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Vorlage - 2009/0266  

Betreff: Regionaler Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen: Feststellungsbeschluss/Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Rogge
Federführend:FB 51 - Umwelt und Stadtplanung Bearbeiter/-in: Dill, Sabine
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Vorberatung
05.05.2009 
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung beschlossen   
Ausschuss für Umweltschutz Vorberatung
13.05.2009 
des Ausschusses für Umweltschutz beschlossen   
Landschaftsbeirat Vorberatung
13.05.2009 
des Landschaftsbeirates beschlossen     
Bezirksvertretung Herne-Mitte Vorberatung
10.06.2009 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Herne-Mitte beschlossen   
Bezirksvertretung Wanne Vorberatung
16.06.2009 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Wanne beschlossen   
Bezirksvertretung Sodingen Vorberatung
17.06.2009 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Sodingen beschlossen   
Bezirksvertretung Eickel Vorberatung
18.06.2009 
der Bezirksvertretung des Stadtbezirks Eickel beschlossen   
Integrationsrat Vorberatung
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
23.06.2009 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
30.06.2009 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen in €

           Teilergebnisplan (konsumtiv)

Produkt

Kontengruppe

Ertrag/Aufwand (-)

Nr.:                  xxx                            

Bez.:

Nr.:                xxx

Bez.:

xxx

 

Teilfinanzplan (investiv)

Maßnahme

Kontengruppe

Einzahlung/Auszahlung (-)

Nr.:                  xxx

Bez.:

Nr.:                xxx

Bez.:

xxx

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Herne beschließt den zu diesem Beschluss gehörenden Regionalen Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen einschließlich Textteil/Begründung und Umweltbericht (§ 2 Abs. 1 BauGB, § 25 Abs. 2 Satz 2 LPlG).

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

1. Geltungsbereich / Planungsraum

Der Geltungsbereich des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) umfasst die gesamten Stadtgebiete der sechs Städte der Planungsgemeinschaft und ist im Plan eindeutig abgegrenzt. Mit insgesamt ca. 1,8 Millionen Einwohnern bei einer Fläche von 680 km² hat der Planungsraum die Dimension einer Metropole. Er umfasst Bereiche der Ruhr-, Hellweg- und Emscherzone des Ruhrgebietes.

 

2. Umfang des Abwägungsmaterials

Der Umfang des Abwägungsmaterials ist der vorlaufend zu behandelnden Vorlage Nr. 2009/267 zur Information über die Beteiligung bzw. zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen.

 

3. Planverfahren

 

3.1 Scoping

Zu Beginn des förmlichen Planverfahrens zum Regionalen Flächennutzungsplan ist am 08.02.2007 im Ratssaal des Essener Rathauses das so genannte „Scoping“ durchgeführt worden. Hierbei wurde den beteiligten Fachbehörden die Gelegenheit gegeben, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht zum RFNP aufzunehmenden Informationen zu äußern. Die Äußerungen wurden protokolliert und lagen der Erstellung des Umweltberichtes zugrunde.

 

3.2 Einleitungs- und Erarbeitungsbeschluss

Alle für dieses Verfahren erforderlichen Beschlüsse sind nach Beschlussempfehlung durch den verfahrensbegleitenden Ausschuss durch gleich lautende Beschlüsse in den Räten der sechs beteiligten Städte übereinstimmend gefasst worden. Auf der Grundlage des Vorentwurfes wurde der Einleitungs- und Erarbeitungsbeschluss gefasst und die Freigabe zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 20 Landesplanungsgesetz NRW und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen:

        Bochum (Sitzung am 18.10.2007)

        Essen (Sitzung am 19.09.2007)

        Gelsenkirchen (Sitzung am 25.10.2007)

        Herne (Sitzung am 18.09.2007)

        Mülheim an der Ruhr (Sitzung am 20.09.2007)

        Oberhausen (Sitzung am 03.09.2007).

 

3.3 Frühzeitige Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit

Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.

 

3.3.1 Frühzeitige Beteiligung der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Mit dem Vorentwurf wurde den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange in der Zeit vom 26.10.2007 bis 28.01.2008 (einschl.) für einen Zeitraum von drei Monaten Gelegenheit gegeben, Anregungen vorzubringen und Stellungnahmen abzugeben. Es wurden insgesamt 256 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. An Rückläufen waren ca. 115 Stellungnahmen zu verzeichnen, die aus ca. 600 Einzelanregungen bestanden.

