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Vorlage - 2013/0006  

Betreff: Sachstandsbericht zum Hof Waning, Stadtbezirk Sodingen
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Frau Sindram
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Fortnagel, Bettina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
22.01.2013 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung zur Kenntnis genommen   
Landschaftsbeirat Vorberatung
12.02.2013 
des Landschaftsbeirates zur Kenntnis genommen   
Integrationsrat Vorberatung
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
13.02.2013 
des Ausschusses für Umweltschutz zur Kenntnis genommen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
13.02.2013 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen zur Kenntnis genommen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
26.02.2013 
des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Hofanlage Hof Waningliegt im Stadtbezirk Sodingen an der Oestrichstraße (siehe Anlage 1). Sie  ist eine der letzten und größten komplett erhaltenen Hofstellen zwischen Herne und Bochum und besteht aus einem Ensemble von drei Fachwerkhäusern, die aufwendig, ökologisch restauriert wurden. Das Haupthaus ein zweigeschossiges Fachwerkhaus bestehend aus einem Wirtschaftsteil mit Längsdeele und einem Wohnteil - und der danebenstehende ehemalige Pferdestall sind seit 1994 als Baudenkmäler unter Schutz gestellt. Das Fachwerkgerüst und der historische Dachstuhl der Scheune sind als Ergänzung zum Haupthaus und zum Pferdestall als Baudenkmal im Jahr 1996 unter Schutz gestellt worden.

 

Der Hof dokumentiert die ländliche, vorindustrielle Vergangenheit und befindet sich in einem heute noch überwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet der Stadt Herne. Die Hofanlage mit ihrer historischen Bausubstanz ist durch ihre landschaftsbildende Kulisse bedeutend für Holthausen, weil sie in ihrer Ausdehnung über mindestens 110 Jahre  unverändert blieb. Daher ist seit 2005 die gesamte Hofanlage an der Oestrichstraße als Denkmalbereich gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) unter Schutz gestellt (siehe Anlage 2).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 DSchG NRW haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist.  Die denkmalgerechte Erhaltung der Hofanlage erzeugt hohe Mehrkosten gegenüber einer gewöhnlichen Gebäudeunterhaltung, die nicht über die Nutzung der Hofstelle gedeckt werden können.

 

Aktuell wird die Hofstelle zu Wohnzwecken sowie gewerblich als Standort der waning bauen GmbHgenutzt. Wohnungen sind in dem Wohnteil des zweigeschossigen Haupthauses sowie im ehemaligen Pferdestall und in der Scheune vorhanden. Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang das untergenutzte Haupthaus; während der Wohnteil entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt wird, steht der Wirtschaftsteil mit Längsdeele und somit der Großteil des Gebäudes leer. Um langfristig die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hofstelle und somit auch den Erhalt des Denkmals zu gewährleisten, ist die Entwicklung einer ertragreicheren Nutzung des Denkmals notwendig.

 

Wegen der Lage der Hofstelle im Außenbereich ist die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) zu beurteilen. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, wie die Darstellung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes oder mögliche Umwelteinwirkungen des Vorhabens müssen bei einer Änderung der Nutzung oder der baulichen Anlagen besondere Berücksichtigung finden.

 

Der von den Räten der Städte der Planungsgemeinschaft beschlossene und am 03.05.2010 in Kraft getretene Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) stellt das Gebiet um die Hofanlage als Flächen für Landwirtschaft und Grünflächen dar und weist es als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit Bereichen zum Schutz der Natur (BSN) sowie der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) aus. Darüber hinaus liegt die Hofstelle im Regionalen Grünzug E.

 

Dem RFNP entsprechend ist der den Hof umgebende Bereich im Landschaftsplan der Stadt Herne als Landschaftsschutzgebiet  Holthausen Sodinger Volkspark Langeloh“  (Festsetzungsnummer 7.7.13) unter Schutz gestellt. Die Unterschutzstellung erfolgte wegen der ornithologischen, botanischen und zoologischen Bedeutung des Gebiets und zum Erhalt des gut strukturierten Landschaftskomplexes, von Bachtälern, mit abschnittsweise naturnahen Bachverläufen, Grünlandbereichen mit Gehölzgruppen, Kopfbäumen und naturnahen Laubwaldbeständen. Die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung NRW ist verboten.

 

Um den Bereich durch landschaftspflegerische Maßnahmen weiterzuentwickeln, soll der westlich der Hofanlage gelegene Bachlauf in Zusammenarbeit mit der Stadt und dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) renaturiert werden. Eine Grobplanung liegt bereits vor, muss aber noch mit verschiedenen Fachstellen abgestimmt und ausgearbeitet werden. Unter anderem sollen in den kommenden Jahren folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

?        Anbringung von Kauz- und Eulenkästen,

?        Erweiterung und Ergänzung der vorhandenen Streuobstwiese durch Neupflanzungen,

?        Freihalten des Tals durch regelmäßigen Rückschnitt von Brombeerbeständen und Ersatz durch standortgerechte Gehölzstrukturen.

 

Der Erhalt des Denkmals und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen bei der Entwicklung eines Konzepts für eine langfristig tragfähige, wirtschaftliche Nutzung der Hofanlage in Einklang gebracht werden. Die Verwaltung beabsichtigt, durch die Aufstellung einer Außenbereichssatzung im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB, eine entsprechende Nutzung zu begünstigen.

 

Durch eine Außenbereichssatzung kann bestimmt werden, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Darüber hinaus können in der Satzung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit, wie zum Beispiel die Beschränkung von baulichen Erweiterungen oder die Anzahl der zulässigen Wohnungen, getroffen werden. Im Gegensatz zur Aufstellung eines Bebauungsplans wird der Geltungsbereich der Satzung weiterhin als planungsrechtlicher Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB beurteilt, so dass der Entwicklung der Hofanlage nach wie vor enge Grenzen gesetzt sind.

 

Auch wenn die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung auf kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe ausgeweitet werden kann, soll die Satzung an dieser Stelle vor allem der Entwicklung einer Wohnnutzung auf der Hofanlage dienen. Es bestehen Überlegungen seitens des Eigentümers einen weiteren Teil der Scheune sowie den ehemaligen Schweinestall, der zurzeit als Werkstatt dient, für Wohnzwecke zu nutzen (siehe Anlage 2). Durch den Eigentümer wurden bereits verschiedene Ideen für mögliche Nutzungskonzeptionen vorgelegt, die auf ihre Umsetzbarkeit in planungs- und naturschutzrechtlicher sowie in denkmalpflegerischer Hinsicht geprüft werden müssen.

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

(Friedrichs)

   Stadtrat

 

 

 

Anlagen:

1.      Übersichtsplan - Lage der Hofanlage im Stadtgebiet

2.      Übersicht der Baudenkmäler

 

 


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Übersichtsplan - Lage der Hofanlage im Stadtgebiet (354 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 - Übersicht der Baudenkmäler (52 KB)