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Beschlussvorschlag:
1.
Der
Haupt- und Finanzausschuss beschließt das Verfahren zur ersten textlichen
Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 32 – Umgehungsstraße Bebelstraße,
Moltkestraße (heute Westring) – gemäß § 2 Abs.1 Nr.4 Baugesetzbuch (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl Seite 2141, berichtigt BGBl
1998 Seite 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl I Seite
2850) einzuleiten. Der Ergänzungstext lautet wie folgt:
„Gemäß § 1 Abs.5 und Abs.9 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) sind von den nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen
Vergnügungsstätten Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i
sowie Betriebe mit Sexdarbietungen im Sinne von § 33a der Gewerbeordnung nicht
zulässig.“
Der Ergänzungstext bezieht sich auf
das Flurstück 280 teilweise, Flur 3, Gemarkung Herne. Der Geltungsbereich ist
zudem im Übersichtsplan dargestellt.
2.
Der
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt die Öffentliche
Darlegung und Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
Sachverhalt:
Am 02.03.2004 ist ein Nutzungsänderungsantrag für das
ehemalige Bahnpostgebäude bei der Stadt eingegangen. Die Immobilie liegt im
Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes 32 – Bebelstraße, Moltkestraße
(jetzt Westring), befindet sich im Besitz der Deutschen Bahn AG und ist dem
Kernbereich der Herner City zuzuordnen.
Die jetzige Nutzung als Zweiradbetrieb ist nach Angaben des
Pächters unrentabel. Es besteht stattdessen die Absicht, im Rahmen des
Pachtverhältnisses zwei etwa gleich große Spielhallen von ca. 156 qm und ca.
159 qm Nutzfläche zu erstellen.
Vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der SchülerInnen
des nahe gelegenen Schulzentrums auf dem Weg zu den Haltestellen von Bus und
Bahn notgedrungen den geplanten Spielhallenstandort passieren müssen, ist es
zwingend geboten, diese Art von Vergnügungsstätten planungsrechtlich zu
unterbinden.
Für den Kernbereich der Herner City liegen bereits
Aufstellungsbeschlüsse mit der Zielrichtung „Eindämmung der Ansiedlung weiterer
Vergnügungsstätten“ vor. Dieser Kernbereich, bestehend aus fünf rechtskräftigen
Bebauungsplänen und den Planbereichen 163/1 (City Herne nördlicher Bereich)
bzw. 163/2 (City Herne südlicher Bereich) soll um den Ergänzungsteil des
Bebauungsplanes 32 erweitert werden, um den erkennbaren Trend einer negativen
Entwicklung einzudämmen.
Die vorgeschlagene textliche Ergänzung des Bebauungsplanes
32 ist somit eine flankierende Maßnahmen zur Zustandsverbesserung der
Herner City.
Als rechtliches Instrument zur Abwendung der drohenden
Spielhallenansiedlung bieten sich ergänzende textliche Festsetzungen im
bestehenden Bebauungsplan Nr. 32 an, d.h., innerhalb einer 3-Monatsfrist seit
Eingang des Nutzungsänderungsantrages muss ein Aufstellungsbeschluss gefasst
sein, der es ermöglicht, die Intentionen der Bebauungsplanergänzung auch präventiv
zu sichern.
Die Beschlussfassung zur Aufstellung der
Bebauungsplanergänzung durch den Haupt- und Finanzausschuss ist für den
18.05.2004, die Veröffentlichung dieses Beschlusses bis Ende Mai 2004
vorgesehen. Damit wird der rechtlich wirksame Zeitrahmen zur Planungssicherung
eingehalten.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
Anlagen:
- Übersichtsplan
- Rechtsgültiger Bebauungsplan 32, 3.
Teilabschnitt einschl. Begründung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Übersicht 2500 Ergänzung BP 32 Kopie (959 KB) |