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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt den zu diesem Beschluss gehörenden Regionalen Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen einschließlich Textteil/Begründung und Umweltbericht (§ 2 Abs. 1 BauGB, § 25 Abs. 2 Satz 2 LPlG).
Sachverhalt:
1. Geltungsbereich / Planungsraum
Der Geltungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) umfasst die gesamten Stadtgebiete der sechs Städte der Planungsgemeinschaft und ist im Plan eindeutig abgegrenzt. Mit insgesamt ca. 1,8 Millionen Einwohnern bei einer Fläche von 680 km² hat der Planungsraum die Dimension einer Metropole. Er umfasst Bereiche der Ruhr-, Hellweg- und Emscherzone des Ruhrgebietes.
2. Umfang des Abwägungsmaterials
Der Umfang des
Abwägungsmaterials ist der vorlaufend zu behandelnden Vorlage Nr. 2009/267 zur
Information über die Beteiligung bzw. zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen.
3.1 Scoping
Zu Beginn des förmlichen Planverfahrens zum Regionalen Flächennutzungsplan ist am 08.02.2007 im Ratssaal des Essener Rathauses das so genannte „Scoping“ durchgeführt worden. Hierbei wurde den beteiligten Fachbehörden die Gelegenheit gegeben, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht zum RFNP aufzunehmenden Informationen zu äußern. Die Äußerungen wurden protokolliert und lagen der Erstellung des Umweltberichtes zugrunde.
3.2 Einleitungs- und Erarbeitungsbeschluss
Alle für dieses Verfahren erforderlichen Beschlüsse sind nach Beschlussempfehlung durch den verfahrensbegleitenden Ausschuss durch gleich lautende Beschlüsse in den Räten der sechs beteiligten Städte übereinstimmend gefasst worden. Auf der Grundlage des Vorentwurfes wurde der Einleitungs- und Erarbeitungsbeschluss gefasst und die Freigabe zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 20 Landesplanungsgesetz NRW und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen:
– Bochum (Sitzung am 18.10.2007)
– Essen (Sitzung am 19.09.2007)
– Gelsenkirchen (Sitzung am 25.10.2007)
– Herne (Sitzung am 18.09.2007)
– Mülheim an der Ruhr (Sitzung am 20.09.2007)
– Oberhausen (Sitzung am 03.09.2007).
3.3 Frühzeitige Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen
des Privatrechts, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
der Öffentlichkeit
Die Vorschriften
über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der
vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung
berührten Belange.
3.3.1 Frühzeitige Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen
des Privatrechts, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Mit dem Vorentwurf wurde den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in der Zeit vom 26.10.2007 bis 28.01.2008 (einschl.) für einen Zeitraum von drei Monaten Gelegenheit gegeben, Anregungen vorzubringen und Stellungnahmen abzugeben. Es wurden insgesamt 256 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. An Rückläufen waren ca. 115 Stellungnahmen zu verzeichnen, die aus ca. 600 Einzelanregungen bestanden.
3.3.2 Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
Mit dem
Vorentwurf wurde der Öffentlichkeit in der Zeit vom 13.11.2007 bis 13.02.2008
(einschl.) drei Monate lang Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Um
die Bevölkerung auf die Ausstellung der Planunterlagen, Beratungsmöglichkeiten
und öffentlichen Diskussionen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben,
aufmerksam zu machen, wurden neben der ortsüblichen Bekanntmachung in den
jeweiligen Veröffentlichungsorganen der sechs Städte auch Faltblätter verteilt
und die örtliche Presse um diesbezügliche Veröffentlichung gebeten. Zudem wurde
der Planungsinhalt im Internet auf den Seiten der Städteregion Ruhr/Regionaler
Flächennutzungsplan (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html)
veröffentlicht.
