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Vorlage - 2012/0818  

Betreff: 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 169 -Gustavstraße-Stadtbezirk Eickel

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lökenhoff, 3009
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Böhnke, Bianca
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
22.01.2013 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
07.02.2013 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
13.02.2013 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
26.02.2013 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:                  ./.

Bez.:

Nr.:                  ./.

Bez.:

                ./.

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:                  ./.

Bez.:

Nr.:                    ./.

Bez.:

                ./.

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.               Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt

 

die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 169 Gustavstraßegemäß

§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Planänderung und ergänzung soll im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

 

Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 2 dargestellt.

 

2.               Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

A. Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich der 1. Änderung und Ergänzung umfasst den kompletten Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 169 –Gustavstraße– sowie das im beigefügten Bebauungsplan farbig gekennzeichnete Flurstück 525. Dieser befindet sich im Südwesten des Stadtbezirks Eickel und wird in etwa begrenzt durch die Friedastraße im Norden, die Gustavstraße im Westen, die Gemeindegrenze zur Stadt Bochum bzw. den Hüller Bach im Süden sowie die Straße Am Bollwerk und ebenfalls die Gemeindegrenze zur Stadt Bochum im Osten.

 

Die parzellenscharfe Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der unter Anlage 2 beigefügten Kartengrundlage.

 

 

B. Planungsanlass und –erfordernis

 

Der Bebauungsplan Nr. 169 –Gustavstraße ist seit dem 08.07.2006 rechtsgültig. Städtebauliche Ziele des Bebauungsplans sind die Festsetzung eines Grünzugs als „Private Grünfläche“ sowie eines Wohnbaugebietes („Allgemeines Wohngebiet“) zur Errichtung von Einfamilienhäusern. Das Wohnbaugebiet ist Teil des beschlossenen „Programms zur Entwicklung von Wohnbauflächen (WEP)“. Die Eigentümerin der in Rede stehenden Flächen ist die Firma Thyssen-Krupp Real Estate GmbH. Sie vermarktet zurzeit das gesamte Areal, das sowohl aus den im Bebauungsplan festgesetzten Wohnbauflächen als auch den Grünflächen besteht.

 

Die Firma Bollmann Liegenschaften GmbH aus Bochum hat die Absicht, das gesamte Grundstück von Thyssen-Krupp zu erwerben, mit dem Ziel, auf der Wohnbaufläche freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser zu errichten. Die im Bebauungsplan festgesetzten „Privaten Grünflächen“ wird die Fa. Bollmann nicht in ihrem künftigen Eigentum behalten.

 

Bereits während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 169 im Jahr 2003 hat die Verwaltung gegenüber Thyssen-Krupp zugesagt, die geplanten Grünflächen – die bislang zu Grabelandzwecken verpachtet und genutzt waren – unentgeltlich zu übernehmen. Hierzu werden die Flächen vorab von den Pächtern geräumt.

 

Durch die Übertragung der Grünflächen auf die Stadt Herne besteht nunmehr die Chance, hier einen attraktiven und den Ortsteil landschaftlich aufwertenden öffentlichen Grünzug zu gestalten, der zudem auch einen wirksamen Einfluss auf das hier bestehende Kleinklima ausübt. Mit Blick auf das derzeit in Aufstellung befindliche Klimaschutzkonzept und auch das geplante Programm zur Entwicklung von Grünflächen (GEP) ist der in Rede stehende Grünzug ein wichtiger Baustein.

 

 

C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung und langfristigen Sicherung eines der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grünzugs, der zudem mit einer Wegeverbindung ausgestattet werden soll. Aufgrund der mit dem Bebauungsplan verbundenen baulichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, die ebenfalls auf den künftigen öffentlichen Grünflächen umgesetzt werden können.

 

 

D. Voraussichtliche Inhalte der Planung

 

Der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 169 setzt den in Rede stehenden Grünzug zurzeit als „Private Grünflächen“ fest. In Anbetracht des beabsichtigten Planungsziels besteht das Erfordernis, die Grünflächen als „Öffentliche Grünflächen“ festzusetzen.

 

Auf einer Teilfläche der derzeitig im Bebauungsplan festgesetzten „Ausgleichsfläche für Neubebauung“ soll künftig ein Baugrundstück für ein zusätzliches freistehendes Einfamilienhaus entstehen. Die bisher auf dieser Teilfläche vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen werden auf der geplanten „Öffentlichen Grünfläche“ realisiert.

 

Das dem rechtsgültigen Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept sah seinerzeit die Errichtung von Reiheneigenheimen vor. Daher ist im südöstlichen Bereich des Plangebietes eine Fläche für Garagen und Stellplätze festgesetzt. Da der Grundstückserwerber die Absicht hat, das Wohnbaugebiet in einer aufgelockerten Bauweise, bestehend aus freistehenden Einfamilienhäusern und Doppelhäusern, zu realisieren, besteht kein Erfordernis, eine zusätzliche gemeinschaftliche Garagen- und Stellplatzfläche vorzusehen. Stattdessen sollen hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines zusätzlichen Doppelhauses geschaffen werden.

 

In Anbetracht der durch den potentiellen Bauherrn geplanten Bauweise wird der künftige Gesamtversiegelungsgrad innerhalb des Neubaugebietes geringer ausfallen.

 

 

E. Weitere Vorgehensweise

 

Zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans müssen die erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen neu bilanziert werden. Weitere Gutachten und Fachbeiträge sind nicht erforderlich.

 

Im Rahmen der zeitnah vorgesehenen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB soll die geänderte Planung der Öffentlichkeit vorgestellt werden.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

 

(Friedrichs)

  Stadtrat

 

 

Anlagen:

 

1. Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000

2. Rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 169 –Gustavstraße– (ein Exemplar je Fraktion)

 

   


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich BP169_08-07-06 (9994 KB)      
Anlage 2 2 öffentlich BP169_Übersichtsplan (3010 KB)