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Vorlage - 2009/0734  

Betreff: Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Status:öffentlichVorlage-Art:Berichtsvorlage
Verfasser:Frau Schulz, 26 27
Federführend:FB 54 - Umwelt Bearbeiter/-in: Böhnke, Bianca
Beratungsfolge:
Landschaftsbeirat Vorberatung
29.06.2010 
des Landschaftsbeirates zur Kenntnis genommen     
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
18.11.2009 
des Ausschusses für Umweltschutz zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Bundestag hat am 29.07.2009 das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz, beschlossen.

Das Gesetz tritt am 01.03.2010 in Kraft.

 

Nach dem Scheitern des Gesetzgebungsverfahrens zum Umweltgesetzbuch wurde nunmehr das Naturschutzrecht, ebenso wie das Wasserrecht, als Einzelgesetz geändert.

 

Das bisherige Bundesnaturschutzgesetz war ein Rahmengesetz. Wesentliche Teile bedurften abschließender Regelungen durch die Bundesländer. Mit der Föderalismusreform 2006 erhielt der Bund erstmals die Möglichkeit das Naturschutzrecht selbstständig umfassend zu regeln.

Viele Vorschriften können die Länder jedoch ergänzen.

 

 

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 7)

 

Hauptzielsetzung des Gesetzes ist die dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.

Erstmalig betont das Gesetz die Bedeutung von Natur und Landschaft als Grundlage für die Gesundheit des Menschen.

 

Der Paragraph 3 definiert die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Dies sind das Bundesamt für Naturschutz und die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (in NRW das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die Höhere Landschaftsbehörden bei den Bezirksregierungen und die Unteren Landschaftsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten).

 

In das Gesetz neu aufgenommen wurde die Verpflichtung vorrangig zu prüfen, ob bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Dieser Prüfauftrag unterliegt im noch gültigen Naturschutzrecht der Landesgesetzgebung und wird zukünftig bundesweit unmittelbar geltendes Recht.

 

Zukünftig sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Landschaftspflegeverbände, anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken mit der Ausführung landschaftspflegerischer und –gestalterischer Maßnahmen beauftragen. Hoheitliche Aufgaben sind jedoch nicht übertragbar.

 

 

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (§§ 8 – 12)

 

Neben den Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen (überörtliche Pläne) und Landschaftsplänen (örtlicher Pläne) wird erstmalig der Grundordnungsplan als örtliches Planwerk in das Gesetz aufgenommen.

 

Wie auch bereits geltendes Recht erfolgt die überörtliche Landschaftsplanung im Landschaftsprogramm (Bereich eines Bundeslandes) bzw. in Landschaftsrahmenplänen (Teile eines Bundeslandes). Abweichend von der bisherigen Regelung ist die Aufstellung eines Landschaftsprogrammes fakultativ, die von Landschaftsrahmenplänen obligatorisch. Diese müssen flächendeckend das gesamte Landesgebiet abdecken.

 

Die Darstellung der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgte bisher auf örtlicher Ebene im flächendeckenden Landschaftsplan.

Nunmehr wird zwischen dem Landschaftsplan (Planung für das gesamte Gemeindegebiet oder mehrere Gemeinden) und dem Grünordnungsplan (Planung für Teile eines Gemeindegebietes) unterschieden. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird näher ausgeführt, dass der Landschaftsplan bezüglich der Planungsebene als Äquivalent zum Flächennutzungsplan, der Grünordnungsplan zum Bebauungsplan anzusehen ist.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat bisher auf örtlicher Ebene lediglich eine einstufige Landschaftsplanung. Der Begriff Grünordnungsplan stand dagegen für ein integriertes Planwerk auf anderen Planungsebenen (z. B. Bauleitplanung). Inwieweit der Landschaftsplan NRW den neuen bundesrechtlichen Vorgaben entspricht ist noch unklar.

 

Ob sich durch die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (auch im Hinblick auf weitere Paragraphen) Änderungsbedarf für das Landschaftsgesetz ergibt, wird z. Zt. vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) geprüft.

 

 

Kapitel 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (§§ 13 – 19)

 

Ein Großteil dieses Kapitels beinhaltet die Vorschriften zur Eingriffsregelung.

