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Vorlage - 2010/0463  

Betreff: Erschließungsanlagen zum Glückaufplatz "Stadttor-Center" in Herne
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Scheitler
Federführend:FB 53 - Tiefbau und Verkehr Bearbeiter/-in: Bensel, Heike
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Entscheidung
13.07.2010 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt:

1.      den Bau der Erschließungsanlagen einschließlich der erforderlichen Beleuchtung und Entwässerung nach den beigefügten Planunterlagen, Planungsstand 28.06.2010, und der dazugehörigen Baubeschreibung.

2.      Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Herstellung der unter 1. genannten Erschließungsflächen mit dem Erschließungsträger H. & P. Kronenplatz Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG einen entsprechenden Erschließungsvertrag gemäß § 124 Abs. 1 Baugesetzbuch und einen Grundstücksübertragungsvertrag abzuschließen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

1.      Allgemeines

 

Bereits im Juni 2007 wurde vom Rat der Stadt ein Nahversorgungskonzept beschlossenen, dass  die Stärkung des Geschäftsstandorts Wanne-Mitte in seiner Funktion als Stadtbezirkszentrum zum Inhalt hat. Die Strategie der Konzentration des Geschäftsbereiches auf den südlichen Abschnitt der Fußgängerzone soll weiterverfolgt werden. Die Ansiedlung eines leistungsfähigen Anbieters mit frequenzstarken Sortimentsbereichen (Verbrauchermarkt) wird angestrebt. Ziel der Planung ist, die weitere Abwanderung von Kaufkraft aus der Wanner City zu verhindern und durch geeignete Maßnahmen die Rückgewinnung von Kaufkraft und deren nachhaltige Bindung an die Fußgängerzone zu fördern.

Der Erschließungsträger  HGV plant die Errichtung eines Einkaufszentrums „Stadttor-Center“ auf dem Glückaufplatz. Von insgesamt rd. 11000 qm vermietbarer Fläche soll die Nutzfläche für Handel und Dienstleistung ca. 9000 qm betragen. Der Bedarf an Kundenparkplätzen wird auf zwei über dem Erdgeschoss gelegenen Parkdecks mit ca. 440 Stellplätzen abgedeckt, die über eine Rampe von der Berliner Straße aus angefahren werden. Die Erschließung des Einkaufszentrums erfolgt dann über die Hauptstraße, die Gelsenkircher Straße und die Freisenstraße. Die Anbindung des Stadttor-Centers an den ÖPNV ist gut, in unmittelbarer Nähe befinden sich Haltestellen verschiedener Bus und Bahnlinien.

Die verbleibende Fläche des Glückaufplatzes wird zu einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung für Fußgänger umgebaut.

Weiterhin plant der Erschließungsträger den Bau von Kolonnaden entlang des zu errichtenden Einkaufszentrums im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche der Hauptstraße.

 

 

2.      Begründung zu Beschlussvorschlag 1:

 

 

2.1          Verkehrstechnische Erschließung

 

Die Auswirkungen des geplanten Einkaufzentrums hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der äußeren Erschließung und der Auswirkungen der zu erwartenden Mehrverkehre auf das angrenzende relevante Straßennetz wurden in einer Verkehrsuntersuchung von September 2008 durch das Ingenieurbüro Jester ermittelt.

Die wesentlichen Eckpunkte dieser Untersuchung waren die Zufahrt zu den Parkdecks von der Berliner Straße, die Ausfahrt von den Parkdecks über die Gelsenkircher Straße/Stöckstraße sowie die Anbindung der Lieferzone über die Freisenstraße.

Bedingt durch die große Nähe zum Knotenpunkt Berliner Straße/Hauptstraße und die verkehrsabhängige Steuerung des Knotenpunktes zur Erlangung einer „Grünen Welle“ sowie zur Beschleunigung der die Berliner Straße querenden Straßenbahn war die Anbindung der Parkdecks über die Berliner Straße am schwierigsten zu beurteilen. Die in der Verkehrsuntersuchung durchgeführten Nachweise zeigen im Ergebnis auf, dass die Anbindung auch ohne Signalisierung ausreichend leistungsfähig sein wird.

Die Ausfahrt über die Gelsenkircher Straße ist unproblematisch. Durch ein anzuordnendes absolutes Halteverbot auf der Südseite der Straße (anstatt des heutigen eingeschränkten Halteverbotes) hat die Fahrbahn eine ausreichende Breite für den Begegnungsverkehr. Am unsignalisierten, aber vorfahrtsgeregelten Knotenpunkt Stöckstraße/Gelsenkircher Straße ist die Verkehrsbelastung auch in Zukunft insgesamt so gering, dass selbst für den dann deutlich stärkeren wartepflichtigen Linksabbiegerstrom von den Parkdecks in die Stöckstraße noch erhebliche Leistungsfähigkeitsreserven bestehen. Auch der im weiteren Verlauf erhebliche Linksabbiegerstrom von der Stöckstraße in die Berliner Straße führt nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Die Anbindung der Lieferzone soll am Ende der Freisenstraße, einer als Tempo 30-Zone ausgeschilderten Sackgasse, erfolgen. Auch hier ist das eingeschränkte Halteverbot auf der Südseite in ein absolutes Halteverbot umzuwandeln. Somit entsteht eine ca. 6 m breite Fahrgasse, die den Begegnungsverkehr von LKW zulässt.