3.3.2.1 Öffentliche Diskussionen/Bürgerversammlungen
In den sechs Planungsstädten wurden
im Zeitraum der dreimonatigen Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt 19
öffentliche Diskussionen/ Bürgerversammlungen in Form von Abendveranstaltungen
durchgeführt. Das Interesse der Bürgerinnen und Bürger am Regionalen
Flächennutzungsplan war in den Städten unterschiedlich groß. Die wesentlichen Kritikpunkte und Fragen der
Bürgerinnen und Bürger bezogen sich auf die Zusammenarbeit der
Planungsgemeinschaft, die Kompetenzen der einzelnen Städte und das Verhältnis
des Regionalen Flächennutzungsplans zu den gültigen Flächennutzungs- und
Bebauungsplänen. Als Kritikpunkt in allen Städten der Planungsgemeinschaft
stellte sich der Maßstab 1:50.000 und die Darstellungsschwelle von fünf Hektar
heraus. Hierbei wurde vor allen Dingen die geringe Detailgenauigkeit
kritisiert. Nähere Informationen sind der Anlage 5.4 ‚Zusammenfassung der
Protokolle der öffentlichen Diskussionen/Bürgerversammlungen’ zu entnehmen.
3.3.2.2
Bürgerschreiben
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen ca. 6.000 Bürgerschreiben ein. Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen und Anregungen in Form von Standardschreiben oder Einzelanregungen kam hierbei von Essener Bürgerinnen und Bürgern als Einzelpersonen bzw. von Bürgerinitiativen und -gruppen.
3.4 Erörterungstermin mit den
öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts am 13./14.03.2008 (ohne
Bezirksregierungen) und am 21.04.2008 mit den Vertretern der Bezirksregierungen
Arnsberg, Düsseldorf und Münster
Gemäß § 20 Abs. 4 LPlG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 VO-RFNP ist die Planungsgemeinschaft nach Beendigung der Beteiligung der öffentlichen Stellen und sonstigen Personen des Privatrechtes verpflichtet, eine Erörterung durchzuführen. Mit der Erörterung wurde gem. § 20 Abs. 4 LPlG ein Meinungsausgleich angestrebt.
Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind deshalb die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts mit diesen am 13.03.2008 von 9.00 Uhr - 19.00 Uhr und am 14.03.2008 von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr im Essener Ratssaal erörtert worden. Die Erörterung wurde auf die gemäß Raumordnungsrecht zu beteiligenden öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts beschränkt. Es fand kein Erörterungstermin mit den lediglich auf Basis des § 4 BauGB am RFNP beteiligten Trägern öffentlicher Belange statt.
Die Erörterung der Anregungen mit den Vertretern der drei Bezirksregierungen fand aus organisatorischen Gründen an einem separaten Termin am 21.04.2008 in Bochum statt. Das Ergebnis der drei Erörterungstermine ist aus den Anlagen 5.1 und 5.2 zu entnehmen.
3.5 Auslegungsentwurf
Im I. und II. Quartal 2008 wurde der Vorentwurf auf Basis der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen aus der Politik, von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange im Hinblick auf die förmliche zweite Beteiligungsrunde mit insgesamt ca. 450 Änderungen weiterentwickelt und als Auslegungsentwurf fertig gestellt.
In der Flächenbilanz des vom Vorentwurf zum Entwurf weiter entwickelten Planes ergab sich ein Anteil der Freiraumdarstellungen (Grünflächen, Landwirtschaft, Wald und Wasserflächen) von 45,2%, der Anteil der siedlungsbezogenen Flächendarstellungen betrug 54,8% der Gesamtfläche. Gegenüber dem planerischen Status Quo ergab sich beim Entwurf eine Verschiebung zu Gunsten des Freiraums um 85 ha, gegenüber dem RFNP-Vorentwurf betrug diese sogar 150 ha.
3.6 Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Der abgestimmte Entwurf des RFNP wurde durch die Planungsverwaltungen der sechs Städte im Juli 2008 vorgelegt. Die Räte der beteiligten Städte haben im September 2008 beschlossen, diesen Planentwurf sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen (Auslegungsbeschluss):
– Bochum (Sitzung am 11.09.2008)
– Essen (Sitzung am 24.09.2008)
– Gelsenkirchen (Sitzung am 18.09.2008)
– Herne (Sitzung am 23.09.2008)
– Mülheim an der Ruhr (Sitzung am 11.09.2008)
– Oberhausen (Sitzung am 08.09.2008).