 

3.3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Mit dem Vorentwurf wurde der Öffentlichkeit in der Zeit vom 13.11.2007 bis 13.02.2008 (einschl.) drei Monate lang Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Um die Bevölkerung auf die Ausstellung der Planunterlagen, Beratungsmöglichkeiten und öffentlichen Diskussionen sowie die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, aufmerksam zu machen, wurden neben der ortsüblichen Bekanntmachung in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der sechs Städte auch Faltblätter verteilt und die örtliche Presse um diesbezügliche Veröffentlichung gebeten. Zudem wurde der Planungsinhalt im Internet auf den Seiten der Städteregion Ruhr/Regionaler Flächennutzungsplan (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html) veröffentlicht.

 

3.3.2.1 Öffentliche Diskussionen/Bürgerversammlungen

In den sechs Planungsstädten wurden im Zeitraum der dreimonatigen Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt 19 öffentliche Diskussionen/ Bürgerversammlungen in Form von Abendveranstaltungen durchgeführt. Das Interesse der Bürgerinnen und Bürger am Regionalen Flächennutzungsplan war in den Städten unterschiedlich groß. Die wesentlichen Kritikpunkte und Fragen der Bürgerinnen und Bürger bezogen sich auf die Zusammenarbeit der Planungsgemeinschaft, die Kompetenzen der einzelnen Städte und das Verhältnis des Regionalen Flächennutzungsplans zu den gültigen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen. Als Kritikpunkt in allen Städten der Planungsgemeinschaft stellte sich der Maßstab 1:50.000 und die Darstellungsschwelle von fünf Hektar heraus. Hierbei wurde vor allen Dingen die geringe Detailgenauigkeit kritisiert. Nähere Informationen sind der Anlage 5.4 ‚Zusammenfassung der Protokolle der öffentlichen Diskussionen/Bürgerversammlungen’ zu entnehmen.

 

3.3.2.2 Bürgerschreiben

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gingen ca. 6.000 Bürgerschreiben ein. Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen und Anregungen in Form von Standardschreiben oder Einzelanregungen kam hierbei von Essener Bürgerinnen und Bürgern als Einzelpersonen bzw. von Bürgerinitiativen und -gruppen.

 

3.4 Erörterungstermin mit den öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts am 13./14.03.2008 (ohne Bezirksregierungen) und am 21.04.2008 mit den Vertretern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster

Gemäß § 20 Abs. 4 LPlG NRW i.V.m. § 4 Abs. 4 VO-RFNP ist die Planungsgemeinschaft nach Beendigung der Beteiligung der öffentlichen Stellen und sonstigen Personen des Privatrechtes verpflichtet, eine Erörterung durchzuführen. Mit der Erörterung wurde gem. § 20 Abs. 4 LPlG ein Meinungsausgleich angestrebt.

Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind deshalb die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts mit diesen am 13.03.2008 von 9.00 Uhr - 19.00 Uhr und am 14.03.2008 von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr im Essener Ratssaal erörtert worden. Die Erörterung wurde auf die gemäß Raumordnungsrecht zu beteiligenden öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts beschränkt. Es fand kein Erörterungstermin mit den lediglich auf Basis des § 4 BauGB am RFNP beteiligten Trägern öffentlicher Belange statt.

Die Erörterung der Anregungen mit den Vertretern der drei Bezirksregierungen fand aus organisatorischen Gründen an einem separaten Termin am 21.04.2008 in Bochum statt. Das Ergebnis der drei Erörterungstermine ist aus den Anlagen 5.1 und 5.2 zu entnehmen.

 

3.5 Auslegungsentwurf

Im I. und II. Quartal 2008 wurde der Vorentwurf auf Basis der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Anregungen aus der Politik, von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange im Hinblick auf die förmliche zweite Beteiligungsrunde mit insgesamt ca. 450 Änderungen weiterentwickelt und als Auslegungsentwurf fertig gestellt.

In der Flächenbilanz des vom Vorentwurf zum Entwurf weiter entwickelten Planes ergab sich ein Anteil der Freiraumdarstellungen (Grünflächen, Landwirtschaft, Wald und Wasserflächen) von 45,2%, der Anteil der siedlungsbezogenen Flächendarstellungen betrug 54,8% der Gesamtfläche. Gegenüber dem planerischen Status Quo ergab sich beim Entwurf eine Verschiebung zu Gunsten des Freiraums um 85 ha, gegenüber dem RFNP-Vorentwurf betrug diese sogar 150 ha.

