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Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung genehmigt die folgende, am 11.02.2010 gefasste Dringlichkeits-entscheidung:
„Herr Bezirksbürgermeister Paulus und Herr Bezirksverordneter Barzik empfehlen gemäß § 36 Abs. 5 i. V. m. § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit geltenden Fassung dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt erlässt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen.“
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Die Freigabe der Öffnung kann gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW auf bestimmte Bezirke beschränkt werden. Der Zeitpunkt, währenddessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Nachdem in der 4. Kalenderwoche
2010 die offizielle Absage für die Veranstaltung
„Bild-live“, die für Mai 2010 geplant war, erfolgte, konnten Anfang
Februar die Termine für die verkaufsoffenen Sonntage endgültig festgelegt
werden. Die Werbegemeinschaft Eickel beantragte, am 25.04.2010 in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr einen verkaufsoffenen Sonntag durchführen zu dürfen.
Damit eine Genehmigung in der Sitzung des Rates am 23.03.2010 erfolgen konnte,
war die o. g. Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Meinolf Nowak
Anlagen:
Dringlichkeitsentscheidung
Ordnungsbehördliche Verordnung
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Dringlichkeitbeschl. Verk.o.Sonntage 11.2.10_Paulus (20 KB) | (52 KB) | |||
2 | öffentlich | OBV Wanne25.04._09.05.10 (27 KB) | (65 KB) |