Die verbleibende Fläche des Glückaufplatzes (Verbindung Hauptstraße/Freisenstraße) wird zu einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung für Fußgänger umgebaut.

 

 

 

 

2.2          Beschreibung der geplanten Baumaßnahme

 

 

- Anbindung Gelsenkircher Straße:

Die bisherige Ein- und Ausfahrt des Parkhauses am Ende der Gelsenkircher Straße wird zurück gebaut. Direkt vor dem Beginn der neuen Ausfahrtrampe wird ein Wendehammer mit der Dimensionierung für Pkw angelegt. Größere Kfz können kurz zuvor auf einer geeigneten Fläche wenden.

 

- Anbindung Berliner Straße:

Auf dem Grünstreifen ist durch Entfernung des Busch- und Baumbestandes ein Sichtdreieck zu schaffen, damit aus Richtung Hauptstraße kommende Fahrzeuge von den Linksabbiegern frühzeitig gesehen werden. Die geforderte Sichtweite ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Der bestehende, ca. 1,20 m breite Radweg entlang der Berliner Straße wird zwischen der Querung an der Hauptstraße und der geplanten Rechtsabbiegespur neu erstellt und auf 1,50 m verbreitert. Im Bereich der Anbindung wird er als Fahrradstreifen auf Fahrbahnniveau vor den Fahrbahnteilern entlang geführt und mittels Markierungen und Einfärbung verdeutlicht.

Die Fahrbahnteiler sind im Bereich der Fußwegflächen bzw. Fußgängeraufstellflächen abgesenkt. Die Dreiecksinsel ist deshalb nur in dem den ankommenden Kfz zugewandten Teilbereich auf Hochbordniveau, dort steht das VZ 222-10 „Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei“.

Der die Ein- und Ausfahrt teilende tropfenförmige Fahrbahnteiler ist, im der Berliner Straße zugewandten Teil, ebenfalls angesenkt, erst hinter der Fußwegquerung auf Hochbordniveau. Hier wird ebenfalls das VZ 222-10 „Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei“ aufgestellt. Die abgesenkten Flächen der Fahrbahnteiler müssen sich in der Farbe und Materialwahl deutlich von der Fahrbahn abheben.

 

- Verbindung Hauptstraße/Freisenstraße (öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung für Fußgänger):

Die fußläufige Verbindung über den Glückaufplatz wird niveaugleich und barrierefrei an die  Hauptstraße und an die Freisenstraße angeschlossen. Die Treppenanlage bleibt in Teilen bestehen. Südlich der Treppenanlage entsteht eine Rampe mit einem Gefälle von 6%. Die Oberfläche wird in großformatigem Betonsteinpflaster in der Farbe grau ausgebildet. Die optische Gestaltung erfolgt durch wechselnde Formate sowie über das Fugenbild des Pflasters. Die Ausbaufläche erstreckt sich von der Gebäudekante Stadttor-Center bis zur Gebäudekante der nördlichen Anschlussbebauung.

 

- Anschluss der Verkehrsfläche der Hauptstraße an die östliche Gebäudekante des Stadttor-Centers

Die Gestaltung der Ausbaufläche zwischen der vorhandenen Verkehrsfläche der Hauptstraße und der östlichen Gebäudekante des Stadttor-Centers erfolgt analog zur Verbindung Hauptstraße / Freisenstraße

 

Alle baulichen Maßnahmen werden in ihrer Höhe und Lage an den verbleibenden Bestand angepasst.

 

2.3          Beleuchtung

 

Die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsfläche für den Fußgänger (Verbindung Hauptstraße / Freisenstraße) erfolgt mittels zehn Leuchten in Mittelreihe, Lichtpunkthöhe 5,0 m. Die exakten Abstände der Beleuchtungsstandorte werden im Zuge der Beteiligung des Fachbereichs Feuerwehr noch festgelegt und sind in der Plandarstellung als Vorschlag anzusehen. Es soll, analog zu aktuellen Projekten in Herne-Wanne, eine Oberlichtlaterne ohne Dach zum Einsatz kommen.

Die Straßenbeleuchtung entlang der Hauptstraße muss nach Errichtung des Stadttor-Centers aus lichttechnischen Gründen umgebaut werden. Aufgrund der Kolonnaden entlang der Gebäudeseite zur Hauptstraße ist es notwendig, die Straßenbeleuchtung dort auf die gegenüberliegende Straßenseite zu versetzen.

Diese Maßnahmen sind mit den Stadtwerken abgestimmt. Die Umsetzung der vorhandenen Beleuchtung muss in direkter Absprache erfolgen.

 

2.4          Entwässerung

 

Die Entwässerung entlang der Berliner Straße (1-reihige Rinne vor Hochbord (HB) bzw. Flachbord (FB) an den Fahrbahnrändern bleibt im Grundsatz bestehen. Lediglich im Bereich der geplanten Unterbrechung des begrünten Mittelstreifens werden die Rinnen entfernt. Dort werden an den Endpunkten der verbleibenden Rinnen Einläufe gesetzt.

