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Sachverhalt:
Die Firma Evonik STEAG GmbH plant, im Gemeindegebiet der Stadt Herne auf dem Gelände des vorhandenen Gruppenkraftwerks Herne, ein neues Kohlekraftwerk mit der Projektbezeichnung Herne 5 zu errichten. Aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen ist das Kraftwerksprojekt zunächst bis auf weiteres aufgeschoben worden, gleichwohl beabsichtigt die Firma Evonik STEAG GmbH das Kraftwerksprojekt Herne 5 weiterhin zu realisieren.
Für das Kraftwerksprojekt besteht ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid vom 14.12.2007. Die Planungen sehen für den Kühlturm eine Lage in unmittelbarer Nähe zur Betriebsgrundstücksgrenze an der Hertener Straße vor. Da sich das Kraftwerksgelände auf einem höheren Niveau als die Hertener Straße befindet, wird die Errichtung einer gestuften Stützmauer für die dort vorhandene Böschung erforderlich.
Die Errichtung der Stützmauer unmittelbar am Geh-/Radweg erfordert bauliche Maßnahmen am vorhandenen Geh- und Radweg. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Verbreiterung (auf einer Länge von ca. 25 m) des Geh- und Radweges sowie das Ersetzten des vorhandenen roten Aschebelags durch Verbundpflaster.
Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Stadt Herne und den Grundstücken der Firma Evonik STEAG GmbH verläuft im Bereich des Geh- und Radweges an der Hertener Straße. Für den Bau der Stützmauer soll eine Begradigung der Grundstücksgrenze erfolgen, hierzu möchte die Firma Evonik STEAG GmbH rd. 650 m² Grundstücksfläche von der Stadt Herne erwerben.
Die Firma Evonik STEAG GmbH beabsichtigt, für diese Maßnahmen mit der Stadt Herne einen Städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Die Kraftwerksbetreiberin verpflichtet sich im Vertrag die Kosten für die Herstellung der neuen Geh- und Radweganlage zu übernehmen.
Durch den Städtebaulichen Vertrag möchte die Firma Evonik STEAG GmbH den Stand der bisherigen Planungsarbeiten sichern. Damit soll nach Wiederaufnahme des Kraftwerksprojektes der Vollzug der bisherigen Planungen und die Fortsetzung der weiteren Planungsarbeiten ermöglicht werden.
Der Städtebauliche Vertrag regelt nicht die Genehmigung für den Bau der Stützmauer. Die Genehmigung zur Errichtung der Stützmauer ist vielmehr im Rahmen der 1. Teilgenehmigung für den Bau des geplanten Kraftwerksprojektes zu beantragen (Genehmigungsbehörde Bezirksregierung Arnsberg).
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Terhoeven
Anlagen:
Übersichtsplan
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Lageplan_Stützmauer_Hertener Str (392 KB) |