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Vorlage - 2010/0673  

Betreff: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW vom 12.01.2001
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Otto - 2392
Federführend:FB 22 - Immobilien und Wahlen Bearbeiter/-in: Grewe, Tanja
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
25.11.2010 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
30.11.2010 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
01.12.2010 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
02.12.2010 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.12.2010 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
14.12.2010 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Herne beschließt die nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW:

 

 

Zweite Satzung

zur Änderung der Satzung zur Durchführung

von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW

vom ____________________ (Datum der Bekanntmachungsanordnung)

 

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), hat der Rat der Stadt am ___________________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gemäß § 26 GO NRW vom 12. November 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 31. März 2005, wird wie folgt geändert:

 

 

1.       § 2 erhält folgende Fassung:

 

„Soweit diese Satzung keine besondere Regelung trifft, gelten die Vorschriften des § 26 GO NRW, des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) sinngemäß.“

 

 

2.      § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Antragsberechtigt ist, wer am Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens zu den Wahlen des Rates gemäß §§ 7 und 8 KWahlG wahlberechtigt ist.“

 

 

3.      In § 3 wird der Absatz 2 gestrichen.

 

 

4.      In § 3 wird der Absatz 3 zu Absatz 2.

 

 

5.      In § 3 wird der Absatz 4 zu Absatz 3.

 

 

6.      In § 3 wird der Absatz 5 zu Absatz 4. Der folgende Satz wird angefügt:

 

„Die §§ 7 und 8 KWahlG finden Anwendung.“

 

 

7.      In § 3 wird der Absatz 6 zu Absatz 5.

 

 

8.      § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt zu entscheiden, werden durch den Oberbürgermeister entgegengenommen.“

 

 

9.      § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit des Stadtbezirks zu entscheiden, werden durch die jeweilige Bezirksbürgermeisterin / den jeweiligen Bezirksbürgermeister entgegengenommen, die / der das Bürgerbegehren zur Prüfung der Zulässigkeit dem Oberbürgermeister zuleitet.“

 

 

10.  In § 5 wird der Absatz 4 gestrichen.

 

 

11.  In § 5 wird der Absatz 5 zu Absatz 4.

 

 

12.  In § 5 wird der Absatz 6 zu Absatz 5.

 

 

13.  § 6 (neu) erhält folgende Fassung:

 

„(1) Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren ganz oder teilweise nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.“

„(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).“

 

 

14.  Die bisherigen §§ 6 bis 25 werden die §§ 7 bis 26.

 

 

15.  § 7 (neu) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Auf die Abstimmungsvorstände finden die Vorschriften des § 2 Absatz 4, 5, 6 und 8 KWahlG Anwendung.“

 

 

16.  § 10 (neu) erhält folgende Fassung:

 

„Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheides zu den Wahlen des Rates gemäß §§ 7 und 8 KWahlG wahlberechtigt ist.“

 

 

17.  § 12 (neu) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zur Einsicht bereit zu halten. Die Vorschriften des § 10 Absatz 4 und 5 KWahlG gelten entsprechend.“

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Mit dem in Kraft Treten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09.10.2007 (GV.NRW. S. 380) am 17.10.2007 ist in § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW das Element des „Ratsbürgerentscheides“ aufgenommen worden. Damit hat auch der Rat die Möglichkeit, die Bürger zu einem Bürgerentscheid aufzurufen. Für den Ratsbürgerentscheid gelten die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürgern beantragten Bürgerentscheid. Deshalb sind auch die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (GV.NRW. S. 245) darauf anzuwenden.

Des Weiteren ist in § 26 Abs. 6 GO NRW die „Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens“ eingefügt worden. Entscheidet der Rat, dass das eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist, löst dies bis zur Abstimmung über den Bürgerentscheid eine Entscheidungssperre für die Gemeinde aus. Sie ist dann an gegenläufigen Entscheidungen oder Maßnahmen gehindert.

 

Die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist daher an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

 

§ 2 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist dahingehend zu ändern, dass auf die Anwendung der Vorschriften des § 26 GO NRW, des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung hingewiesen wird.

 

§ 3 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist dahingehend zu ändern, dass ausdrücklich auf die Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen wird.

 

§ 4 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist dahingehend zu ändern, dass die Zuständigkeiten für die Entgegennahme von Bürgerbegehren geregelt werden.

 

§ 5 Abs. 4 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird durch den neuen § 6 ersetzt und konkretisiert und kann daher gestrichen werden.

 

§ 6 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist aufgrund vorhergehender Änderungen der Gemeindeordnung neu einzufügen, um die Durchführung von Bürgerentscheid und Ratsbürgerentscheid zu regeln.

 

§ 7 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist aufgrund vorhergehender Änderungen des Kommunalwahlgesetzes dahingehend zu ändern, dass eine Aktualisierung der maßgeblichen Vorschriften vorgenommen wird.

 

§ 10 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist dahingehend zu ändern, dass auf die Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen wird.

 

§ 12 der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist dahingehend zu ändern, dass auf die Anwendung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes hingewiesen wird.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Bornfelder

Stadtdirektor

 

 

    


Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Synopse 2010 (240 KB) PDF-Dokument (341 KB)