 

Der erstmalig eingeführte allgemeine Grundsatz beinhaltet sowohl die Eingriffsdefinition („erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft“), als auch die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

 

Neben der Positivdefintion des Eingriffsbegriffes enthält das Gesetz auch eine Negativliste.

Wie auch bisher gültiges Recht sind ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen.

Gleiches gilt für die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung nach zeitweiser Einschränkung oder Unterbrechung aufgrund 1.) vertraglicher Vereinbarungen oder Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder 2.) Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die nicht für Kompensation in Anspruch genommen werden, d. h. keinem Eingriffsvorhaben zugeordnet werden.

Der Punkt 2 ist neu in das Gesetz aufgenommen worden, ebenso eine zeitliche Befristung unter Punkt 1 (Wiederaufnahme der Nutzung innerhalb von 10 Jahren nach Auslaufen einer Unterbrechung oder Beschränkung). Diese Regelung war bisher der Ländergesetzgebung vorbehalten (Landschaftsgesetz NRW 5 Jahre).

 

Die bisherige Länderermächtigung, die Negativliste erweitern zu können, ist entfallen.

Das z. Zt. gültige Landschaftsgesetz NRW listet dazu noch folgende zusätzliche Tatbestände auf, die dann entfallen würden:

 

·  Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotope oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit)

·  Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden

·  Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen

·  Notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein

·  Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen.

 

 

Wie bisher folgt die Eingriffsregelung dem Verursacherprinzip.

 

Zuerst besteht ein Vermeidungsvorrang.

Sofern der Eingriff nicht vermeidbar ist sind zunächst Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen der Regelung der Verursacherpflichten und der Unzulässigkeit von Eingriffen definiert das Bundesgesetz erstmalig den Begriff der Vermeidbarkeit von Eingriffen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (Vermeidungsgebot).

Neu aufgenommen wurde die Begründungspflicht bei unvermeidbaren Eingriffen.

 

Erst, wenn der Eingriff nicht vermeidbar ist, die Kompensationsmaßnahmen nicht in angemessener Frist durchgeführt werden können und die für die Durchführung des Vorhabens sprechenden Belange schwerer wiegen als die von Naturschutz und Landschaftspflege kann Ersatzgeld gezahlt werden.

Die Ersatzgeldregelung bestand bisher nur in Ländergesetzen, wie z. B. auch in NRW, und wird jetzt neu in das Bundesrecht aufgenommen.

Anders als im Landesgesetz, dass lediglich von Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme als Bemessungsgrundlage für das Ersatzgeld spricht erfolgt im Bundesrecht eine stärkere Differenzierung. Danach berechnet sich das Ersatzgeld nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Kompensationsmaßnahmen. Dazu zählen auch die erforderlichen Planungs- und Unterhaltungskosten sowie die Grundstückskosten (Bereitstellung, Personal- und sonstige Verwaltungskosten). Sofern diese nicht feststellbar sind erfolgt die Berechnung anhand der Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Der Bundesgesetzgeber legt erstmalig fest, dass die Zahlung vor Durchführung des Eingriffs zu leisten ist. Sofern dies nicht möglich ist, soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

 

Bisher war es Aufgabe der Länder die Sicherung der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen zu regeln. Diese wird durch eine bundeseinheitliche Vorschrift abgelöst. Der Bundesgesetzgeber macht darin deutlich, dass die Kompensationsmaßnahmen nicht nur vom Verursacher oder seinem Rechtsnachfolger durchzuführen, sondern auch zu unterhalten und zu sichern sind. Der erforderliche Unterhaltungszeitraum ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen.

 

Näheres zur Kompensationsregelung, insbesondere zu Inhalt, Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sowie zur Ersatzgeldzahlung kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regeln. Solange das Bundesumweltministerium davon keinen Gebrauch macht richten sich die Details nach Landesrecht.

 

Wie in vielen Ländergesetzen (u. a. auch NRW) sieht das Bundesgesetz nunmehr auch die Möglichkeit der Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (z. B. Flächenpool, Ökokonto) vor. Die näheren Ausführungen (z. B. Führung von Ökokonten) bleiben weiterhin den Ländergesetzen vorbehalten.

