationssystem sowie jeder Fraktion auf CD zur Verfügung gestellt.

  1. rmgutachten
  2. Artenschutzrechtliche Vorprüfung
  3. Untergrunduntersuchungen auf dem Grundstück Burgstraße  Ecke Reichsstraße in Herne
  4. Alternativenprüfung
  5. Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu den im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 Übersichtsplan mit Lage des Geltungsbereichs (820 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 Bebauungsplan vom 08.08.2013 (1358 KB)      
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplanentwurf vom 08.08.2013 (654 KB)      
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4 Lärmgutachten (807 KB)      
Anlage 5 5 öffentlich Anlage 5 Artenschutzrechtliche Vorprüfung (4656 KB)      
Anlage 6 6 öffentlich Anlage 6 Untergrunduntersuchungen auf dem Grundstück Burgstraße Ecke Reichsstraße in Herne (8154 KB)      
Anlage 7 7 öffentlich Anlage 7 Alternativenprüfung (3016 KB)      
Anlage 8 8 öffentlich Anlage 8 Abwägungsvorschlag der Verwaltung (117 KB)