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Finanzielle
Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, als ordentliche bzw. stellvertretende Mitglieder für den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum für die am
01. April 2010 beginnende Amtsperiode folgende Personen vorzuschlagen:
Ordentliches Mitglied: Stellvertretendes Mitglied:
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zusätzliche
Benennung gem. § 4 Abs. 1 BGremBG:
_________________________ ___________________________
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 21. April 2010
teilt die Bezirksregierung mit, dass die Amtsdauer der Mitglieder des
Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen bei der Agentur für Arbeit Bochum
am 31. März 2010 endet.
Gem. § 20 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes
ist der Ausschuss paritätisch besetzt mit je zwei Arbeitnehmervertretern, zwei
Arbeitgebervertretern und zwei Vertretern der öffentlichen Hand. Den Vorsitz
führt das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung bei der Agentur für Arbeit
Bochum, Udo Glantschnig.
Neben den zwei ordentlichen
Mitgliedern einer jeden Gruppe sind jeweils vier Stellvertreter erforderlich.
Die Benennung der Ausschussmitglieder erfolgt durch den Verwaltungsausschuss der
Agentur für Arbeit Bochum. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
Zum Bezirk der Agentur für Arbeit Bochum
gehören die Städte Bochum und Herne. Mit der Stadt Bochum wurde vereinbart,
dass der Bezirksregierung, wie auch in den Vorjahren, von der Stadt Bochum ein
ordentliches Mitglied und drei stellvertretende Mitglieder und von der Stadt
Herne ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Ausschuss
vorgeschlagen werden. Bei dieser Aufteilung ist das Verhältnis der
Einwohnerzahl der einzelnen Stadt zur Gesamteinwohnerzahl zu Grunde gelegt
worden.
Nach § 4 Abs. 1
Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) hat die vorschlagsberechtigte Stelle,
soweit ihr Personen verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen
und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen, für jeden auf
sie entfallenden Sitz jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen oder
vorzuschlagen (Doppelbenennung). Wenn der vorschlagsberechtigten Stelle keine
gleichermaßen geeigneten Männer und Frauen zur Verfügung stehen, sondern nur
eine Person oder Personen eines Geschlechts, so ist eine Doppelbenennung
entbehrlich. In diesem Fall ist mit der Einreichung der Vorschläge die
Erklärung erforderlich, dass das Bundesgremienbesetzungsgesetz beachtet wurde.
Für
die abgelaufene Amtsperiode waren von der Stadt Herne Herr Stadtverordneter
Erich Leichner als ordentliches Mitglied sowie Herr Stadtverordneter Volker
Bleck als stellvertretendes Mitglied für den Ausschuss für anzeigepflichtige
Entlassungen der Agentur für Arbeit Bochum benannt worden.
Wegen
der sehr kurzfristigen Anfrage der Bezirksregierung ist eine Vorberatung dieser
Vorlage im Haupt- und Finanzausschuss nicht mehr möglich.