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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt erlässt die in der
Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Sachverhalt:
Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert am 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), dürfen Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LSchlG (allgemeine Ladenschlusszeiten) aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Da die Freigabe der Offenhaltung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 LSchlG auf bestimmte Bezirke beschränkt werden kann, können in unterschiedlichen Bezirken einer Stadt durchaus jeweils vier verkaufsoffene Sonntage in einem Jahr durchgeführt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.
Aufgrund der Regelung des § 14 LSchlG soll es den örtlichen Ladeninhabern ermöglicht werden, ausnahmsweise an den Privilegien der Marktveranstaltung teilzuhaben. Durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen soll eine Wirtschaftsbelebung und eine Gleichbehandlung mit den Marktbeschickern herbeigeführt sowie dem Versorgungsbedürfnis der Besucher nachgekommen werden.
Die Werbegemeinschaft Wanne-Mitte, die Interessengemeinschaft Herne City e.V. und die Werbegemeinschaft Eickel haben beantragt, dass aus Anlass von Veranstaltungen in den Stadtbezirken Wanne, Herne-Mitte und Eickel den Verkaufsstellen sonntags Sonderöffnungszeiten erlaubt werden.
Stadtbezirk |
Sonderöffnungszeiten |
Wanne |
07.03., 13 – 18 Uhr |
Herne-Mitte |
25.04., 13 - 18 Uhr |
Wanne |
04.07., 13 - 18 Uhr |
Herne-Mitte |
05.09., 13 – 18 Uhr |
Eickel |
12.09., 13 – 18 Uhr |
Wanne |
10.10., 13 – 18 Uhr |
Herne-Mitte |
31.10., 13 – 18 Uhr |
Alle Veranstaltungen werden gewerberechtlich als Jahrmärkte festgesetzt. Mit einem erheblichen Besucherstrom - auch aus den Nachbarstädten - ist zu rechnen. Bei Nichtöffnung der Verkaufsstellen besteht die Gefahr der Überforderung des ambulanten Handels. Die Veranstaltungen werden mit den bekannten üblichen Aufwänden betrieben, d. h., dass jeweils umfangreiche Aktivitäten (Bühnenprogramm, Imbiss-/Ausschankbetriebe, Kinderfahrgeschäfte, Jahrmarktbuden etc.) geplant sind.
Zu den Veranstaltungen werden seitens der Werbegemeinschaften besondere Ordnungsdienste eingerichtet, Vorkehrungsgespräche mit dem ÖPNV geführt sowie die Parkhäuser geöffnet gehalten.
Die in den vorgeschriebenen Verfahren anzuhörenden Sozialpartner werden zurzeit angehört.
Nach Bewertung des Sachverhaltes sollte aufgrund der Regelungen der § 14 LSchlG den vorliegenden Anträgen der Interessengemeinschaft Herne City e.V., Werbegemeinschaft Wanne-Mitte und der Werbegemeinschaft Eickel als gewünschte Aufwertung der Wirtschaftsstandorte stattgegeben und dem Erlass der als Anlage beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass zugestimmt werden.
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Meinolf Nowak
- Stadtrat -
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Ordnungsbehördliche Verordnung 2004 (22 KB) | ![]() |