3.7 Öffentliche Auslegung (förmliches Beteiligungsverfahren)
In der Zeit vom
20.10.2008 bis 22.12.2008 (einschl.) wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit erneut beteiligt. Der Planentwurf
mit den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen hat nach ortsüblicher Bekanntmachung in dem o.
g. Zeitraum öffentlich ausgelegen. In diesem Zeitraum hatten die Bürgerinnen
und Bürger sowie die öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange Gelegenheit, Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf
(Plan, Textteil/Begründung, Umweltbericht) abzugeben. Zudem wurde auch in
diesem Verfahrensschritt der Planungsinhalt im Internet auf den Seiten der
Städteregion Ruhr/Regionaler Flächennutzungsplan
(http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html)
veröffentlicht.
Neben der Öffentlichkeit wurden ca. 260 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aus der Öffentlichkeit ergaben sich ca. 150 Rücklaufschreiben. Von Trägern öffentlicher Belange lagen ca. 80 schriftliche Stellungnahmen vor.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit befassten sich in der Hauptsache mit den Themen Freiraum/Grünflächen, Wohnen, technische Infrastruktur, Windkraft, Verkehr, Wirtschaft, Denkmalpflege und Umweltprüfung. Bei der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ließ sich feststellen, dass zahlreiche Träger öffentlicher Belange als auch viele Bürgerinnen und Bürger ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsrunde vorgebrachten Anregungen auch in der förmlichen Offenlage inhaltsgleich erneut geltend gemacht haben.
Zahlreiche Träger öffentlicher Belange, die noch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen zum RFNP-Vorentwurf vorgebracht hatten, äußerten „keine Bedenken“ mehr oder verzichteten auf Stellungnahmen zum RFNP-Entwurf.
Alle eingegangenen Anregungen wurden von der Planungsgemeinschaft geprüft. Das Prüfergebnis liegt als Stellungnahme der Verwaltung der Beschlussempfehlung dieser Beschlussvorlage zugrunde.
Auf Basis der Ergebnisse aus dem förmlichen Beteiligungsverfahren wurde der
RFNP bzw. dessen Textteile lediglich redaktionell überarbeitet bzw. ergänzt. Ergänzungen des Planes (zeichnerische bzw.
textliche Anpassungen) sind dann rechtlich unbedenklich und lösen kein erneutes
Beteiligungserfordernis aus, wenn diese Ergänzungen lediglich klarstellende
Bedeutung haben. Eine Ergänzung bedeutet letztlich eine Anpassung an den
bestehenden, bereits in der Begründung niedergelegten Planungswillen. Ein
eingeschränktes Beteiligungsverfahren oder eine erneute Offenlage ist somit
nicht erforderlich.
3.8 Das weitere Planverfahren / laufende bzw. noch ausstehende
Verfahrensschritte
–
Nach
dem abschließenden Planbeschluss durch die sechs Räte der Planungsgemeinschaft
wird der RFNP dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MWME)
als Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
–
Das MWME
entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien über
die Genehmigung des RFNP.
–
Öffentliche
Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes durch das
MWME im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in den
jeweiligen Veröffentlichungsorganen der sechs Städte.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung und der öffentlichen
Bekanntmachung der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde (MWME) tritt der
RFNP in Kraft und wird damit zum Ziel der Raumordnung. Die regionalplanerischen
Ziele des RFNP sind von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Die im RFNP enthaltenen regionalplanerischen Grundsätze sind von den
öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Die im Rahmen des
Aufstellungsverfahrens beteiligten öffentlichen Planungsträger haben ihre
Planungen dem RFNP in seiner Eigenschaft als Gemeinsamer Flächennutzungsplan
insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben.
Für den Geltungsbereich des RFNP treten mit den Bekanntmachungen die sechs kommunalen Flächennutzungspläne sowie die jeweiligen Teilbereiche der Gebietsentwicklungspläne der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster außer Kraft. (Sofern die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden sollte, ist ein Beitrittsbeschluss der Planungsgemeinschaft erforderlich.)
