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Vorlage - 2010/0477  

Betreff: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
Erschließung Werderstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau HetzAktenzeichen:53/2
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Heßmann, Britta
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung Sodingen Entscheidung
22.09.2010 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Sodingen genehmigt die folgende am 11.08.2010 gefasste  Dringlichkeitsentscheidung:

 

Frau Bezirksbürgermeisterin Marquardt und Herr Bezirksverordneter Rickert empfehlen gemäß § 36 Absatz 5 i. V. m. § 60 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der zurzeit geltenden Fassung, der Bezirksvertretung Sodingen folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Bezirksvertretung Sodingen beschließt:

 

1.       Den Bau der Erschließungsanlagen einschließlich der erforderlichen Beleuchtung und Entwässerung nach den beigefügten Planunterlagen, Planungsstand 04.01.2010 letzte Änderung vom 23.07.2010, und der dazugehörigen Baubeschreibung.

 

2.       Die Verwaltung wird ermächtigt, für die unter 1. genannten Erschließungsstraßen    einschließlich Entwässerungseinrichtungen mit dem Erschließungsträger Werretal Urbanisations GmbH, Bunsenstraße 5, 32052 Herford einen entsprechenden Erschließungsvertrag gemäß § 124 Abs. 1 Baugesetzbuch und einen Grundstücksübertragungsvertrag abzuschließen.

 

 

                            2010/0477

Seite: 1/1

Begründung der Dringlichkeit:

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Für das im Beschlussvorschlag genannte Projekt ist beabsichtigt, einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Erst nach Abschluss des Vertrages kann für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden. Damit der Erschließungsvertrag abgeschlossen werden kann, ist es erforderlich, erstens einen Beschluss zur Maßnahme (künftig öffentliche Straße) und zweitens einen Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss des Erschließungsvertrages

und des Grundstücksübertragungsvertrages einzuholen.

Vom Beratungsweg wäre dies erst im September 2010 möglich. Da der Erschließungsträger das Projekt schon im August 2010 beginnen möchte, ist es das Ziel der Verwaltung, auch im August 2010 die Baugenehmigung zu erteilen.

 

Sachverhalt:

 

Das Plangebiet befindet sich in Herne Sodingen. Es wird begrenzt im Norden durch die Horsthauser Straße (L 645) und dem Emscherschnellweg (A42), im Osten durch eine ehemalige Bahnanlage, im Süden durch die Bramstraße mit Wohnbebauung und im Westen durch die Werderstraße mit Wohnbebauung, Industrie- und Brachflächen.

Die Werretal Urbanisations GmbH beabsichtigt im o. g. Plangebiet eine ca. 2 ha große Industriebrache (Gemarkung Herne, Flur 11, Flurstück 967) für Wohnbebauung zu erschließen. Mit der Erschließungsplanung wurde die Firma „Bockermann Fritze IngenieurConsult GmbH“ beauftragt.

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein mit Altlasten belastetes Areal. Dieses ist von dem Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt, im Zuge der Erschließung des Gebietes für eine Wohnbebauung, zu sanieren. Der Erschließungsvertrag kann erst geschlossen werden, wenn die Sanierung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt abschließend geklärt ist.

 

Begründung zu Beschlussvorschlag 1:

 

Verkehrstechnische Erschließung:

Die äußere verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt im Süden durch die Werderstraße. Die innere Erschließung wird durch die Herstellung einer Haupterschließungsstraße abzweigend von der Werderstraße aus nach Osten und einer davon abweichenden Stichstraße nach Südosten sichergestellt. Am Ende der Haupterschließungsstraße ist eine Wendeanlage mit einem abzweigenden Weg Richtung Nordwesten geplant. Die weiteren geplanten vier Stichwege sollen als Privatwege ausgebaut werden.

Sämtliche Straßen werden als Mischverkehrsflächen konzipiert und durch die Anordnung der Verkehrszeichen 325/326 (StVO) als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.

 

Beschreibung der geplanten Baumaßnahme:

Die später öffentliche Mischverkehrsfläche der Planstraße A wird 6,50 m breit ausgeführt, die der Planstraße B 5,0 m und die des Wegs A 3,75 m. Als verkehrsberuhigende Elemente werden im Bereich der Planstraße A Parkplätze und Baumscheiben alternierend angeordnet.

Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich von Kreuzungen/Einmündungen sowie die

Wendeanlage am Ende der Planstraße A werden mit rotem Pflaster hervorgehoben. Um die vier Privatwege optisch von der Haupterschließung abzusetzen, wird dort Betonsteinpflaster im Fischgrät-Verband verlegt. Die Pflasterung der Parkstände erfolgt im Farbton anthrazit. Für die Pflasterung der verbleibenden Verkehrsfläche ist der Farbton grau vorgesehen.

 

Für die später öffentlichen Verkehrsflächen ist folgender Oberbau vorgesehen:

  • Planstraße A:

 

Bauweise mit Pflasterdecke in Anlehnung an die RSTO 01, Tafel 3, Zeile 1, Bauklasse IV:

 

  8,0 cm H-Pflaster 20/16,5/8 cm

  3,0 cm Bettungsmaterial B 0/8 G

15,0 cm Schottertragschicht 0/45 mm

39,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm

65,0 cm Gesamtaufbau


  • Planstraße B:

Bauweise mit Pflasterdecke in Anlehnung an die RSTO 01, Tafel 3, Zeile 1, Bauklasse V:

 

  8,0 cm H-Pflaster 20/16,5/8 cm

  3,0 cm Bettungsmaterial B 0/8 G

15,0 cm Schottertragschicht 0/45 mm

29,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm

55,0 cm Gesamtaufbau

 

  • Weg A

Bauweise mit Pflasterdecke in Anlehnung an die RSTO 01, Tafel 3, Zeile 1, Bauklasse VI:

 

  8,0 cm Betonpflaster

  3,0 cm Bettungsmaterial B 0/8 G

15,0 cm Schottertragschicht 0/45 mm

29,0 cm Frostschutzschicht 0/56 mm

55,0 cm Gesamtaufbau

 

Um Schäden an der endgültig hergestellten Straße zu vermeiden, wird der Straßenendausbau erst erfolgen, wenn 80% der geplanten Wohnhäuser bezugsfertig sind, jedoch spätestens bis zum 31.08.2013. Im ersten Schritt werden die Kanalisation inklusive der Hausanschlussleitungen, die Gräben für die Versorgungsunternehmen sowie die Baustraßen mit entsprechender Oberflächenentwässerung erstellt. Die Baustraßen werden in einer Breite von 3,75 m – 4,5 m einschließlich der geschotterten Bankette bis zur Gesamtbreite der Straße mit Unterbau und einer 8 cm dicken bituminösen Tragschicht ausgebaut. Bei Erstbezug eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks müssen die Baustraßen einschließlich der Be-

leuchtung und Beschilderung vorhanden sein.

 

Parkplätze:

Die anzulegenden später öffentlichen Parkplätze sind im Verlauf der Planstraße A angeordnet. Fünf weitere Parkstände sind am Ende der Planstraße B angeordnet. Insgesamt sind achtzehn Parkstände vorgesehen.

 

Begrünung:

Die vorgesehene Begrünung ist mit dem Fachbereich Stadtgrün abgestimmt. Die Standorte der Pflanzbeete sind dem Lageplan zu entnehmen. Die Baumarten werden gesondert abgestimmt.

 

Beleuchtung:

Die Beleuchtung der späteren öffentlichen Verkehrsfläche, d.h. der Planstraßen A und B sowie des Weges A, ist mit den Stadtwerken abgestimmt. Es sind ca. 15 Leuchtenstandorte vorgesehen. Die Lichtpunkthöhe beträgt 6 m. Als Leuchtentyp werden voraussichtlich Philips K2 mit einer Bestückung CPO 45 Watt verwendet werden. Sollten aufgrund der Ausschreibung im Rahmen des Konjunkturpakets II andere Leuchten beschafft werden, können sich Änderungen bezüglich des Leuchtentyps und dessen Bestückung ergeben.

 

Abwassertechnische Erschließung:

Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser wird über ein Kanalsystem im Baugebiet dem öffentlichen Mischwasser-Kanalnetz zur ordnungsgemäßen Ableitung zugeführt.


Die Ableitung des Schmutzwassers aus dem zukünftigen Wohngebiet erfolgt in Schmutzwasserkanälen aus Kunststoff mit einer Nennweite DN 250 und einer Gesamtlänge von ca. 485 m, die größtenteils zusammen mit den Regenwasserkanälen im Stufengraben verlegt werden. Der Kanal schließt im Norden an den bestehenden Mischwasserkanal DN 1400 B am Schacht Nr. MW-579 und im Süden an den bestehenden Mischwasserkanal DN 300 B am Schacht Nr. MW-516 an.

 

Die Ableitung des Oberflächenwassers wird gemäß den Anforderungen des § 51 a LWG NRW gedrosselt durch ein naturnah gestaltetes Regenrückhaltebecken in den ortsnahen östlich gelegenen „Fischergraben“, welcher im weiteren Verlauf in den Landwehrbach einmündet, erfolgen.