 

Die bisherige Verfahrensvorschrift setzte voraus, dass die Kompensationspflicht von Eingriffen einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedarf. Zukünftig sind, auch für Eingriffe, für die keine behördliche Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind  eigenständige landschaftsrechtliche Genehmigungen erforderlich. Eine entsprechende Vorschrift ist bereits im Landschaftsgesetz NW verankert.

 

Bei einem Eingriff ohne erforderliche Zulassung oder Anzeige soll die zuständige Behörde zunächst die weitere Durchführung des Vorhabens untersagen. Ist eine Legalisierung des Vorhabens nicht auf andere Weise möglich, soll sie Kompensationsmaßnahmen anordnen bzw. wenn der Eingriff unzulässig ist die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. 

Eine derartige Regelung war bisher weder im Bundes- noch Landesrecht enthalten. 

Ebenfalls neu ist die Verpflichtung die Beendigung eines Eingriffs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit kann sie überprüfen, ob der Eingriff in der zugelassenen Form stattgefunden hat und Kompensationsmaßnahmen wie festgesetzt durchgeführt worden sind.  Anzuzeigen ist auch die länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs. Die zuständige Behörde kann damit entweder vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Kompensationsmaßnahmen anordnen oder die Kompensation für den bis dahin verwirklichten Eingriff festsetzen, wenn das Gesamtvorhaben in absehbarer Zeit nicht realisiert wird.

 

Im letzten Absatz des Verfahrensparagraphen werden die Länder ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren der Umsetzung der Eingriffsregelung zu regeln bzw. ihre Rechtsverordnungen ggf. Anzupassen.

 

 

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 – 36)

 

Abschnitt 1 – Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 – 30)

 

Neben den bereits bestehenden Schutzkategorien Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und geschützter Landschaftsbestandteil wird die Schutzkategorie Nationale Naturmonumente eingeführt. Nationale Naturmonumente sind aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit von herausragender Bedeutung.

 

Die Regelung zu Landschaftssschutzgebieten enthält gegenüber dem z. Zt. gültigen Bundes- und Landesgesetz eine Ergänzung. Landschaftsschutzgebiete können auch zum Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgesetzt werden.

 

Im Hinblick auf die gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile entfällt der Ausnahmetatbestand der zwingenden Gründe der Verkehrssicherheit.

Neu hinzugekommen ist die Länderermächtigung, den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen für den Bereich des Landes oder Teile des Landes unter Schutz zu stellen. Das Land NRW hat eine solche Regelung für die Alleen bereits im Landschaftsgesetz enthalten.

 

Die bisherigen rahmenrechtlichen Vorschriften zu den gesetzlich geschützten Biotopen werden in eine Vollregelung umgewandelt.

Die Vorschrift dient dem Schutz bestimmter kleinräumiger Lebensräume. Zu ihrer Unterschutzstellung bedarf es keines bestimmten Verfahrens oder einer genauen räumlichen Bezeichnung. Der Schutz wirkt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes.

Der im Gesetz enthaltene Katalog umfasst neben denen bereits im Landschaftsgesetz NW aufgeführten Biotopen alpine und Küstenlebensräume.

 

Ausnahmen vom Beeinträchtigungsverbot gesetzliche geschützter Biotope sind nur zulässig, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Das z. Zt. gültige nordrhein-westfälische Gesetz lässt dagegen auch weitere Gründe zu (z. B. überwiegende Gründe des Gemeinwohls).

Eine Sonderregelung trifft das Bundesgesetz i. R. der Bauleitplanung. Sofern auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen ein geschütztes Biotop beeinträchtigende Handlungen zu erwarten sind, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung vor der Aufstellung des Bebauungsplanes entschieden werden. Eine weitere Befreiung / Ausnahme bedarf es nicht mehr, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes begonnen wird.

 

Abschnitt 2 – Netz „Natura 2000“ (§§ 31 – 36)

 

Die bisher der Ländergesetzgebung vorbehaltenen Regelungen zum Aufbau des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gelten zukünftig unmittelbar.

 

 

Kapitel 5 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 – 55)

 

Bereits in der Überschrift erfolgt eine Präzisierung gegenüber der z. Zt. gültigen Vorschrift. Es soll damit stärker hervorgehoben werden, dass Artenschutz nicht nur Schutz der einzelnen Tier- und Pflanzenarten bedeutet, sondern auch ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope).

