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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
Produkt | Kontengruppe | Ertrag/Aufwand (-) |
Nr.: xxx Bez.: | Nr.: xxx Bez.: | xxx |
Teilfinanzplan (investiv)
Maßnahme | Kontengruppe | Einzahlung/Auszahlung (-) |
Nr.: xxx Bez.: | Nr.: xxx Bez.: | xxx |
Beschlussvorschlag:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 220 –Holsterhauser Straße- gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der zum Beschluss gehörenden Anlage 1 dargestellt.
2. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
A. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich wird in etwa begrenzt durch die Holsterhauser Straße im Norden und Nordwesten, den Sportartikelfachmarkt „Decathlon“ im Südwesten, den Gewerbepark Hibernia im Süden und die Gleistrasse der „Deutsche Bahn AG“ bzw. die Bundesautobahn A 43 im Osten.
B. Planungsanlass und –erfordernis
Bereits am 11.11.2008 hat der Haupt- und Finanzausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 220 beschlossen.
Seinerzeit wurde der Verwaltung bekannt, dass die Linde AG ihren Betrieb an der Holsterhauser Straße endgültig aufgibt und die verbleibenden Produkt- und Lagerkapazitäten an ihren Standort im Gewerbegebiet „Friedrich der Große“ verlagert.
Im Hinblick auf die Folgenutzung des Grundstücks der Firma Linde sollte einer gewerblichen Nutzung der Vorrang eingeräumt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls noch zur Verfügung stehende Restflächen der Landesentwicklungsgesellschaft NRW (LEG) arrondiert werden.
Im Jahr 2008 wurde bei der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Herne ein Grundstücksentwickler vorstellig, der beabsichtigte, die Grundstücksfläche von der Linde AG zu erwerben und dort einen Einzelhandelsfachmarkt zu errichten. In Anbetracht der stadtentwicklungspolitischen Zielvorstellungen bezüglich der künftigen Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet, insbesondere außerhalb bestehender Versorgungszentren, sollte eine Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort ausgeschlossen bleiben.
Zwischenzeitlich hat eine Grundstücksentwicklungsgesellschaft die Fläche erworben mit der Zielsetzung, hier ein Autohaus, eine Tankstelle und ein Entertainment-Center zu errichten. Auch bei diesen Betriebsformen handelt es um Einzelhandel, da hier der Verkauf an Endverbraucher im Vordergrund steht. Allerdings ist der Kraftfahrzeughandel in keiner Weise zentrenrelevant und primär auf Gewerbegebietslagen angewiesen. Heutige Tankstellen verfügen aus Gründen der Betriebswirtschaftlichkeit neben dem Angebot an Kraftstoffen zum Teil auch über ein nahversorgungsrelevantes Nebensortiment. Die hier aber in Rede stehenden Verkaufsflächen bewegen sich aber in einer Größenordnung, die eine Zentrenunverträglichkeit ausschließen.
C. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Da das damalige bauleitplanerische Ziel „Ausschluss von Einzelhandel“ zu allgemein ausgerichtet war, bedarf es hier einer Korrektur bzw. Klarstellung und somit eines erneuten Aufstellungsbeschlusses, da mit der Aufstellung des Bebauungsplans letztlich ausschließlich der Erhalt und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gesichert werden soll.
D. Voraussichtliche Inhalte der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 220 wird ein „Gewerbegebiet“ im Sinne von § 8 BauNVO festsetzen. Darüber hinaus werden textliche Festsetzungen getroffen, die eine zentrenunverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausschließen.
E. Weitere Vorgehensweise
Als nächster Verfahrensschritt ist die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehen, sobald sich die weiteren Nutzungsmöglichkeiten für die verbleibenden Flächen konkretisieren.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
Anlagen:
- Übersichtsplan M 1:10.000
- Plangrundlage mit Abgrenzung des Bebauungsplangebietes Nr. 220
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | BP220_Übersichtsplan 10000, 22.9.08 (713 KB) |