Die gesamte herzustellende Regenwasserkanalisation innerhalb des Baugebietes bis zum Vorfluter setzt sich aus Kanälen DN 300/400 aus Beton mit einer Länge von insgesamt ca. 580 m zusammen. Die Erstellung erfolgt überwiegend im Stufengraben.

Das Niederschlagswasser der Erschließungsstraßen soll über seitlich im Straßenquerschnitt angeordnete Entwässerungsrinnen und Straßenabläufe der Regenwasserkanalisation zugeleitet werden.

Im südöstlichen Bereich des Baugebietes wird ein Regenrückhaltebecken als offenes, ungedichtetes Erdbecken mit einem Speichervolumen von ca. 250 m³ hergestellt. Östlich des Regenrückhaltebeckens wird das Drosselbauwerk hergestellt. Dieses erhält ein Drosselorgan, das auf 21l/s Drosselleistung eingestellt wird, sowie eine Wehrschwelle. Das Becken wird mit einer Sohlfläche von ca. 160 m² ausgebildet, wobei an den Seiten eine Böschungsneigung von 1:1,5 bis 1:2 ausgebildet wird. Die Böschungsoberkanten und Übergangsbereiche sollen vor Ort angeglichen werden. Um ein vollständiges Leerlaufen des Beckens zu gewährleisten, wird die Sohle mit einem Gefälle von ca. 1,0% hergestellt. Des Weiteren wird ein Schotterweg, der in das Becken führt und ringsum das Becken, für Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten angelegt. Um eine Auskolkung im Bereich des Ein- und Auslaufes zu verhindern, werden diese Bereiche jeweils durch eine Schüttung aus Wasserbausteinen befestigt. Das Becken hat eine maximale Einstauhöhe von 1,0 m. Zusätzlich ist ein Freibord von 0,45 m vorgesehen. Um einen weiteren Einstau auszuschließen, werden die Außenwände des Drosselschachtes bereichsweise ausgespart. Somit bildet der Drosselschacht gleichzeitig einen Notüberlauf. Eine Umzäunung mit einer Höhe von ca. 2,00 m soll das Becken gegen die freie Grundstückfläche abschließen.

 

Sonstiges

Eine Beteiligung der Stadt Herne an den Erschließungskosten ist nicht vorgesehen.

 

 

Begründung zu Beschlussvorschlag 2:

 

Der Erschließungsträger Werretal Urbanisations GmbH beabsichtigt, das in der Stadt Herne gelegene Grundstück Gemarkung Horsthausen Flur 11 Flurstücke 967, - eine ca. 2 ha große Industriebrache- für eine anschließende Wohnbebauung zu erschließen. Die Erschließung dieses Gebietes soll durch die Herstellung einer Haupterschließungsstraße abzweigend von der Werderstraße aus nach Osten und einer davon abzweigenden Stichstraße nach Südosten erfolgen. Am Ende der Haupterschließungsstraße ist eine Wendeanlage mit einem abzweigenden Weg Richtung Nordwesten geplant. Die Erschließungsanlagen sollen in das Eigentum und die Unterhaltung der Stadt übernommen werden. Die weiteren zum Anbau bestimmten Stichwege sollen als Privatwege ausgebaut werden. Für den Bereich liegt kein Bebauungsplan vor.


Voraussetzungsprüfung gemäß § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch:

 

Ein rechtsgültiger Bebauungsplan liegt für den in Rede stehenden Erschließungsstich nicht vor. Die Beurteilung erfolgt daher auf der Grundlage des § 125 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Grundsätzen des § 1 BauGB. Danach dürfen Erschließungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die geplante Erschließungsanlage entspricht diesen Grundsätzen.

 

Der regionale Flächennutzungsplan sieht hier auf der Ebene der Regionalplanung einen „Allgemeinen Siedlungsbereich“ vor, so dass die Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) gegeben ist. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung wird die Fläche als „Wohnbaufläche“ dargestellt.

 

Die Erschließungsanlage ermöglicht eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, eine sozialgerechte Bodennutzung und trägt dazu bei, das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Die geplante Erschließungsstraße dient der Arrondierung von bauträgerfreien Wohnbauflächen in integrierter städtischer Lage für Einfamilienhäuser.

Die Erschließungsplanung trägt auch den Grundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB Rechnung, insbesondere dient sie der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung des Ortsteils.