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 37 – 38)

 

Die Aufgabenbeschreibung des Biotop- und Artenschutzes bleibt im Wesentlichen gegenüber dem geltenden Recht unverändert. Lediglich die Gewährleistung der sonstigen Lebensbedingungen wild lebender Tiere und Pflanzen wurde hinzugenommen.

 

Abschnitt 2 – Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 – 43)

 

Die bisher der Ländergesetzgebung vorbehaltenen Regelungen zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen werden nun bundeseinheitlich geltendes Recht.

 

Das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz enthält bereits eine „Handstraußregelung“. Während sie dort aber negativ formuliert ist („Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Verbrauch zu sammeln“) definiert das zukünftige Bundesgesetz es positiv („Jeder darf … wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen“).

Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten aller wild lebenden Pflanzen, dass bisher weder im Landes- noch im Bundesrecht ausdrücklich geregelt war wird nunmehr unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Genehmigungsvorbehalt ist, dass der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird.

 

Das Landschaftsgesetz NRW beinhaltet eine Vorschrift zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten wild lebender Tierarten. Diese wird in Teilen in die bundeseinheitliche Bestimmung übernommen, dort aber noch wesentlich ausgeweitet.

 

Im neuen Bundesgesetz sind folgende Schutzvorschriften enthalten:

 

1.    Neben dem Abbrennen der Bodendecke (Oberste, von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen belebte Schicht der Erdoberfläche) auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen sind auf nicht forst- und landwirtschaftlichen Flächen alle Handlungen verboten (insbesondere die Anwendung chemischer und mechanischer Methoden), die die Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigen können.

 

2.    In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. besteht ein Schneideverbot für Bäume (außerhalb des Waldes, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Die nordrhein-westfälische Regelung enthält ein entsprechendes Verbot lediglich für Hecken, Wallhecken und Gebüsche.

Zweck der neuen Bestimmung ist die Sicherstellung des Blütenangebotes für Insekten während des Sommerhalbjahres, der Schutz brütender Vogelarten sowie der Erhalt der Gehölze als Brutplatz in der Saison.

 

3.    Der Rückschnitt von Röhrichten ist in der Zeit vom 1.03. – 30.09. nicht zulässig. Das Landschaftsgesetz NRW enthält einen entsprechenden Tatbestand. Das Verbot dient dem Schutz der Schilf- und Röhrichtbesiedlern während der Vegetationsperiode. Über das NRW-Recht hinaus geht die Vorschrift im Bundesrecht, dass Röhrichte außerhalb der Vegetationsperiode nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden dürfen. Da viele Arten für die Überwinterung bzw. Besiedlung der Flächen auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind muss der Erhalt einer ausreichenden Menge sichergestellt werden.

 

Unberührt von den ersten drei Verboten bleiben:

 

-          Behördlich angeordnete Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

-          Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Verkehrssicherheit dienen.

-          Nach den Vorschriften des Gesetzes zugelassene Eingriffe.

-          Zulässige Bauvorhaben ohne öffentliches Interesse. Dabei besteht allerdings die Einschränkung, dass nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.

 

4.    Ständig wasserführende Gräben dürfen nicht mit Grabenfräsen geräumt werden, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Der Gesetzgeber führt in seiner Begründung dazu aus, dass der Einsatz einer Grabenfräse in der Regel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts führt, wenn diese im Winter (01.10. – 15.2.) mit geringer Drehzahl betrieben wird und nur an kürzeren Grabenabschnitten oder einseitig erfolgt.

 

5.    Zum Schutz überwinternder Fledermäuse ist es verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 01.10. – 31.03. aufzusuchen. Ausgenommen sind unaufschiebbare und nur geringfügig störende Handlungen.

 

Die Verbotstatbestände sind im Bundesrecht nunmehr abschließend geregelt, die Bundesländer erhalten lediglich die Ermächtigung die Verbotszeiträume unter den Punkten 2 und 3 zu erweitern.

 

Die bisher in den Ländergesetzen getroffenen Bestimmungen zur Verhinderung der Ausbreitung nichtheimischer, gebietsfremder und invasiver Arten werden bundeseinheitlich geregelt.

