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Finanzielle Auswirkungen: Ausgaben/Einnahmen in €: |
Finanzposition: |
Verw.-/Vermögenshaushalt: |
xxx |
xxx |
xxx |
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Herne beschließt gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW S. 278):
Sachverhalt:
An der Hauptschule Freiherr-vom-Stein ist die Zahl der Anmeldungen für den 5. Jahrgang in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Die Schülerzahlentwicklung der letzten Jahre stellt sich wie folgt dar:
Schul- |
5. Jg. |
6. Jg. |
7. Jg. |
8. Jg. |
9. Jg. |
10. Jg. (A) |
10. Jg. (B) |
5. - 10. Jg. |
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jahr |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch. |
Kl. |
Sch./Kl. |
2003/04 |
22 |
1 |
36 |
1 |
39 |
2 |
51 |
2 |
68 |
3 |
18 |
1 |
20 |
1 |
254 |
11 |
23,1 |
1) 2004/05 |
37 |
2 |
33 |
2 |
36 |
2 |
42 |
2 |
42 |
2 |
28 |
2 |
25 |
1 |
243 |
13 |
18,7 |
2) 2005/06 |
12 |
1 |
41 |
2 |
37 |
2 |
34 |
2 |
46 |
2 |
17 |
1 |
20 |
1 |
207 |
11 |
18,8 |
3) 2006/07 |
18 |
1 |
32 |
2 |
35 |
2 |
38 |
2 |
38 |
2 |
15 |
1 |
18 |
1 |
194 |
11 |
17,6 |
4) 2007/08 |
14 |
1 |
18 |
1 |
36 |
2 |
43 |
2 |
38 |
2 |
13 |
1 |
13 |
1 |
175 |
10 |
17,5 |
1) in den Jahrgangsstufen 5 und 6 je eine Auffangklasse
für ausländische Schüler/-innen |
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2) in den Jahrgangsstufen 6 und 7 je eine Auffangklasse
für ausländische Schüler/-innen |
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3) in den Jahrgangsstufen 6, 7 und 8 je eine
Auffangklasse für ausländische Schüler/-innen |
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4) in den Jahrgangsstufen 7 und 8 je eine Auffangklasse
für ausländische Schüler/-innen |
Bei aktuell nur sechs angemeldeten Kindern für das Schuljahr 2008/2009 wird die Bildung einer Eingangsklasse erstmals nicht möglich sein. Bereits seit dem Schuljahr 2005/2006 war an der Hauptschule Freiherr-vom-Stein die Bildung von jeweils nur einer Eingangsklasse möglich. Wie schon die aktuellen Anmeldezahlen für das Schuljahr 2008/2009, so liegen auch die prognostizierten Schülerzahlen im 5. Jahrgang für die Folgejahre 2009 bis 2012 durchgängig unter dem zur Klassenbildung erforderlichen Mindestwert von 18 Schülerinnen und Schülern, der sich aus den einschlägigen Regelungen des § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG ergibt.
Die für Hauptschulen maßgeblichen Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 lauten (Auszug):
(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von
Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und
Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel
als Jahrgangsklassen gebildet. (…)
(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer
Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl
der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und
nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des
Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können von der Schulleiterin
oder dem Schulleiter in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei
darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler
einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der
Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite
liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.
(3) (…)
(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt
der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. (…)
Nach der amtlichen Schulstatistik – Stand 15.10.2007 – werden 175 Schülerinnen und Schüler in 10 Klassen unterrichtet:
Jahrgang |
Schülerinnen/Schüler |
Gebildete Klassen |
5 |
14 |
1 |
6 |
18 |
1 |
7 |
36 |
2 |
8 |
43 |
2 |
9 |
38 |
2 |
10 |
26 |
2 |
Hauptschulen müssen gem. § 82 Abs. 4 S. 1 SchulG mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben.
Gem. § 82 Abs. 4 S. 2 SchulG kann eine Hauptschule mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann oder sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergibt, dass ihre Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung ist und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden kann. Diese Ausnahmeregelung gilt nach der Rechtsauffassung für ländliche Gebiete, in denen große Entfernungen bei Auflösungen von Schulen eine Rolle spielen. In einer Großstadt wie Herne greifen diese Kriterien für den Erhalt der Hauptschule Freiherr-vom-Stein nicht, zumal noch 6 Hauptschulen im Stadtgebiet existieren.
Damit liegen die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb im Sinne des § 82 Abs. 1 SchulG nicht mehr vor.
Es ist daher beabsichtigt, die
Hauptschule Freiherr-vom-Stein in der Weise aufzulösen, dass keine
Eingangsklasse mehr aufgenommen wird. Die noch vorhandenen Klassen der
Jahrgangsstufen 6 – 10 sollen am jetzigen Standort unterrichtet werden, solange
dies unterrichtsorganisatorisch möglich ist.
Mit Schreiben vom 11.04.2008 wurde der Schulleitung der Hauptschule Freiherr-vom-Stein die beabsichtigte schulorganisatorische Maßnahme zur Kenntnis gegeben und begründet. Gleichzeitig wurde die Schulkonferenz im Rahmen des nach § 76 Nr. 1 i. V. m. § 65 Abs. 2 Nr. 22 SchulG durchzuführenden Mitwirkungs- und Beteiligungsverfahrens um Stellungnahme gebeten. Die Schulkonferenz hat der geplanten Maßnahme mit Schreiben vom 18.04.2008 zugestimmt (Anlage 1).
In einer schulfachlichen Stellungnahme hat sich die Bezirksregierung Arnsberg der vom Schulamt für die Stadt Herne ausgesprochenen Empfehlung zur Auflösung der Hauptschule Freiherr-vom-Stein angeschlossen (Anlagen 2 und 3).
Das Schulamt für die Stadt Herne und die Hauptschule Freiherr-vom-Stein empfehlen, den Unterricht noch für drei Jahre bis zum Schuljahresende 2009/2010 fortzuführen. Für eine Weiterbeschulung der dann noch verbleibenden Schülerinnen und Schüler würde sich – möglicherweise unter Beibehaltung der alten Klassenverbände – der Wechsel zur nächstgelegenen Gustav-Adolf-Hauptschule anbieten. Alternativ könnten im Stadtbezirk Wanne auch die Hauptschulen Melanchthon und Königin–Luisen die Kinder aufnehmen. Die Kapazitäten der drei in den Stadtbezirken Wanne und Eickel verbleibenden Schulen reichen aus zur Beschulung aller für diesen Bereich prognostizierten Schülerzahlen. Die Anregungen der Schulkonferenz zur Regelung des Übergangs der verbleibenden Schülerinnen und Schüler und ihrer Lehrkräfte werden in die weiteren Beratungen zwischen Schule, Schulamt und Schulverwaltung einbezogen.
Der Beschluss zur Auflösung der Hauptschule Freiherr-vom-Stein bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg als obere Schulaufsichtsbehörde (§ 81 Abs. 3 SchulG).
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Thierhoff
Stadträtin
Anlagen:
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Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ![]() |
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1 | öffentlich | Anlage1-Stellungnahme Schulkonferenz (68 KB) | |||
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2 | öffentlich | Anlage2-Stellungnahme Schulamt (47 KB) | |||
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3 | öffentlich | Anlage3-Stellungnahme Bezirksregierung (29 KB) |