Es ist angedacht, die Entwässerung der Verbindung Hauptstraße/Freisenstraße über den Einbau einer Verbundsteinrinne im Platzbereich zu führen. Die Entwässerung ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, gegebenenfalls sind Einläufe zu versetzen bzw. neue Einläufe zu setzen. Die technische Ausgestaltung des Übergangs zwischen Verbundsteinrinne und Zulauf zur Kanalisation sind noch im Detail mit der Stadtentwässerung Herne abzustimmen.

 

2.5          Sonstiges

 

Eine Beteiligung der Stadt Herne an den Erschließungskosten ist nicht vorgesehen.

 

 

 

3. Begründung zu Beschlussvorschlag 2:

 

Grundlage für die Planung ist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 10/1 -Glückaufplatz-, 4. Änderung.

Teilbereiche des Glückaufplatzes bzw. der verlängerten Freisenstraße, welche im Zuge der Neubebauung des Glückaufplatzes mit dem sog. Stadttor-Center umgestaltet werden, liegen nicht im Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10/1, sehr wohl aber im Geltungsbereich der 2. Änderung des v. g. Bebauungsplanes.

Für das im Beschlussvorschlag genannte Projekt ist beabsichtigt, einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Erst nach Abschluss des Vertrages kann für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden. Damit der Erschließungsvertrag abgeschlossen werden kann, ist es erforderlich, erstens einen Beschluss zur Maßnahme (künftig öffentliche Straße) und zweitens einen Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss des Erschließungsvertrages und des Grundstücksübertragungsvertrages einzuholen.

 

 

3.1 Regelungen des Erschließungsvertrages

 

 

Wesentliche Regelungen des Erschließungsvertrages sind:

 

  • Der Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen umfasst die Erstellung der Wegeflächen und der Beleuchtung. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die technische Herstellung der o.a. Erschließungsanlagen bis zur Eröffnung des Einkaufszentrums endgültig abzuschließen. Kommt der Erschließungsträger dieser Verpflichtung nicht nach, wird bei Überschreitung der Ausführungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von

5000 € pro angefangenem Monat vereinbart. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Kostenschätzungssumme begrenzt.

 

  • Damit gewährleistet ist, dass die Erschließungsanlagen nach den technischen Vorschriften erstellt und somit dem allgemeinen Standard der anderen vergleichbaren städtischen Straßen angepasst wird, werden die entsprechenden Vorgaben nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) in dem abzuschließenden Vertrag festgesetzt.

 

  • Der Erschließungsträger ist verpflichtet, die Gewährleistung für eine ordnungsgemäße Gebrauchstauglichkeit der von ihm herzustellenden Anlagen zu übernehmen. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

 

  • Im Anschluss an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen wird die Stadt Herne diese in ihre Baulast übernehmen.

 

  • Eine Beteiligung der Stadt an den Erschließungskosten ist nicht vorgesehen.

 

  • Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Erschließungsträger eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten beizubringen.

 

 

 

3.2. Regelungen des Grundstücksübertragungsvertrages

 

 

Wesentliche Regelungen des Grundstücksübertragungsvertrages sind:

 

  • Die Flächen, die zur Verkehrsfläche ausgebaut werden sollen, sind unentgeltlich, kosten- und lastenfrei auf die Stadt Herne zu übertragen.

 

  • Die Übernahme in die Straßenbaulast wird von der erfolgten ordnungsgemäßen Herstellung und Abnahme der Erschließungsanlagen abhängig gemacht.

 

  • Das Recht zur Eigentumsverschaffung wird durch Eintragung einer

     Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt Herne in Abt. II des Grundbuches

gesichert.

 

  • Es wird vereinbart, dass die Stadt, für den Fall, dass der Erschließungsträger seinen Verpflichtungen aus dem Erschließungsvertrag nicht nachkommt, die Möglichkeit hat, Eigentümerin der herzustellenden Verkehrsflächen zu werden und diese auf dessen Kosten selbst herzustellen.

 

  • Die Stadt hat das Recht, von dem Grundstücksübertragungsvertrag zurückzutreten in den Fällen, in denen ihr das Recht zusteht, den Erschließungsvertrag zu kündigen. Die durch die Aufhebung, insbesondere durch die Rückabwicklung entstehenden Kosten, Steuern und Abgaben trägt der Erschließungsträger.

 

  • Sämtliche durch den Abschluss des Grundstücksübereignungsvertrages und seine   Durchführung entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben einschließlich der Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten trägt der Erschließungsträger.

 

 

 

3.3 Sonstiges

 

Die Entwürfe des Erschließungsvertrages und des Grundstückübertragungsvertrages sind von der Verwaltung erarbeitet und mit dem Erschließungsträger abgestimmt worden.

 

Der Fachbereich Recht der Stadt Herne hat den Vertragsentwürfen zugestimmt.

 

 

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

 

(Terhoeven)

Stadtrat