Zunächst ist die Einbringung von Arten, die die natürlich vorkommende Flora und Fauna gefährden zu verhindern. Wenn dies nicht ausreicht ist die Ausbreitung durch Sofortmaßnahmen abzuwehren oder zumindest einzudämmen.

 

Abschnitt 3 – Besonderer Artenschutz (§§ 44 – 47)

 

Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen dem Gesetzestext der „Kleinen Novelle“ des Bundesnaturschutzgesetzes vom Dezember 2007.

Neu ist, dass sich die Vorschriften zur Anwendung der Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote in der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung und in der Eingriffsregelung sich nicht mehr nur auf die europäischen Vogelarten und die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten beziehen, sondern auch auf solche, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik in hohem Maße verantwortlich ist. D. h. der Erhaltungszustand der lokalen Population dieser Arten darf sich durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtern. Um welche Arten sich handelt ist in den jeweiligen Rechtsverordnungen aufgelistet. Für die bestandsgefährdeten Arten wird das Bundesumweltministerium ermächtigt eine entsprechende Verordnung zu erlassen.

 

 

Kapitel 7 – Erholung in Natur und Landschaft (§§ 59 – 62)

 

Der bisher im Bundesgesetz enthaltene Regelungsauftrag an die Länder wird in unmittelbar geltendes Recht des Bundes umgewandelt.

 

Danach ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung allen gestattet. Das Betreten des Waldes wird durch die Forstgesetze des Bundes und der Länder geregelt.

Die Bundesländer sind ermächtigt, dass Betreten aus wichtigen Gründen einzuschränken.

 

Aufgrund der sich in der Praxis häufig ergebenden Interessenkonflikten zwischen dem Erholungssuchenden und dem Grundstückseigentümer im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht stellt der Gesetzgeber erstmalig klar, dass das Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr erfolgt. Dadurch werden kein zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Insbesondere besteht keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

 

In Anlehnung an ähnlich oder gleichlautende Ländervorschriften spricht das Bundesgesetz nunmehr ein Bauverbot für den Bereich im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie bestimmter Gewässer (Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung, stehende Gewässer mit mehr als 1 ha Größe, die im Außenbereich liegen) aus. Im Weiteren regelt das Gesetz die Ausnahme- und Unberührtheitstatbestände.

 

 

Kapitel 8 – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen (§§ 63 – 64)

 

Die Vorschriften des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes über die Mitwirkung und die Rechtsbehelfe von anerkannten Vereinen sind inhaltlich im Wesentlichen unverändert übernommen worden. Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Naturschutzvereinigung sind im Umwelt-Rechtsbehelfgesetz geregelt.

 

 

Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 65 – 67)

 

Die bisher der Ländergesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen zur Duldungspflicht von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird jetzt bundeseinheitlich geregelt.

Sofern die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird haben die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dulden. Weitergehende Duldungspflichten aus den Ländergesetzes bleiben neben dem Bundesrecht anwendbar.

Die Berechtigten sind vor Durchführung der Maßnahme zu benachrichtigen.

 

Im Rahmen der Gesetzesänderung wurde die Befreiungsregelung neu konzipiert. Sie gilt bundeseinheitlich für die Befreiungen von den Ver- und Geboten des Bundes- und der Ländernaturschutzgesetze.

Befreiungen können auf Antrag erteilt werden:

 

1.               Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschl. sozialer und wirtschaftlicher Art oder

 

2.              wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Der Begriff nicht beabsichtigte Härte, der im Landschaftsgesetz NRW enthalten ist entfällt. Ebenso der Befreiungsgrund der nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft.

Im Rahmen des Kapitels zum Biotop- und Artenschutz (Kapitel 5) gilt Punkt 1 jedoch nur für die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes, dem Schutz vor nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten und den Regelung bzgl. der Einrichtung von Zoos und Tiergehegen.

 

 

Kapitel 10 – Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 – 73)

 

Der umfangreiche Bußgeldkatalog wird erweitert um den Tatbestand der wissentlichen Beunruhigung wild lebender Tiere sowie der Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne vorherige Genehmigung.

 

Die Bundesländer sind ermächtigt den Bußgeldkatalog zu erweitern.

 

 

Der Oberbürgermeister

in Vertretung

 

 

 

(Terhoeven)

 


Anlagen: