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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Aufgrund § 172
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl.
S. 2141 berichtigt BGBl. 1978 S. 137) zuletzt geändert durch Gesetz vom
23.07.2002 (BGBl I Seite 2850) i. V. mit § 7 der Gemeindeverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666/SGV NW 2033) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NW
S. 458) wird die beigefügte Erhaltungssatzung beschlossen.
Das Satzungsgebiet umfasst die sog. “Hühnerleitersiedung”. Die genaue Abgrenzung des Bereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan 1:10.000 bzw. dem Katasterplan 1:500.
Sachverhalt:
Das
städtebauliche Erhaltungsrecht des Baugesetzbuches (BauGB) ermöglicht es den
Gemeinden, ein bebautes Gebiet zu erhalten und eine notwendige Umstrukturierung
sozial gerecht anzupassen.
Der
schützenswerte Charakter eines Baugebietes wird häufig schon durch bauliche
Veränderungen erheblich beeinträchtigt. Die Erhaltungssatzung gibt der Gemeinde
eine Handhabe, Veränderungen einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen und
dadurch auf das nachträgliche Baugeschehen Einfluss zu nehmen.
Genehmigungsbedürftig sind danach:
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der Abbruch
-
die Änderung
-
die Nutzungsänderung und
-
die Errichtung baulicher Anlagen
Durch diesen
Satzungstyp soll eine vorhandene städtebauliche Qualität in einem bestimmten
Gebiet vor negativen Veränderungen bewahrt werden. Geschützt werden sollen
Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen von
städtebaulicher
insbesondere
bergbaugeschichtlicher Bedeutung sind und von denen eine städtebauliche
Ausstrahlung ausgeht.
Die
Erhaltungssatzung ist somit ein städtebauliches Steuerungselement zum Schutz
aber auch zur Weiterentwicklung bebauter Bereiche mit erhaltenswerter Eigenart.
Sie ist kein Bauverhinderungsinstrument, sondern bietet der Gemeinde die
Grundlage für Verhandlungen mit dem Bauherrn. Durch die “Zweistufigkeit”
(Festlegung des Erhaltungsgebietes in der 1. Stufe, Abwägung für das einzelne
Vorhaben im Genehmigungsverfahren in der 2. Stufe) erlangt die
Erhaltungssatzung eine beachtliche Dynamik. Von besonderer Praxisbedeutung ist
die Möglichkeit der Plansicherung im Vorfeld der Rechtskraft der Satzung gemäß
§ 172 (2) BauGB.
Der
Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
Anlagen
Erhaltungssatzung
Begründung zur Erhaltungssatzung
Katasterplan 1:1000
Übersichtsplan 1:10.000
für die ehemalige Kolonie IV der
Zeche Pluto
Erhaltungssatzung
Anlagen:
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Erhaltungssatzung (37 KB) | (22 KB) | |||
2 | öffentlich | Begründung zur Erhaltungssatzung (58 KB) | (48 KB) |