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Vorlage - 2004/0225  

Betreff: Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die ehemalige Kolonie IV der Zeche Pluto - Stadtbezirk Wanne -
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Menke
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
22.04.2004 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
11.05.2004 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
18.05.2004 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Vorberatung
08.06.2004 
des Rates der Stadt beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Aufgrund § 172 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. S. 2141 berichtigt BGBl. 1978 S. 137) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl I Seite 2850) i. V. mit § 7 der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2033) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (GV NW S. 458) wird die beigefügte Erhaltungssatzung beschlossen.

 

Das Satzungsgebiet umfasst die sog. “Hühnerleitersiedung”. Die genaue Abgrenzung des Bereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan 1:10.000 bzw. dem Katasterplan 1:500.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Das städtebauliche Erhaltungsrecht des Baugesetzbuches (BauGB) ermöglicht es den Gemeinden, ein bebautes Gebiet zu erhalten und eine notwendige Umstrukturierung sozial gerecht anzupassen.

 

Der schützenswerte Charakter eines Baugebietes wird häufig schon durch bauliche Veränderungen erheblich beeinträchtigt. Die Erhaltungssatzung gibt der Gemeinde eine Handhabe, Veränderungen einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen und dadurch auf das nachträgliche Baugeschehen Einfluss zu nehmen. Genehmigungsbedürftig sind danach:

 

-          der Abbruch

-          die Änderung

-          die Nutzungsänderung und

-          die Errichtung baulicher Anlagen

 

Durch diesen Satzungstyp soll eine vorhandene städtebauliche Qualität in einem bestimmten Gebiet vor negativen Veränderungen bewahrt werden. Geschützt werden sollen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen von städtebaulicher

insbesondere bergbaugeschichtlicher Bedeutung sind und von denen eine städtebauliche Ausstrahlung ausgeht.

 

Die Erhaltungssatzung ist somit ein städtebauliches Steuerungselement zum Schutz aber auch zur Weiterentwicklung bebauter Bereiche mit erhaltenswerter Eigenart. Sie ist kein Bauverhinderungsinstrument, sondern bietet der Gemeinde die Grundlage für Verhandlungen mit dem Bauherrn. Durch die “Zweistufigkeit” (Festlegung des Erhaltungsgebietes in der 1. Stufe, Abwägung für das einzelne Vorhaben im Genehmigungsverfahren in der 2. Stufe) erlangt die Erhaltungssatzung eine beachtliche Dynamik. Von besonderer Praxisbedeutung ist die Möglichkeit der Plansicherung im Vorfeld der Rechtskraft der Satzung gemäß § 172 (2) BauGB.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Terhoeven

 

 

 

Anlagen

Erhaltungssatzung

Begründung zur Erhaltungssatzung

Katasterplan 1:1000

Übersichtsplan 1:10.000

 

 

 

 

 

 

 

Erhaltungssatzung

für die ehemalige Kolonie IV der Zeche Pluto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Erhaltungssatzung (37 KB) PDF-Dokument (22 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Begründung zur Erhaltungssatzung (58 KB) PDF-Dokument (48 KB)