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Vorlage - 2003/0647  

Betreff: Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek
Status:öffentlichVorlage-Art:öffentliche Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Hunke
Federführend:FB 21 - Finanzsteuerung Beteiligt:Büro Dezernat II
Bearbeiter/-in: Lasar, Petra  Bereich 10 - Büro Oberbürgermeister
Beratungsfolge:
Ausschuss für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe Vorberatung
25.09.2003 
des Ausschusses für Beteiligungen und optimierte Regiebetriebe beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
07.10.2003 
des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
14.10.2003 
des Rates der Stadt beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 

Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €:

 Haushaltsstelle:

 Verw.-/Vermögenshaushalt:

---

---

---

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt genehmigt die Änderung der Satzung der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek in vorgelegter Form (Anlage).

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Der Stiftungsrat der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek hat im Juli 2003 die Änderung der Satzung gemäß der Anlage im Umlaufverfahren beschlossen.

 

Nach § 9 Absatz 3 der Satzung (alte sowie neue Fassung) bedarf die Änderung der Satzung auch der Genehmigung der Stifter.

 

Die beabsichtigte Satzungsänderung umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

 

1.         Die Satzungsänderung wird notwendig, weil in der Satzung die Bezeichnungen der zuständigen Ministerien durch Umressortierung bzw. Umbenennungen nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Um auch zukünftig nicht bei jeder Änderung von administrativen Zuständigkeiten die Satzung ändern zu müssen, sollen in der Satzung anstelle der zuständigen Ministerien nur die jeweiligen staatlichen Ebenen genannt werden (“zuständige Ressort des Bundes bzw. des Landes”).

 

2.         Auf Anregung des damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien sollen in § 7 der Satzung “Zusammensetzung des Stiftungsrates” anstelle von natürlichen Personen Funktionsträger benannt werden, die im Falle der Verhinderung durch ihre Vertreter im Amt vertreten werden können.

 

3.         Die Vertretung der Stiftung, § 13 der Satzung “Aufgaben des/der Direktors/Direktorin”, soll im Falle der Verhinderung des Direktors bzw. der Direktorin neu geregelt werden. Bisher werden die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung im Falle der Verhinderung des Direktors bzw. der Direktorin von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes geführt, der/die eine/n Angestellte/n der Stiftung damit beauftragen kann. Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis nicht bewährt. Zukünftig sollen daher die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung im Falle der Verhinderung des Direktors bzw. der Direktorin von dem/der stellvertretenden Direktor/in geführt werden. Die Stellenbeschreibung des/der stellvertretenden Direktors/in sieht die ständige Vertretung bereits vor.

 

 

Eine Gegenüberstellung der bisherigen Fassung der Satzung der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek mit dem Entwurf der Neufassung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Dabei sind die Änderungen im Text des Entwurfes der Neufassung durch Fettdruck gekennzeichnet.

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

 

Bornfelder

Anlagen:

Anlagen:

Satzung der Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek (Synopse)

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzung Stiftung Martin-Opitz-Bibliothek (Synopse) (60 KB) PDF-Dokument (88 KB)