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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt:
Zum Entwurf der 1.Änderung des Landesentwicklungsplans NRW werden Bedenken erhoben gegen die Festlegung des Kraftwerksstandorts Nr. 22 in Herne-Eickel.
Sachverhalt:
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 2. Februar 2010 beschlossen, eine Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) durchzuführen. Das Planverfahren wirkt sich räumlich auf die gesamte Landesfläche Nordrhein-Westfalens aus und behandelt das Thema Energieversorgung. Festgelegt werden sollen verbindliche Ziele und allgemeine Grundsätze für die Energieversorgung in NRW.
Bis zum 15.07.2010 haben die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Planentwurf Stellung zu nehmen.
Dem Planentwurf liegen als energiepolitische Zielsetzungen des Landes zugrunde:
Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % steigen; bis zum Jahr 2050 werden 50 % angestrebt. Im Umkehrschluss müssen entsprechend 50-70 % des Bedarfs aus konventioneller Stromerzeugung gedeckt werden. Zur Erhöhung der Effizienz und Reduzierung der Umweltbelastungen ist die Erneuerung des konventionellen Kraftwerksparks notwendig. Diese wird über den Zertifikate-Handel mit Treibhausgasemissionen gesteuert; die Obergrenze der CO2-Emissionen liegt europaweit seit 2005 fest und wird ab 2013 verringert.
Mit der Planänderung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für
Der Planentwurf enthält sowohl in der zeichnerischen Darstellung als auch in Ziel D.II.2-1 die Festlegung von zwei Kraftwerksstandorten in Herne, den Standort des Evonik-Kraftwerks an der Rottstraße in Baukau (Nr.21) und den Standort des Eon-Kraftwerks an der Kastanienallee in Wanne-Süd bzw. Eickel (Nr. 22) als abschließend abgewogenes Ziel der Raumordnung mit der Maßgabe, dass die Standorte im Regionalplan als Vorranggebiet und Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen für die zweckgebundene Nutzung „Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe darzustellen ist. Durch Ziel D.II.2-4 soll darüber hinaus bestimmt werden, dass öffentliche Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen in Bereichen, die an die regionalplanerisch gesicherten Kraftwerkstandorte angrenzen, sicherzustellen haben, dass die Nutzung der festgesetzten Kraftwerkstandorte und Optionen zu ihrer räumlichen Erweiterung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden. In der Erläuterung wird dazu ausgeführt, dass zwecks Nutzung der vorhandenen Infrastruktur die im Zuge der erforderlichen Kraftwerkserneuerung geplanten neuen Kraftwerksblöcke vorzugsweise an den bestehenden Standorten ggf. unter Inanspruchnahme angrenzender zusätzlicher Flächen errichtet werden sollen.
Während die Festlegung hinsichtlich Nr. 21 sachgerecht ist, bestehen gegen die Festlegung der Nr. 22 als Kraftwerksstandort erhebliche Bedenken:
Der Kraftwerkstandort Nr. 22 „Herne-Eickel“ bezeichnet das Kraftwerk Shamrock der Fa. Eon, bei dem es sich um eine Altanlage im Sinne von § 2 Nr. 3 der 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) handelt. Die Anlage erfüllt zwar gegenwärtig die Voraussetzungen gemäß Ziel D.II.2-1, „eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 300 Megawatt, die überwiegend der allgemeinen Energieversorgung dienen“, zukünftig wird dies aber nicht mehr der Fall sein. Der Betreiber hat 2006 entschieden, auf eine gemäß § 20 BImSchV bis zum 1. November 2007 erforderliche Nachrüstung der Altanlage zu verzichten und stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Kraftwerk nach den Vorschriften der alten Großfeuerungsverordnung befristet weiterzubetreiben. Eine entsprechende Willenserklärung hat die Fa. Eon im Jahr 2006 gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg abgegeben. Das bestehende Kohlekraftwerk muss demnach am 31. Dez. 2012 stillgelegt werden.
Zur Absicherung der Fernwärmeversorgung nach Stilllegung der Altanlage hat Eon eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Heizwerks (Feuerungswärmeleistung: 280 MW) in unmittelbarer Nachbarschaft zum Standort der Altanlage beantragt. Die Fa. E.ON hat im laufenden Verfahren bei der Bezirksregierung Arnsberg einen Vorbescheid gem. § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 1. Teilgenehmigung gem. § 8 BImSchG beantragt. Mit Bescheid vom 24. Februar 2010 (Az.: 53-Do-0030/08/0101.1-Ru) hat die Bezirksregierung Arnsberg den vorzeitigen Beginn für Baumfäll- und Rodungsarbeiten und erste Maßnahmen zur Baustellenvorbereitung für den Neubau des Heizwerks zugelassen. Die Rodungsarbeiten wurden bereits durchgeführt, mit den Maßnahmen zur Baustellenvorbereitung (u. a. Altlastensanierung) wurde bereits begonnen. Ein wesentlicher Grund für die Zustimmung der Stadt Herne zum Neubau des Heizwerks war die mit der Inbetriebnahme des Heizwerks vorgesehene Stilllegung der Altanlage, weil durch die Kombination der beiden Maßnahmen eine deutliche Verringerung der Umweltauswirkungen in den benachbarten Wohngebieten zu erwarten ist. Die im Entwurf zur 1. Änderung des LEP vorgesehene langfristige Sicherung des Standorts für Kraftwerksnutzung und die damit verbundene Option für den Bau neuer Kraftwerksblöcke (siehe Erläuterungen zu Ziel D.II.2-4) steht im Widerspruch zu den Zielen der Stadt Herne, die historisch gewachsene Belastungssituation im Umfeld dieses Kraftwerkstandortes zu mindern.
Entsprechend hat der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, der für sein Gebiet die Funktion des Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahrnimmt, auf die im GEP Arnsberg noch enthaltene Festlegung als Kraftwerksstandort verzichtet. Der Plan legt hier einen gewerblich-industriellen Bereich (GIB) ohne spezifische Zweckbestimmung fest und stellt hier eine gewerbliche Baufläche dar. Mit Genehmigungserlass vom 18.11.2009 hat die Landesplanungsbehörde den RFNP ohne den Standort betreffende Maßgaben oder Hinweise genehmigt.
Eine Festlegung als Kraftwerksstandort im LEP hätte eine Anpassungspflicht des RFNP zur Folge und würde einer (gewerblichen) Nachnutzung der Fläche nach der angekündigten Stilllegung des Kraftwerks entgegenstehen. Für die Neubebauung mit einem Kraftwerk mit mehr als 300 MW Feuerungsleistung ist der Standort durch die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung jedoch gänzlich ungeeignet.
Des Weiteren wäre realistischerweise nach Wegfall der Voraussetzungen für die Festlegung als Kraftwerksstandort in 2012 ein weiteres Änderungsverfahren für den LEP durch zu führen, um die Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Flächen nicht zu behindern. Auf Ziel D.II.2-4 des Entwurfs der 1. Änderung des LEP wird ausdrücklich hingewiesen.
Im Ergebnis ist die Festlegung als Kraftwerksstandort weder zur Sicherung des vorhandenen Kraftwerks noch planerisch sinnvoll. Der Standort Nr. 22 (Herne-Eickel) sollte daher im Ziel D.II.2-1 und der zugehörigen zeichnerischen Darstellung gelöscht werden.
In Vertretung
Bornfelder
(Stadtdirektor)
Der Entwurf der Änderung des Landesentwicklungsplans wird gesondert versandt.
Anlagen:
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1 | öffentlich | 1. Änderung LEP NRW (10355 KB) |