 

3.6 Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Der abgestimmte Entwurf des RFNP wurde durch die Planungsverwaltungen der sechs Städte im Juli 2008 vorgelegt. Die Räte der beteiligten Städte haben im September 2008 beschlossen, diesen Planentwurf sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen (Auslegungsbeschluss):

        Bochum (Sitzung am 11.09.2008)

        Essen (Sitzung am 24.09.2008)

        Gelsenkirchen (Sitzung am 18.09.2008)

        Herne (Sitzung am 23.09.2008)

        Mülheim an der Ruhr (Sitzung am 11.09.2008)

        Oberhausen (Sitzung am 08.09.2008).

 

3.7 Öffentliche Auslegung (förmliches Beteiligungsverfahren)

In der Zeit vom 20.10.2008 bis 22.12.2008 (einschl.) wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit erneut beteiligt. Der Planentwurf mit den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hat nach ortsüblicher Bekanntmachung in dem o. g. Zeitraum öffentlich ausgelegen. In diesem Zeitraum hatten die Bürgerinnen und Bürger sowie die öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, Stellungnahmen zum vorliegenden Entwurf (Plan, Textteil/Begründung, Umweltbericht) abzugeben. Zudem wurde auch in diesem Verfahrensschritt der Planungsinhalt im Internet auf den Seiten der Städteregion Ruhr/Regionaler Flächennutzungsplan (http://www.staedteregion-ruhr-2030.de/cms/regionaler_flaechennutzungsplan.html) veröffentlicht.

Neben der Öffentlichkeit wurden ca. 260 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aus der Öffentlichkeit ergaben sich ca. 150 Rücklaufschreiben. Von Trägern öffentlicher Belange lagen ca. 80 schriftliche Stellungnahmen vor.

Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit befassten sich in der Hauptsache mit den Themen Freiraum/Grünflächen, Wohnen, technische Infrastruktur, Windkraft, Verkehr, Wirtschaft, Denkmalpflege und Umweltprüfung. Bei der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ließ sich feststellen, dass zahlreiche Träger öffentlicher Belange als auch viele Bürgerinnen und Bürger ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsrunde vorgebrachten Anregungen auch in der förmlichen Offenlage inhaltsgleich erneut geltend gemacht haben.

Zahlreiche Träger öffentlicher Belange, die noch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen zum RFNP-Vorentwurf vorgebracht hatten, äußerten „keine Bedenken“ mehr oder verzichteten auf Stellungnahmen zum RFNP-Entwurf.

Alle eingegangenen Anregungen wurden von der Planungsgemeinschaft geprüft. Das Prüfergebnis liegt als Stellungnahme der Verwaltung der Beschlussempfehlung dieser Beschlussvorlage zugrunde.

Auf Basis der Ergebnisse aus dem förmlichen Beteiligungsverfahren wurde der RFNP bzw. dessen Textteile lediglich redaktionell überarbeitet bzw. ergänzt. Ergänzungen des Planes (zeichnerische bzw. textliche Anpassungen) sind dann rechtlich unbedenklich und lösen kein erneutes Beteiligungserfordernis aus, wenn diese Ergänzungen lediglich klarstellende Bedeutung haben. Eine Ergänzung bedeutet letztlich eine Anpassung an den bestehenden, bereits in der Begründung niedergelegten Planungswillen. Ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren oder eine erneute Offenlage ist somit nicht erforderlich.

 

3.8 Das weitere Planverfahren / laufende bzw. noch ausstehende Verfahrensschritte

        Nach dem abschließenden Planbeschluss durch die sechs Räte der Planungsgemeinschaft wird der RFNP dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (MWME) als Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

        Das MWME entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien über die Genehmigung des RFNP.

        Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes durch das MWME im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in den jeweiligen Veröffentlichungsorganen der sechs Städte.

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung und der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde (MWME) tritt der RFNP in Kraft und wird damit zum Ziel der Raumordnung. Die regionalplanerischen Ziele des RFNP sind von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Die im RFNP enthaltenen regionalplanerischen Grundsätze sind von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens beteiligten öffentlichen Planungsträger haben ihre Planungen dem RFNP in seiner Eigenschaft als Gemeinsamer Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben.