4. Auswirkungen auf die kommunale
Planungshoheit
Bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes durch die Landesplanungsbehörde (MWME) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung in den amtlichen Veröffentlichungsorganen durch die Planungsgemeinschaft ergeben sich weiterhin die bereits seit dem Auslegungsbeschluss bestehenden Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit. Die kommunale Planungshoheit der zur Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Städte ist infolge des Zusammenschlusses Beschränkungen unterlegen:
– Kommunale FNP-Anpassungen nach § 13 a BauGB sind weiterhin möglich, wenn der Bebauungsplan der grundlegenden Plankonzeption des RFNP entspricht und die Belange der Nachbarkommunen berücksichtigt wurden.
–
Geringfügige
Änderungen der kommunalen FNP, die wegen des Maßstabssprungs und der damit
einhergehenden Entfeinerung keine Relevanz für die Planungskonzeption des
RFNP-Entwurfs haben und somit für den späteren RFNP angesichts der
Darstellungsschwelle unerheblich sind, sind nach wie vor einzelgemeindlich
möglich.
–
Beabsichtigte
kommunale FNP-Änderungen, die als (darstellungsrelevante bzw. überörtlich
bedeutsame) Planungsabsicht bereits im RFNP-Entwurf enthalten sind, sind nicht
mehr kommunal selbstständig zu regeln. Hier ergeben sich 2 Möglichkeiten:
1. die betreffende Kommune beschließt
zunächst ihre FNP-Änderung. Die anderen Städte stimmen dieser Änderung
anschließend im Hinblick auf die Planungskonzeption des zukünftigen RFNP zu.
2.
Ein Bebauungsplan kann gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB
vor dem RFNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des
Regionalen Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ein derartiger
Bebauungsplan unterliegt jedoch der Genehmigungspflicht gem. § 10 Abs. 2 BauGB.
Mit der Bekanntmachung der Genehmigung des RFNP ersetzt dieser die kommunalen Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitpläne.
5. Evaluierung / Zukunft des Regionalen
Flächennutzungsplanes
Die Möglichkeit, einen Regionalen Flächennutzungsplan
aufzustellen, ist vom Landesgesetzgeber im Landesplanungsgesetz NRW vom
03.05.2005 für fünf Jahre eingeführt worden, insofern muss das Verfahren im Mai
2010 abgeschlossen sein. Diese zeitliche Befristung ist verbunden mit einer
Evaluierungsklausel, die vorsieht, dass die Auswirkungen des
Planungsinstruments Regionaler Flächennutzungsplan nach einem Erfahrungszeitraum
von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen
Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und weiterer Sachverständiger
überprüft werden.
In einem Bericht für den Wirtschaftsausschuss des Landtages am 10.12.2008 hat Frau Ministerin Thoben die Ergebnisse der Evaluierung des Planungsinstruments Regionaler Flächennutzungsplan in NRW mitgeteilt. Anlass für die Evaluierung war neben dem gesetzlichen Auftrag gem. § 26 Abs. 2 LPlG auch die bevorstehende Novelle des Landesplanungsgesetzes. Das Instrument RFNP soll danach im nordrhein-westfälischen Planungsrecht nicht auf Dauer erhalten bleiben, die Vorschriften der §§ 25ff LPlG zum Mai 2010 entsprechend auslaufen. Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr kann auf Grundlage des noch bestehenden Rechts abgeschlossen werden und soll später „zwingend im neuen Regionalplan Ruhr aufgehen, der vom RVR erstellt wird.“ Für die Übergangszeit, während der „Änderungen des genehmigten Regionalen Flächennutzungsplans nur unter Beteiligung des RVR erfolgen können“, sollen entsprechende Regelungen für das Planungsinstrument RFNP in das Landesplanungsgesetz eingefügt werden. Frau Ministerin Thoben hat darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des RFNP im Evaluierungsverfahren nicht stellt und in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu entscheiden sein wird.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Terhoeven)
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1: RFNP Maßstab 1 : 50.000
Anlage 2: Textteil und Begründung zum RFNP mit Erläuterungskarten
Anlage 3: Umweltbericht
Anlage 4: Anlagen zum Umweltbericht
Die o. g. Anlagen sind auf der beigefügten CD-ROM enthalten.