 

Belange des Umwelt- und auch des Artenschutzes sind im Rahmen fachgutachterlicher Untersuchungen berücksichtigt worden:

 

Es liegt eine artenschutzrechtliche Untersuchung des Büros Ingolf Hahn – Landschafts- und Umweltplanung von November 2009 vor, die mit Schreiben vom 24.11.2009 von der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Herne anerkannt wurde.

 

Es liegt eine Schallimmissionsprognose der bps-Ingenieurgesellschaft vom 12.03.2010 vor, die mit Stellungnahme vom 16.04.2010 vom Fachbereich 53 positiv bewertet wurde und deren erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren umgesetzt werden müssen.

 

Es liegen Altlastenuntersuchungen des Gutachters Dipl.-Ing. Scheu & Co. GmbH (Lübbeke) zuletzt vom 20. 07. 2010 vor, auf deren Grundlage mit dem Grundstückseigentümer ein Sanierungsvertrag vereinbart wird. Die Umsetzung erforderlich werdender Maßnahmen wird dadurch gewährleistet.

 

Eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wurde nach Beteiligung der von der geplanten Erschließungsmaßnahme berührten Nachbarn durchgeführt.

 

Aus den genannten Gründen wird die Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB somit erteilt.

 

 

Wesentliche Regelungen des Erschließungsvertrages sind:

 

  • Der Ausbau der neuen Erschließungsstraßen umfasst die Erstellung der Entwässerungseinrichtungen, der Straßen- und Wegeflächen, der Beleuchtung und des Straßenbegleitgrüns.

Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die technische Herstellung der o.a. Erschließungsanlagen bis zur Bezugsfertigkeit 80 % der geplanten Wohnhäuser, spätestens bis zum 31.08.2013 abzuschließen. Kommt der Erschließungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, wird bei Überschreitung der Ausführungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000 € pro angefangenem Monat vereinbart. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Kostenschätzungssumme begrenzt.

 

  • Damit gewährleistet ist, dass die Erschließungsanlagen nach den technischen Vorschriften erstellt und somit dem allgemeinen Standard der anderen vergleichbaren städtischen Straßen angepasst wird, werden die entsprechenden Vorgaben nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) in dem abzuschließenden Vertrag festgesetzt.

 

  • Der Erschließungsträger ist verpflichtet, die Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Gebrauchstauglichkeit der von ihm herzustellenden Anlagen zu übernehmen. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

 

  • Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen wird die Stadt Herne diese in ihre Baulast übernehmen.

 

  • Eine Beteiligung der Stadt an den Erschließungskosten ist nicht vorgesehen.

 

  • Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Erschließungsträger eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten beizubringen.

 

  • Der Abschluss des Sanierungsvertrages ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erschließungsvertrag. Sollte der Sanierungsvertrag nicht vorliegen, ist der Erschließungsvertrag gegenstandslos.

 

 

Wesentliche Regelungen des Grundstücksübertragungsvertrages sind:

 

·      Die Flächen, die zur Verkehrsfläche ausgebaut werden sollen, sind unentgeltlich, kosten- und lastenfrei auf die Stadt Herne zu übertragen.

 

·      Die Übernahme in die Straßenbaulast wird von der erfolgten ordnungsgemäßen Herstellung und Abnahme der Erschließungsanlagen abhängig gemacht.

 

·         Das Recht zur Eigentumsverschaffung wird durch Eintragung einer

     Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt Herne in Abt. II des Grundbuches

gesichert.

 

·      Es wird vereinbart, dass die Stadt, für den Fall, dass der Erschließungsträger seinen Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag nicht nachkommt, die Möglichkeit hat, Eigentümerin der herzustellenden Verkehrsflächen zu werden und diese unter Ausnutzung der von dem Erschließungsträger gestellten Bürgschaft auf dessen Kosten selbst herzustellen.

 

·      Die Stadt hat das Recht, von dem Grundstücksübertragungsvertrag zurückzutreten in den Fällen, in denen ihr das Recht zusteht, den Erschließungsvertrag zu kündigen. Die durch die Aufhebung, insbesondere durch die Rückabwicklung entstehenden Kosten, Steuern und Abgaben trägt der Erschließungsträger.

 

·      Sämtliche durch den Abschluss des Grundstücksübereignungsvertrages und seine   Durchführung entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben einschließlich der Grunderwerbsteuer und der Vermessungskosten trägt der Erschließungsträger.


Die Entwürfe des Erschließungsvertrages und des Grundstückübertragungsvertrages sind von der Verwaltung erarbeitet und mit dem Erschließungsträger abgestimmt worden.

 

Der Fachbereich Recht der Stadt Herne hat den Vertragsentwürfen zugestimmt.

                            2010/0477

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