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Vorlage - 2011/0414  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 220 - Holsterhauser Straße -,
Stadtbezirk Herne-Mitte
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Lökenhoff, Tel. 3009
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Dill, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
14.07.2011 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
21.09.2011 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
06.10.2011 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
11.10.2011 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:                 xxx

Bez.:

Nr.:                  xxx

Bez.:

xxx

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:                 xxx

Bez.:

Nr.:                 xxx

Bez.:

xxx

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.               Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 220 –Holsterhauser Straße- gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 1 dargestellt.

 

2.               Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

A. Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich wird in etwa begrenzt durch die Holsterhauser Straße im Norden und Nordwesten, den Sportartikelfachmarkt „Decathlon“ im Südwesten, den Gewerbepark Hibernia im Süden und die Gleistrasse der „Deutsche Bahn AG“ bzw. die Bundesautobahn A 43 im Osten.

 

 

B. Planungsanlass und –erfordernis

 

Bereits am 11.11.2008 hat der Haupt- und Finanzausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 220 beschlossen.

 

Seinerzeit wurde der Verwaltung bekannt, dass die Linde AG ihren Betrieb an der Holsterhauser Straße endgültig aufgibt und die verbleibenden Produkt- und Lagerkapazitäten an ihren Standort im Gewerbegebiet „Friedrich der Große“ verlagert.

 

Im Hinblick auf die Folgenutzung des Grundstücks der Firma Linde sollte einer gewerblichen Nutzung der Vorrang eingeräumt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls noch zur Verfügung stehende Restflächen der Landesentwicklungsgesellschaft NRW (LEG) arrondiert werden.

 

Im Jahr 2008 wurde bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne ein Grundstücksentwickler vorstellig, der beabsichtigte, die Grundstücksfläche von der Linde AG zu erwerben und dort einen Einzelhandelsfachmarkt zu errichten. In Anbetracht der stadtentwicklungspolitischen Zielvorstellungen bezüglich der künftigen Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet, insbesondere außerhalb bestehender Versorgungszentren, sollte eine Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort ausgeschlossen bleiben.

 

Zwischenzeitlich hat eine Grundstücksentwicklungsgesellschaft die Fläche erworben mit der Zielsetzung, hier ein Autohaus, eine Tankstelle und ein Entertainment-Center zu errichten. Auch bei diesen Betriebsformen handelt es um Einzelhandel, da hier der Verkauf an Endverbraucher im Vordergrund steht. Allerdings ist der Kraftfahrzeughandel in keiner Weise zentrenrelevant und primär auf Gewerbegebietslagen angewiesen. Heutige Tankstellen verfügen aus Gründen der Betriebswirtschaftlichkeit neben dem Angebot an Kraftstoffen zum Teil auch über ein nahversorgungsrelevantes Nebensortiment. Die hier aber in Rede stehenden Verkaufsflächen bewegen sich aber in einer Größenordnung, die eine Zentrenunverträglichkeit ausschließen.

 

 

C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

 

Da das damalige bauleitplanerische Ziel „Ausschluss von Einzelhandel“ zu allgemein ausgerichtet war, bedarf es hier einer Korrektur bzw. Klarstellung und somit eines erneuten Aufstellungsbeschlusses, da mit der Aufstellung des Bebauungsplans letztlich ausschließlich der Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gesichert werden soll.

 

 

D. Voraussichtliche Inhalte der Planung

 

Der Bebauungsplan Nr. 220 wird ein „Gewerbegebiet“ im Sinne von § 8 BauNVO festsetzen. Darüber hinaus werden textliche Festsetzungen getroffen, die eine zentrenunverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausschließen.

 

E. Weitere Vorgehensweise

 

Als nächster Verfahrensschritt ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen, sobald sich die weiteren Nutzungsmöglichkeiten für die verbleibenden Flächen konkretisieren.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

(Terhoeven)

   Stadtrat

   

Anlagen:

Anlagen:

- Übersichtsplan M 1:10.000

- Plangrundlage mit Abgrenzung des Bebauungsplangebietes Nr. 220

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich BP220_Übersichtsplan 10000, 22.9.08 (713 KB)