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Finanzielle Auswirkungen in €
Teilergebnisplan (konsumtiv)
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Teilfinanzplan
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Herne“.
Sachverhalt:
Gemäß § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) ist die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.
Die Verwaltung legt den als Anlage beigefügten Satzungsentwurf vor und bittet den Rat der Stadt einen entsprechenden Beschluss zu fassen.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Meinolf Nowak
Anlage:
Entwurf der Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Herne
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Entwurf_der_Satzung_ueber_die_Wahrung_der_Belange_von_Menschen_mit_Behinderung_in_der_Stadt_Herne_vom (13 KB) | ||||
2 | öffentlich | Beschlussauszug BehB_05_2009 (28 KB) |