Für den Geltungsbereich des RFNP treten mit den Bekanntmachungen die sechs kommunalen Flächennutzungspläne sowie die jeweiligen Teilbereiche der Gebietsentwicklungspläne der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster außer Kraft. (Sofern die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden sollte, ist ein Beitrittsbeschluss der Planungsgemeinschaft erforderlich.)

 

4. Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit

Bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes durch die Landesplanungsbehörde (MWME) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung in den amtlichen Veröffentlichungsorganen durch die Planungsgemeinschaft ergeben sich weiterhin die bereits seit dem Auslegungsbeschluss bestehenden Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit. Die kommunale Planungshoheit der zur Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Städte ist infolge des Zusammenschlusses Beschränkungen unterlegen:

        Kommunale FNP-Anpassungen nach § 13 a BauGB sind weiterhin möglich, wenn der Bebauungsplan der grundlegenden Plankonzeption des RFNP entspricht und die Belange der Nachbarkommunen berücksichtigt wurden.

        Geringfügige Änderungen der kommunalen FNP, die wegen des Maßstabssprungs und der damit einhergehenden Entfeinerung keine Relevanz für die Planungskonzeption des RFNP-Entwurfs haben und somit für den späteren RFNP angesichts der Darstellungsschwelle unerheblich sind, sind nach wie vor einzelgemeindlich möglich.

        Beabsichtigte kommunale FNP-Änderungen, die als (darstellungsrelevante bzw. überörtlich bedeutsame) Planungsabsicht bereits im RFNP-Entwurf enthalten sind, sind nicht mehr kommunal selbstständig zu regeln. Hier ergeben sich 2 Möglichkeiten:

1.       die betreffende Kommune beschließt zunächst ihre FNP-Änderung. Die anderen Städte stimmen dieser Änderung anschließend im Hinblick auf die Planungskonzeption des zukünftigen RFNP zu.

2.       Ein Bebauungsplan kann gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor dem RFNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ein derartiger Bebauungsplan unterliegt jedoch der Genehmigungspflicht gem. § 10 Abs. 2 BauGB.

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung des RFNP ersetzt dieser die kommunalen Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitpläne.

 

5. Evaluierung / Zukunft des Regionalen Flächennutzungsplanes

Die Möglichkeit, einen Regionalen Flächennutzungsplan aufzustellen, ist vom Landesgesetzgeber im Landesplanungsgesetz NRW vom 03.05.2005 für fünf Jahre eingeführt worden, insofern muss das Verfahren im Mai 2010 abgeschlossen sein. Diese zeitliche Befristung ist verbunden mit einer Evaluierungsklausel, die vorsieht, dass die Auswirkungen des Planungsinstruments Regionaler Flächennutzungsplan nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und weiterer Sachverständiger überprüft werden.

In einem Bericht für den Wirtschaftsausschuss des Landtages am 10.12.2008 hat Frau Ministerin Thoben die Ergebnisse der Evaluierung des Planungsinstruments Regionaler Flächennutzungsplan in NRW mitgeteilt. Anlass für die Evaluierung war neben dem gesetzlichen Auftrag gem. § 26 Abs. 2 LPlG auch die bevorstehende Novelle des Landesplanungsgesetzes. Das Instrument RFNP soll danach im nordrhein-westfälischen Planungsrecht nicht auf Dauer erhalten bleiben, die Vorschriften der §§ 25ff LPlG zum Mai 2010 entsprechend auslaufen. Der RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr kann auf Grundlage des noch bestehenden Rechts abgeschlossen werden und soll später „zwingend im neuen Regionalplan Ruhr aufgehen, der vom RVR erstellt wird.“ Für die Übergangszeit, während der „Änderungen des genehmigten Regionalen Flächennutzungsplans nur unter Beteiligung des RVR erfolgen können“, sollen entsprechende Regelungen für das Planungsinstrument RFNP in das Landesplanungsgesetz eingefügt werden. Frau Ministerin Thoben hat darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des RFNP im Evaluierungsverfahren nicht stellt und in einem eigenen Genehmigungsverfahren zu entscheiden sein wird.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

(Terhoeven)

Stadtrat

 

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 1: RFNP Maßstab 1 : 50.000

Anlage 2: Textteil und Begründung zum RFNP mit Erläuterungskarten

Anlage 3: Umweltbericht

Anlage 4: Anlagen zum Umweltbericht

 

Die o. g. Anlagen sind auf der beigefügten CD-ROM enthalten.